Feld Nr. II ANMELDER
Feld Nr. I BEZEICHNUNG DER ERFINDUNG
PCT
Der Unterzeichnete beantragt, daß die vorliegende
internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens behandelt wird.
ANTRAG
Aktenzeichen des Anmelders oder Anwalts (falls gewünscht)
(max. 25 Zeichen)
Vom Anmeldeamt auszufüllen
Internationales Aktenzeichen
Internationales Anmeldedatum
Name des Anmeldeamts und “PCT International Application”
Name und Anschrift
:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben. Der in
diesem Feld in der Anschrift angegebene Staat ist der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes des Anmelders,
sofern nachstehend kein Staat des Sitzes oder Wohnsitzes angegeben ist.)
Diese Person ist gleichzeitig Er nder
Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat):
Feld Nr. III WEITERE ANMELDER UND/ODER (WEITERE) ERFINDER
Feld Nr. IV ANWALT ODER GEMEINSAMER VERTRETER; ODER ZUSTELLANSCHRIFT
Die folgende Person wird hiermit bestellt/ist bestellt worden, um für den (die) Anmelder
vor den zuständigen internationalen Behörden in folgender Eigenschaft zu handeln als:
Name und Anschrift:
Weitere Anmelder und/oder (weitere) Er nder sind auf einem Fortsetzungsblatt angegeben.
Anwalt
gemeinsamer
Vertreter
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des
Staats anzugeben.)
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Blatt 1) (Juli 2020)
Zustellanschrift: Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn kein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt ist und statt dessen im
obigen Feld eine spezielle Zustellanschrift angegeben ist.
Registrierungsnr. des Anmelders beim Amt:
Telefonnr.:
Registrierungsnr. des Anwalts beim Amt:
Telefaxnr.:
Telefonnr.:
Diese Person ist Anmelder
für folgende Staaten:
alle Bestimmungsstaaten
die im Zusatzfeld angegebenen Staaten
Telefaxnr.:
E-Mail-Ermächtigung: Durch Ankreuzen eines der Kästchen werden das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, das Internationale
Büro und die mit der internationalen vorläu gen Prüfung beauftragte Behörde ermächtigt, die in diesem Feld angegebene E-Mail-Adresse
zu benutzen, um Mitteilungen bezüglich dieser internationalen Anmeldung zu übersenden, soweit das Amt oder die Behörde dazu bereit ist.
E-Mail-Adresse:
nur für Vorauskopien, Mitteilungen werden zudem in
Papierform versandt, oder
ausschließlich in elektronischer Form (Mitteilungen werden nicht
in Papierform versandt)
E-Mail-Ermächtigung: Durch Ankreuzen eines der Kästchen werden das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, das Internationale
Büro und die mit der internationalen vorläu gen Prüfung beauftragte Behörde ermächtigt, die in diesem Feld angegebene E-Mail-Adresse
zu benutzen, um Mitteilungen bezüglich dieser internationalen Anmeldung zu übersenden, soweit das Amt oder die Behörde dazu bereit ist.
E-Mail-Adresse:
nur für Vorauskopien, Mitteilungen werden zudem in
Papierform versandt, oder
ausschließlich in elektronischer Form (Mitteilungen werden nicht
in Papierform versandt)
Formblatt PCT/RO/101 (Fortsetzungsblatt) (Juli 2020)
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Blatt Nr. . . . . . . .
Feld Nr. III WEITERE ANMELDER UND/ODER (WEITERE) ERFINDER
Wird keines der folgenden Felder benutzt, so sollte dieses Blatt dem Antrag nicht beigefügt werden.
Weitere Anmelder und/oder (weitere) Er nder sind auf einem zusätzlichen Fortsetzungsblatt angegeben.
Registrierungsnr. des Anmelders beim Amt:
Registrierungsnr. des Anmelders beim Amt:
Registrierungsnr. des Anmelders beim Amt:
Registrierungsnr. des Anmelders beim Amt:
Name und Anschrift
:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben. Der in
diesem Feld in der Anschrift angegebene Staat ist der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes des Anmelders,
sofern nachstehend kein Staat des Sitzes oder Wohnsitzes angegeben ist.)
Name und Anschrift
:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben. Der in
diesem Feld in der Anschrift angegebene Staat ist der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes des Anmelders,
sofern nachstehend kein Staat des Sitzes oder Wohnsitzes angegeben ist.)
Name und Anschrift
:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben. Der in
diesem Feld in der Anschrift angegebene Staat ist der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes des Anmelders,
sofern nachstehend kein Staat des Sitzes oder Wohnsitzes angegeben ist.)
Name und Anschrift
:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben. Der in
diesem Feld in der Anschrift angegebene Staat ist der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes des Anmelders,
sofern nachstehend kein Staat des Sitzes oder Wohnsitzes angegeben ist.)
nur Er nder (Wird dieses Kästchen
angekreuzt, so sind die nachstehenden
Angaben nicht nötig.)
Anmelder und Er nder
Diese Person ist:
nur Anmelder
nur Er nder (Wird dieses Kästchen
angekreuzt, so sind die nachstehenden
Angaben nicht nötig.)
Anmelder und Er nder
Diese Person ist:
nur Anmelder
nur Er nder (Wird dieses Kästchen
angekreuzt, so sind die nachstehenden
Angaben nicht nötig.)
Anmelder und Er nder
Diese Person ist:
nur Anmelder
nur Er nder (Wird dieses Kästchen
angekreuzt, so sind die nachstehenden
Angaben nicht nötig.)
Anmelder und Er nder
Diese Person ist:
nur Anmelder
Diese Person ist Anmelder
für folgende Staaten:
alle Bestimmungsstaaten
die im Zusatzfeld angegebenen Staaten
Diese Person ist Anmelder
für folgende Staaten:
alle Bestimmungsstaaten
die im Zusatzfeld angegebenen Staaten
Diese Person ist Anmelder
für folgende Staaten:
alle Bestimmungsstaaten
die im Zusatzfeld angegebenen Staaten
Diese Person ist Anmelder
für folgende Staaten:
alle Bestimmungsstaaten
die im Zusatzfeld angegebenen Staaten
Blatt Nr. . . . . . . .
Zusatzfeld
Wird dieses Zusatzfeld nicht benutzt, so sollte dieses Blatt dem Antrag nicht beigefügt werden.
Formblatt PCT/RO/101 (Zusatzblatt) (Juli 2020)
1. Wenn der Platz in einem Feld nicht für alle Angaben ausreicht:
In diesem Fall schreiben Sie “Fortsetzung von Feld Nr. ...”
[Nummer des Feldes angeben] und machen die Angaben
entsprechend der in dem Feld, in dem der Platz nicht ausreicht,
vorgeschriebenen Art und Weise, insbesondere:
(i) Wenn mehr als ein Anmelder und/oder Er nder vorhanden ist
und kein “Fortsetzungsblatt” zur Verfügung steht: In diesem
Fall schreiben Sie “Fortsetzung von Feld Nr. III” und machen
für jede weitere Person die in Feld Nr. III vorgeschriebenen
Angaben. Der in diesem Feld in der Anschrift angegebene Staat
ist der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes des Anmelders, sofern
nachstehend kein Staat des Sitzes oder Wohnsitzes angegeben
ist.
(ii) Wenn in Feld Nr. II oder III die Angabe “die im Zusatzfeld
angegebenen Staaten” angekreuzt ist: In diesem Fall
schreiben Sie “Fortsetzung von Feld Nr. II”, “Fortsetzung von
Feld Nr. III” bzw. “Fortsetzung von Feld Nr. II und Nr. III” und
geben den Namen des Anmelders oder die Namen der Anmelder
an und neben jedem Namen den Staat oder die Staaten (und/oder
ggf. ARIPO-, eurasisches, europäisches oder OAPI-Patent), für
die die bezeichnete Person Anmelder ist.
(iii) Wenn der in Feld Nr. II oder III genannte Er nder oder Er nder/
Anmelder nicht für alle Bestimmungsstaaten als Er nder
benannt ist: In diesem Fall schreiben Sie “Fortsetzung von
Feld Nr. II”, “Fortsetzung von Feld Nr. III” bzw. “Fortsetzung
von Feld Nr. II und Nr. III” und geben den Namen des Er nders
oder die Namen der Er nder an und neben jedem Namen den
Staat oder die Staaten (und/oder ggf. ARIPO-, eurasisches,
europäisches oder OAPI-Patent), für die die bezeichnete Person
Er nder ist.
(iv) Wenn zusätzlich zu dem Anwalt oder den Anwälten, die in Feld
Nr. IV angegeben sind, weitere Anwälte bestellt sind: In diesem
Fall schreiben Sie “Fortsetzung von Feld Nr. IV” und machen
für jeden weiteren Anwalt die entsprechenden, in Feld Nr. IV
vorgeschriebenen Angaben.
(v) Wenn in Feld Nr. VI die Priorität von mehr als drei früheren
Anmeldungen beansprucht wird: In diesem Fall schreiben
Sie “Fortsetzung von Feld Nr. VI” und machen für jede
weitere frühere Anmeldung die entsprechenden, in Feld Nr. VI
vorgeschriebenen Angaben.
2. Wünscht der Anmelder, daß seine internationale Anmeldung in
einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent
oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein
Zusatzgebrauchszerti kat behandelt wird: In diesem Fall geben
Sie den Namen oder Zweibuchstaben-Code des betre enden
Staates an und nach dem Namen des Staates die Bezeichnung
Zusatzpatent”, “Zusatzzerti kat”, “Zusatzer nderschein
oder “Zusatzgebrauchszertifikat”, das Aktenzeichen der
Hauptanmeldung oder des Hauptpatents oder eines anderen
Hauptschutzrechts sowie das Erteilungsdatum des Hauptpatents
oder des anderen Hauptschutzrechts oder das Anmeldedatum der
Hauptanmeldung (Regeln 4.11 Absatz a Zi er iii und 49bis.1
Absatz a oder b).
3. Wünscht der Anmelder, daß seine internationale Anmeldung,
in den Vereinigten Staaten von Amerika als Fortsetzung
oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt
wird: In diesem Fall geben Sie “Vereinigte Staaten von
Amerika” oder “US” und die Bezeichnung “Fortsetzung
oder “Teilfortsetzung” sowie das Aktenzeichen und das
Anmeldedatum der Hauptanmeldung an (Regeln 4.11 Absatz a
Zi er iv und 49bis.1 Absatz d).
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Feld Nr. V BESTIMMUNGEN
Blatt Nr. . . . . . . .
Das Internationale Büro wird ersucht, eine beglaubigte Abschrift der oben bezeichneten früheren Anmeldung(en) von einer digitalen
Bibliothek zu beziehen, gegebenenfalls unter Verwendung des (der) nachfolgend angegebenen Zugangscodes (nur, falls die frühere(n)
Anmeldung(en) dem Internationalen Büro durch eine digitale Bibliothek zugänglich ist (sind)):
Anmeldedatum
der früheren Anmeldung
(Tag/Monat/Jahr)
Ist die frühere Anmeldung eine:
internationale Anmeldung:
Anmeldeamt
Zeile (1)
regionale Anmeldung:
regionales Amt
Zeile (2)
Zeile (3)
Aktenzeichen
der früheren Anmeldung
nationale Anmeldung:
Staat oder Mitglied der WTO
Wahl der internationalen Recherchenbehörde (ISA) (falls mehr als eine internationale Recherchenbehörden für die Ausführung der
internationalen Recherche zuständig ist, geben Sie die von Ihnen gewählte Behörde an; der Zweibuchstaben-Code kann benutzt werden):
Feld Nr. VII INTERNATIONALE RECHERCHENBEHÖRDE
ISA / . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Priorität der folgenden früheren Anmeldung(en) wird hiermit in Anspruch genommen:
Zeile (1)
Zugangscode _____________
Zeile (2)
Zugangscode ___________
Zeile (3)
Zugangscode
__________
weitere, siehe Zusatzfeld
Formblatt PCT/RO/101 (Blatt 2) (Juli 2020)
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Weitere Prioritätsansprüche sind im Zusatzfeld angegeben.
sämtliche Zeilen
Feld Nr. VI PRIORITÄTSANSPRUCH UND PRIORITÄTSBELEG
Die Einreichung dieses Antrags umfaßt gemäß Regel 4.9 Absatz a die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der PCT am
internationalen Anmeldedatum verbindlich ist, und insoweit verfügbar, für jede Art von Schutzrecht und sowohl für ein regionales als
auch für ein nationales Patent.
Dennoch wird
DE Deutschland nicht für ein nationales Schutzrecht bestimmt
JP Japan nicht für ein nationales Schutzrecht bestimmt
KR Republik Korea nicht für ein nationales Schutzrecht bestimmt
(Obenstehende Kästchen können nur angekreuzt werden, um die betre enden Bestimmungen (unwiderru ich) auszuschließen, falls die
internationale Anmeldung, zum Zeitpunkt ihrer Einreichung oder nachträglich gemäß Regel 26bis.1, in Feld Nr. VI die Priorität einer
in dem betre enden Staat eingereichten früheren nationalen Anmeldung beansprucht, um zu vermeiden, daß diese frühere nationale
Anmeldung nach nationalem Recht ihre Wirkung verliert).
Wiederherstellung des Prioritätsrechts: Das Anmeldeamt wird ersucht, das Prioritätsrecht der oben bezeichneten oder im Zusatzfeld
unter Punkt(en) (_______________________) angegebenen früheren Anmeldung(en) wiederherzustellen. (Siehe auch die Anmerkungen
zu Feld Nr. VI; weitere Angaben zur Begründung des Antrags auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts sind einzureichen.)
Einbeziehung durch Verweis: Ist ein in Artikel 11 Absatz 1 Zi er iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen
Anmeldung oder ein in Regel 20.5 Absatz a genannter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen oder ein in Regel 20.5bis
Absatz a genannter Bestandteil oder Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen nicht anderswo in der internationalen
Anmeldung, aber vollständig in einer früheren Anmeldung enthalten, deren Priorität, zu dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11
Absatz 1 Zi er iii genannte Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt eingegangen sind, beansprucht wird, so wird dieser Bestandteil oder
Teil, vorbehaltlich der Bestätigung nach Regel 20.6, für die Zwecke der Regel 20.6 in diese internationale Anmeldung einbezogen.
Das Anmeldeamt wird ersucht, eine beglaubigte Abschrift der oben bezeichneten früheren Anmeldung(en) zu erstellen und dem
Internationalen Büro zu übermitteln (nur, falls die frühere(n) Anmeldung(en) bei dem Amt eingereicht worden ist (sind), das für die
Zwecke dieser internationalen Anmeldung Anmeldeamt ist):
Zeile (1)
Zeile (2)
Zeile (3)
weitere, siehe Zusatzfeld
Einreichung der Prioritätsbelege:
Blatt Nr. . . . . . . .
Nr. VIII ERKLÄRUNGEN
Feld Nr. VIII (i) Erklärung hinsichtlich der Identität des Er nders :
Feld Nr. VIII (ii) Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des
internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten :
Feld Nr. VIII (iii) Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des
internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung
zu beanspruchen :
Feld Nr. VIII (iv) Er ndererklärung (nur im Hinblick auf die Bestimmung der Vereinigten
Staaten von Amerika) :
Feld Nr. VIII (v) Erklärung hinsichtlich unschädlicher O enbarungen oder Ausnahmen
von der Neuheitsschädlichkeit :
Die Felder Nr. VIII (i) bis (v) enthalten die folgenden Erklärungen (Kreuzen Sie unten die entsprechenden Anzahl der
Kästchen an und geben Sie in der rechten Spalte für jede Erklärung deren Anzahl an) : Erklärungen
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Blatt 3) (Juli 2020)
Fortsetzung von Feld Nr. VII NUTZUNG FRÜHERER RECHERCHEN- UND KLASSIFIKATIONSERGEBNISSE
1. Antrag des Anmelders gemäß Regel 4.12
1.1 Die in Feld Nr. VII angegebene ISA wird ersucht, die Ergebnisse der unten bezeichneten früheren Recherche(n) zu berücksichtigen
(s. auch die Anmerkungen zur Fortsetzung von Feld Nr. VII, Punkt 1; Nutzung der Ergebnisse von mehr als einer früheren Recherche)
Erklärung (Regel 4.12 Zi er ii): Diese internationale Anmeldung ist die gleiche oder im Wesentlichen gleiche wie die Anmeldung,
hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, außer daß sie gegebenenfalls in einer anderen Sprache eingereicht
worden ist.
1.2 Falls notwendig, Einreichung der früheren Recherchenergebnisse*
Zugänglichkeit von Unterlagen (Regeln 12bis.1 Absätze c und d sowie 12bis.2 Absatz b): Die folgenden Unterlagen sind
der ISA in einer für sie akzeptablen Art und Weise zugänglich und brauchen daher vom Anmelder NICHT beim Anmeldeamt
oder bei der ISA eingereicht zu werden.
Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche,
Kopie der früheren Anmeldung,
Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von der ISA zugelassene Sprache,
Übersetzung der Ergebnisse der früheren Recherche in eine von der ISA zugelassene Sprache,
Kopie der in den früheren Recherchenergebnissen aufgeführten Unterlagen. (Falls bekannt, bitte die der ISA zugänglichen
Unterlagen unten angeben):
Antrag des Anmelders an das Anmeldeamt, eine Kopie der früheren Recherchenergebnisse an die ISA zu übermitteln
(Regel 12bis.1 Absätze b und d): (wenn die frühere Recherche nicht von der im Feld Nr. VII genannten ISA durchgeführt wurde,
aber von demselben Amt, das als Anmeldeamt handelt; oder wenn die früheren Recherchenergebnisse dem Anmeldeamt anderweitig
zugänglich sind): der Anmelder ersucht das Anmeldeamt, eine Kopie der früheren Recherchenergebnisse zu erstellen und an
die ISA zu übermitteln.
* Der Anmelder muss beim Anmeldeamt oder bei der ISA nur dann eine Kopie der früheren Recherchenergebnisse einreichen, wenn
keiner der unter Punkt 1 genannten Fälle zutri t. (Siehe Punkt 10 in der Kontrollliste sowie die Anmerkungen zur Fortsetzung von
Feld Nr. VII, Punkt 1).
Weitere frühere Recherchen sind auf einem Fortsetzungsblatt angegeben
2. Übermittlung der früheren Recherchen- und Klassi kationsergebnisse durch das Anmeldeamt an die ISA, wenn der Anmelder
KEINEN Antrag gemäß Regel 4.12 gestellt hat
Anmeldedatum (Tag/Monat/Jahr) Aktenzeichen Staat (oder regionales Amt)
2.1 Wenn die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, gilt vorbehaltlich Artikel 30(2) Absatz a
und (3) Folgendes:
Das Anmeldeamt übermittelt eine Kopie der früheren Recherchen- und Klassi kationsergebnisse an die ISA (es sei denn, eine
entsprechende Kopie ist der ISA bereits zugänglich), wenn die frühere Anmeldung bei demselben Amt eingereicht wurde, das
als Anmeldeamt handelt und wenn dieses Amt die frühere Recherche hinsichtlich der früheren Anmeldung durchgeführt hat
(Regel 23bis.2 Absatz a);
das Anmeldeamt kann eine entsprechende Kopie übermitteln, wenn die frühere Anmeldung bei einem anderen Amt eingereicht
wurde, aber die Ergebnisse der früheren Recherche und Klassi kation dem Anmeldeamt dennoch zugänglich sind (Regel 23bis.2
Absatz c).
Hat hingegen der Anmelder das Anmeldeamt nicht gemäß Regel 4.12 (s. Punkt 1 oben) ersucht, eine Kopie der früheren Recherchenergebnisse
zu einer früheren Recherche hinsichtlich der unten bezeichneten früheren Anmeldung, deren Priorität in der vorliegenden internationalen
Anmeldung beansprucht wird, an die ISA zu übermitteln, kann der Anmelder in Betracht ziehen (s. auch die Anmerkungen zur Fortsetzung
von Feld Nr. VII, Punkt 2); Nutzung der Ergebnisse von mehr als einer früheren Recherche):
Anmeldedatum (Tag/Monat/Jahr) Aktenzeichen Staat (oder regionales Amt)
2.2 Antrag auf Nichtübermittlung der früheren Recherchenergebnisse durch das Anmeldeamt an die ISA (Regel 23bis.2 Absatz b)
das Anmeldeamt zu ersuchen, die Ergebnisse der früheren Recherche NICHT an die ISA zu übermitteln (Regel 23bis.2 Absatz b)
(Kästchen nur ankreuzen, wenn die internationale Anmeldung bei den folgenden Anmeldeämtern eingereicht wird: DE, FI und SE)
2.3 Ermächtigung zur Übermittlung der früheren Recherchen- und Klassi kationsergebnisse durch das Anmeldeamt an die
ISA (Regel 23bis.2 Absätze a und e)
das Anmeldeamt zu ermächtigen, die Ergebnisse der früheren Recherche und Klassi kation an die ISA zu übermitteln (Regel 23bis.2
Absatz e) (Kästchen nur ankreuzen, wenn die internationale Anmeldung bei den folgenden Anmeldeämtern eingereicht wird: AU,
CZ, FI, HU, IL, JP, NO, SE, SG und US)
das Anmeldeamt zu ermächtigen, die Ergebnisse der früheren internationalen Recherche und Klassi kation an die ISA zu
übermitteln (Regel 23bis.2 Absatz a und Artikel 30(2) Absatz a und (3)) (Kästchen nur ankreuzen, wenn die frühere Recherche
eine internationale Anmeldung betri t, deren Priorität in dieser internationalen Anmeldung beansprucht wird und wenn die
frühere internationale Recherche von einer anderen ISA als der in Feld Nr. VII gewählten ISA durchgeführt wurde)
Weitere frühere Recherchen sind auf einem Fortsetzungsblatt angegeben
Blatt Nr. . . . . . . .
Feld Nr. VIII (i) ERKLÄRUNG: IDENTITÄT DES ERFINDERS
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Erklärungsblatt (i)) (Juli 2020)
Erklärung hinsichtlich der Identität des Er nders (Regeln 4.17 Zi er i und 51bis.1 Absatz a Zi er i):
Diese Erklärung wird auf dem folgenden Blatt fortgeführt, “Fortsetzungsblatt für Feld Nr. VIII (i)”.
Die Erklärung muß dem in Abschnitt 211 vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen; siehe Anmerkungen zu den Feldern VIII, VIII (i)
bis (v) (allgemein) und insbesondere die Anmerkungen zum Feld Nr. VIII (i). Wird dieses Feld nicht benutzt, so sollte dieses Blatt dem
Antrag nicht beigefügt werden.
Blatt Nr. . . . . . . .
Feld Nr. VIII (ii) ERKLÄRUNG: BERECHTIGUNG, EIN PATENT ZU BEANTRAGEN UND ZU ERHALTEN
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Erklärungsblatt (ii)) (Juli 2020)
Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen
und zu erhalten (Regeln 4.17 Zi er ii und 51bis.1 Absatz a Zi er ii), für den Fall, daß eine Erklärung nach Regel 4.17 Zi er iv nicht
einschlägig ist:
Diese Erklärung wird auf dem folgenden Blatt fortgeführt, “Fortsetzungsblatt für Feld Nr. VIII (ii)”.
Die Erklärung muß dem in Abschnitt 212 vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen; siehe Anmerkungen zu den Feldern VIII, VIII (i)
bis (v) (allgemein) und insbesondere die Anmerkungen zum Feld Nr. VIII (ii). Wird dieses Feld nicht benutzt, so sollte dieses Blatt dem
Antrag nicht beigefügt werden.
Blatt Nr. . . . . . . .
Feld Nr. VIII (iii) ERKLÄRUNG: BERECHTIGUNG, DIE PRIORITÄT EINER FRÜHEREN ANMELDUNG ZU
BEANSPRUCHEN
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Erklärungsblatt (iii)) (Juli 2020)
Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität der unten
aufgeführten früheren Anmeldung zu beanspruchen, in Fällen, in denen der Anmelder nicht auch der Anmelder der früheren Anmeldung
ist, oder in Fällen, in denen sich der Name des Anmelders seit der Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat (Regeln 4.17
Zi er iii und 51bis.1 Absatz a Zi er iii):
Diese Erklärung wird auf dem folgenden Blatt fortgeführt, “Fortsetzungsblatt für Feld Nr. VIII (iii)”.
Die Erklärung muß dem in Abschnitt 213 vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen; siehe Anmerkungen zu den Feldern VIII, VIII (i)
bis (v) (allgemein) und insbesondere die Anmerkungen zum Feld Nr. VIII (iii). Wird dieses Feld nicht benutzt, so sollte dieses Blatt dem
Antrag nicht beigefügt werden.
Blatt Nr. . . . . . . .
Feld Nr. VIII (iv) ERKLÄRUNG: ERFINDERERKLÄRUNG (nur im Hinblick auf die Bestimmung der Vereinigten Staaten
von Amerika)
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Erklärungsblatt (iv)) (Juli 2020)
Diese Erklärung wird auf dem folgenden Blatt fortgeführt, “Fortsetzungsblatt für Feld Nr. VIII (iv)”.
Die Erklärung muß dem in Abschnitt 214 vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen; siehe Anmerkungen zu den Feldern VIII, VIII (i)
bis (v) (allgemein) und insbesondere die Anmerkungen zum Feld Nr. VIII (iv). Wird dieses Feld nicht benutzt, so sollte dieses Blatt
dem Antrag nicht beigefügt werden.
Er ndererklärung (Regeln 4.17 Zi er iv und 51bis.1 Absatz a Zi er iv)
im Hinblick auf die Bestimmung der Vereinigten Staaten von Amerika:
Ich erkläre hiermit, daß ich nach bestem Wissen der ursprüngliche Er nder oder ein ursprünglicher Miter nder einer in der Anmeldung
beanspruchten Er ndung bin.
Diese Erklärung wird im Hinblick auf und als Teil dieser internationalen Anmeldung abgegeben (falls die Erklärung zusammen mit der
Anmeldung eingereicht wird).
Diese Erklärung wird im Hinblick auf die internationale Anmeldung Nr. PCT/ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgegeben (falls die
Erklärung nach Regel 26ter eingereicht wird).
Ich erkläre hiermit, daß die oben angegebene internationale Anmeldung von meiner Person angefertigt wurde oder ich die Genehmigung
zu ihrer Anfertigung erteilt habe.
Ich erkenne hiermit an, daß jede vorsätzlich falsche Angabe in dieser Erklärung gemäß § 1001, Title 18 des US-Codes (United States
Code (U.S.C.)) strafbar ist und mit einer Geldstrafe und/oder Gefängnis bis zu fünf (5) Jahren bestraft werden kann.
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnsitz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stadt und US-Staat, falls anwendbar, sonst Land)
Postanschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Er nders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Die Unterschrift muß die des Er nders sein, nicht die des Anwalts)
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnsitz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stadt und US-Staat, falls anwendbar, sonst Land)
Postanschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Er nders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Die Unterschrift muß die des Er nders sein, nicht die des Anwalts)
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnsitz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Stadt und US-Staat, falls anwendbar, sonst Land)
Postanschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des Er nders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Die Unterschrift muß die des Er nders sein, nicht die des Anwalts)
Blatt Nr. . . . . . . .
Feld Nr. VIII (v) ERKLÄRUNG: UNSCHÄDLICHE OFFENBARUNGEN ODER AUSNAHMEN VON DER
NEUHEITSSCHÄDLICHKEIT
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Erklärungsblatt (v)) (Juli 2020)
Erklärung hinsichtlich unschädlicher O enbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit (Regeln 4.17 Zi er v und 51bis.1
Absatz a Zi er v):
Diese Erklärung wird auf dem folgenden Blatt fortgeführt, “Fortsetzungsblatt für Feld Nr. VIII (v)”.
Die Erklärung muß dem in Abschnitt 215 vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen; siehe Anmerkungen zu den Feldern VIII, VIII (i)
bis (v) (allgemein) und insbesondere die Anmerkungen zum Feld Nr. VIII (v). Wird dieses Feld nicht benutzt, so sollte dieses Blatt dem
Antrag nicht beigefügt werden.
Blatt Nr. . . . . . . .
Fortsetzungsblatt für Felder VIII (i) bis (v) ERKLÄRUNG
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (Fortsetzungsblatt für Erklärungen) (überarbeitet Januar 2020)
Falls der Platz in einem der Felder VIII (i) bis (v) nicht für alle Angaben ausreicht, insbesondere im Falle, daß mehr als drei Er nder
in Feld Nr. VIII (iv) aufgeführt werden: schreiben Sie “Fortsetzung von Feld Nr. VIII ...” (geben Sie die Zi er des Feldes an) und
machen Sie die erforderlichen Angaben entsprechend der in dem Feld, in dem der Platz nicht ausreicht, vorgeschriebenen Art und Weise.
Falls hinsichtlich zweier oder mehr Erklärungen der Platz nicht ausreicht, sollten Sie jeweils ein separates Fortsetzungsblatt für jede
Erklärung einreichen. Wird dieses Fortsetzungsblatt nicht benutzt, so sollte es dem Antrag nicht beigefügt werden.
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/RO/101 (letztes Blatt des Antragsformulars) (Juli 2020)
Blatt Nr. . . . . . . .
1. Datum des tatsächlichen Eingangs dieser
internationalen Anmeldung:
3. Geändertes Eingangsdatum aufgrund nachträglich, jedoch
fristgerecht eingegangener Unterlagen oder Zeichnungen zur
Vervollständigung dieser internationalen Anmeldung:
Vom Internationalen Büro auszufüllen
Vom Anmeldeamt auszufüllen
5. Internationale Recherchenbehörde
(falls zwei oder mehr zuständig sind):
4. Datum des fristgerechten Eingangs der angeforderten
Richtigstellungen nach Artikel 11(2) PCT:
Datum des Eingangs des Aktenexemplars
beim Internationalen Büro:
6. Übermittlung des Recherchenexemplars
bis zur Zahlung der Recherchengebühr
aufgeschoben
2. Zeichnungen:
eingegangen:
nicht ein-
gegangen:
Feld Nr. IX KONTROLLISTE für in Papierform eingereichte Anmeldungen - Dieses Blatt sollte nur für auf Papier eingereichte
internationale Anmeldungen benutzt werden
Feld Nr. X UNTERSCHRIFT DES ANMELDERS, DES ANWALTS ODER DES GEMEINSAMEN VERTRETERS
Abbildung der Zeichnungen,
die mit der Zusammenfassung
verö entlicht werden soll:
Sprache, in der die
internationale Anmeldung
eingereicht wird:
Der Name jeder unterzeichnenden Person ist neben der Unterschrift zu wiederholen, und es ist anzugeben, sofern sich dies nicht eindeutig aus dem
Antrag ergibt, in welcher Eigenschaft die Person unterzeichnet.
Die internationale Anmeldung Anzahl
enthält folgendes: an Blättern
(a) Antragsformular
PCT/RO/101
(inklusive eventueller
Erklärungs- und
Zusatzblätter) . . . . . . . . . . . . . .:
(b) Beschreibung (ohne
Sequenzprotokoll der
Beschreibung, siehe
unter (f)) . . . . . . . . . . . . . . . . . .:
(c) Ansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . .:
(d) Zusammenfassung . . . . . . . . . .:
(e) Zeichnungen
(falls vorhanden) . . . . . . . . . . . .:
(f) Sequenzprotokoll
der Beschreibung
(falls vorhanden) . . . . . . . . . . . .:
Gesamtanzahl :
Dieser internationalen Anmeldung liegen die folgenden Anzahl
Unterlagen bei (kreuzen Sie die entsprechenden Kästchen
an und geben Sie in der rechten Spalte jeweils die Anzahl
der beiliegenden Exemplare an)
1. Blatt für die Gebührenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
2. Original einer gesonderten Vollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . :
3. Original einer allgemeinen Vollmacht . . . . . . . . . . . . . . . . . :
4. Kopie der allgemeinen Vollmacht; Aktenzeichen: . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
5. Prioritätsbeleg(e), in Feld Nr. VI durch folgende
Zeilennummer(n) gekennzeichnet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
6. Übersetzung der internationalen Anmeldung in die
folgende Sprache: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
7. Gesonderte Angaben zu hinterlegten Mikroorganismen
oder anderem biologischen Material . . . . . . . . . . . . . . . . :
8. (nur wenn Punkt (f) in der linken Spalte markiert ist)
Kopie des Sequenzprotokolls in elektronischer Form
(Anhang C/ST.25 Textdatei) auf einem physischen
Datenträger, die nach Regel 13ter ausschließlich der
internationalen Recherche dient und nicht Bestandteil
der internationalen Anmeldung ist (Art und Anzahl der
physischen Datenträger) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
9. (nur wenn Punkt (f) (in der linken Spalte) und Punkt 8
(oben) markiert sind) Erklärung, daß die nach Regel 13ter in
elektronischer Form eingereichten Daten mit dem in
Papierform eingereichten in der internationalen Anmeldung
enthaltenen Sequenzprotokoll übereinstimmen . . . . . . . . . . :
10. Kopie der Ergebnisse von (einer) früheren Recherche(n)
(Regel 12bis.1 Absatz a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
11. Sonstige (einzeln au ühren): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . :
0
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 1) (Juli 2020)
ANMERKUNGEN ZUM ANTRAGSFORMULAR (PCT/RO/101)
Diese Anmerkungen sollen das Ausfüllen des Antragsformulars erleichtern. Weitere Einzelheiten sind dem von der WIPO
herausgegebenen PCT-Leitfaden für Anmelder zu entnehmen. Den Leitfaden (nur in englischer und französischer Sprache) sowie
weitere PCT Verö entlichungen nden Sie auf der Webseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/. Verbindliche Angaben enthalten der
PCT-Vertrag, die Ausführungsordnung und die Verwaltungsvorschriften zum PCT. Bei Abweichungen zwischen diesen Anmerkungen
und den genannten Texten nden die letzteren Anwendung.
Im Antragsformular und in den Anmerkungen dazu verweist “Artikel” auf die Artikel des Vertrags, “Regel” auf die Regeln der
Ausführungsordnung und “Abschnitt” auf die Abschnitte der Verwaltungsvorschriften.
Der Antrag muß mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Die Kästchen können von Hand mit schwarzer Tinte angekreuzt
werden (Regel 11.9 Absätze a und b).
Das Antragsformular kann von der Webseite der WIPO (Adresse siehe oben) heruntergeladen werden.
der Anmelder die Staatsangehörigkeit eines PCT-Vertragsstaats
besitzen oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz haben.
Angabe, ob eine Person Anmelder und/oder Er nder ist
(Regeln 4.5 Absatz a und 4.6 Absätze a und b):
Kästchen “Diese Person ist gleichzeitig Erfinder”
(Feld Nr. II): Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der genannte
Anmelder gleichzeitig der Er nder oder einer der Er nder ist;
das Kästchen ist nicht anzukreuzen, wenn der Anmelder eine
juristische Person ist.
Kästchen “Anmelder und Er nder” (Feld Nr. III): Dieses
Kästchen ist anzukreuzen, wenn die genannte Person zugleich
Anmelder und Er nder ist; dieses Kästchen ist nicht anzukreuzen,
wenn es sich um eine juristische Person handelt.
Kästchen “nur Anmelder” (Feld Nr. III): Dieses Kästchen ist
anzukreuzen, wenn die genannte Person eine juristische Person
ist oder wenn sie nicht auch Er nder ist.
Kästchen “nur Er nder” (Feld Nr. III): Dieses Kästchen
ist anzukreuzen, wenn die genannte Person Er nder, nicht
aber Anmelder ist. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Er nder
verstorben ist oder er seine Rechte an der Er ndung übertragen hat
und der Rechtsnachfolger Anmelder für alle Bestimmungsstaaten
ist. Dieses Kästchen ist nicht anzukreuzen, wenn es sich um eine
juristische Person handelt.
In Feld Nr. III ist immer eines der drei Kästchen anzukreuzen.
Eine Person darf in den Feldern Nr. II und III nur einmal
genannt werden, auch wenn sie zugleich Anmelder und Er nder
ist.
Verschiedene Anmelder für verschiedene
Bestimmungsstaaten (Regeln 4.5 Absatz d, 18.3 und 19.2):
Für verschiedene Bestimmungsstaaten können verschiedene
Anmelder genannt werden. Mindestens einer der Anmelder
muß Staatsangehöriger des PCT-Vertragsstaats sein, für den
das Anmeldeamt zuständig ist oder in diesem PCT-Vertragsstaat
seinen Sitz oder Wohnsitz haben, unabhängig davon, für welche
Bestimmungsstaaten dieser Anmelder angegeben wird.
Zur Angabe, für welche Bestimmungsstaaten eine Person
Anmelder ist, ist das entsprechende Kästchen (nur eines)
anzukreuzen. Wenn die Person nicht Anmelder für alle
Bestimmungsstaaten ist, muss das Kästchen “die im Zusatzfeld
angegebenen Staaten” angekreuzt werden und der Name der
Person muss in dem Zusatzfeld mit der Angabe der Staaten, für
die sie Anmelder ist, wiederholt werden (s. Punkt 1 ii) in diesem
Feld).
Nennung des Er nders (Regel 4.1 Absatz a Zi er v und
Absatz c Zi er i): Es wird nachdrücklich empfohlen, den Er nder
immer zu nennen, da diese Information normalerweise in der
nationalen Phase erforderlich ist. Nähere Einzelheiten sind dem
PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage B zu entnehmen.
WO IST DIE INTERNATIONALE
ANMELDUNG EINZUREICHEN?
Vorbehaltlich bestehender Vorschriften zum Schutz der
nationalen Sicherheit muß die internationale Anmeldung
(Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung und ggf.
Zeichnungen) bei einem zuständigen Anmeldeamt eingereicht
werden (Artikel 11 Absatz 1 Zi er i), d.h., nach der Wahl des
Anmelders, entweder
(i) beim Anmeldeamt des PCT-Vertragsstaats, dessen
Staatsangehörigkeit der Anmelder (bei zwei oder mehr
Anmeldern, mindestens einer der Anmelder) besitzt oder in
dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder bei dem für diesen
Staat handelnden Amt (Regel 19.1 Absatz a Zi er i oder ii oder
Absatz b), oder
(ii) beim Internationalen Büro der WIPO in Genf, Schweiz,
wenn der Anmelder (oder bei zwei oder mehr Anmeldern,
mindestens einer der Anmelder) die Staatsangehörigkeit eines
PCT
-Vertragsstaats besitzt oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz
hat (Regel 19.1 Absatz a Zi er iii).
BESTÄTIGUNGSKOPIE VOM
ANTRAGSFORMULAR
Wurde die internationale Anmeldung ursprünglich per Fax bei
einem Anmeldeamt, welches Einreichungen per Fax akzeptiert,
eingereicht (siehe PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C), sollte
dies auf der ersten Seite des Antragsformulars wie folgt vermerkt
werden: “BESTÄTIGUNGSKOPIE”, gefolgt vom Datum der
Einreichung per Fax.
AKTENZEICHEN DES ANMELDERS ODER AN-
WALT S
Auf Wunsch kann ein Aktenzeichen angegeben werden.
Es sollte nicht mehr als 25 Zeichen haben; alle über 25
hinausgehende Zeichen können vom Anmeldeamt und jeder
anderen internationalen Behörde beim Schriftwechsel mit dem
Anmelder unberücksichtigt bleiben. (Regel 11.6 Absatz f und
Abschnitt 109).
FELD Nr. I
Bezeichnung der Er ndung (Regeln 4.3 und 5.1 Absatz a):
Die Bezeichnung ist kurz (vorzugsweise zwei sieben Wörter,
wenn in englischer Sprache abgefaßt oder ins Englische übersetzt)
und genau zu fassen. Sie muß mit der Bezeichnung im Titel der
Beschreibung übereinstimmen.
FELDER Nr. II UND Nr. III
Allgemeine Bemerkung: Mindestens ein Anmelder muß
Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaats sein, für den das
Anmeldeamt handelt, oder dort seinen Sitz oder Wohnsitz haben
(Artikel 9 und 11 Absatz 1 Zi er i und Regeln 18 und 19). Wird
die internationale Anmeldung nach Regel 19.1 Absatz a Zi er iii
beim Internationalen Büro eingereicht, muß mindestens einer
Seite 2
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 2) (Juli 2020)
Verschiedene Er nder für verschiedene Bestimmungs-
staaten (Regel 4.6 Absatz c): Für verschiedene Bestimmungsstaa-
ten können verschiedene Personen als Er nder genannt werden
(z. B., wenn in dieser Hinsicht die nationalen Rechtsvorschriften
der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen); in diesem Fall
ist das Zusatzfeld zu verwenden (s. Punkt 1 Zi er iii) in diesem
Feld). Wird nichts angegeben, so wird davon ausgegangen, daß
die genannten Er nder für alle Bestimmungsstaaten sind.
Namen und Anschriften (Regel 4.4): Der Familienname
(vorzugsweise in Großbuchstaben) ist vor dem oder den Vornamen
anzugeben. Titel und akademische Grade sind wegzulassen.
Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung
anzugeben.
Die Anschrift ist in der Weise anzugeben, daß sie eine
schnelle Postzustellung ermöglicht; sie muß alle maßgeblichen
Verwaltungseinheiten (einschließlich des Landes und
gegebenenfalls der Hausnummer und der Postleitzahl) enthalten.
Pro Person darf nur eine Anschrift angegeben werden.
Zur Angabe einer speziellen “Zustellanschrift” siehe die
Anmerkungen zu Feld Nr. IV.
Telefon-, Telefaxnummern und/oder E-Mail-Adressen
sind für die in Feldern Nr. II und Nr. IV genannten Personen
anzugeben, um eine schnelle Kommunikation mit ihnen
zu ermöglichen (siehe Regel 4.4 Absatz c). Telefon- oder
Telefaxnummern sollten die entsprechende Vorwahl (Land und
Ortsnetz) enthalten. Es sollte nur eine einzige E-Mail-Adresse
angegeben werden.
Falls keines der entsprechenden Kästchen angekreuzt wird,
werden angegebene E-Mail-Adressen nur für Mitteilungen,
die ihrer Art nach auch telefonisch gemacht werden könnten,
benutzt.
Wenn ein entsprechendes Kästchen angekreuzt wird,
können das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde,
das Internationale Büro und die mit der internationale vorläu ge
Prüfung beauftragte Behörde dem Anmelder Mitteilungen
bezüglich der internationalen Anmeldung schicken, um damit
Verzögerungen bei der Bearbeitung oder in der Post zu vermeiden.
Zu beachten ist, daß nicht alle Ämter solche Mitteilungen per
E-Mail versenden (Für weitere Einzelheiten bezüglich des
Verfahrens vor den jeweiligen Ämtern siehe den PCT-Leitfaden
für Anmelder, Anlage B). Wenn das erste Kästchen angekreuzt
wird, wird einer E-Mail-Mitteilung immer eine amtliche
Papiermitteilung folgen. Nur die Papierkopie der Mitteilung
gilt als die rechtlich bindende und nur das Absendedatum
dieser Papiermitteilung setzt eine Frist im Sinne der Regel 80
in Lauf. Wenn das zweite Kästchen angekreuzt wird, verzichtet
der Anmelder auf die Versendung von Papiermitteilungen und
bestätigt, daß das auf der elektronischen Mitteilung angegebene
Absendedatum alle Fristen im Sinne der Regel 80 in Lauf setzt.
Es ist Aufgabe des Anmelders, Angaben zu E-Mail-Adressen
auf dem neuesten Stand zu halten und sicherzustellen, daß
eingehende E-Mails nicht aus Gründen, die auf Empfängerseite
liegen, blockiert werden. Bei Änderungen einer im Antrag
angegebenen E-Mail-Adresse sollte deren Eintragung nach
Regel 92bis, vorzugsweise direkt beim Internationalen Büro,
beantragt werden. Wenn E-Mail-Ermächtigungen sowohl
für den Anmelder als auch einen Anwalt oder gemeinsamen
Vertreter erteilt werden, schickt das Internationale Büro E-Mail-
Mitteilungen ausschließlich an den bestellten Anwalt oder
gemeinsamen Vertreter.
Registrierungsnummer des Anmelders beim Amt
(Regel 4.5 Absatz e): Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt
handelnden nationalen oder regionalen Amt registriert, kann das
Anmeldeformular die Nummer oder Angaben enthalten, unter
welcher der Anmelder registriert ist.
Staatsangehörigkeit (Regeln 4.5 Absätze a und b
und 18.1): Für jeden Anmelder ist die Staatsangehörigkeit
durch Angabe des Namens des Staates in dem er seinen Sitz
oder Wohnsitz hat (bzw. des entsprechenden Zweibuchstaben-
Codes, siehe unten) anzugeben. Eine juristische Person, die
nach dem Recht eines Staates begründet worden ist, gilt als im
Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates. Die Angabe der
Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich nur um
den Er nder handelt.
Sitz oder Wohnsitz (Regeln 4.5 Absätze a und c und 18.1):
Für jeden Anmelder ist der Sitz oder Wohnsitz durch Angabe
des Namens des Staates in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat
(bzw. des entsprechenden Zweibuchstaben-Codes, siehe unten)
anzugeben. Ist der Sitz oder Wohnsitz nicht angegeben, wird
davon ausgegangen, daß der Staat des Sitzes oder Wohnsitzes
derselbe wie der in der Anschrift angegebene Staat ist. Der
Besitz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden
gewerblichen oder Handelsniederlassung in einem Staat steht
einem Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat gleich. Die Angabe
des Sitzes oder Wohnsitzes ist nicht erforderlich, wenn es sich
nur um den Er nder handelt.
Namen von Staaten (Abschnitt 115): Zur Angabe der Namen
von Staaten können die Zweibuchstaben-Codes, enthalten im
WIPO-Standard ST.3 und im PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage K, verwendet werden.
FELD Nr. IV
Wer kann als Vertreter auftreten? (Artikel 49 und
Regel 83.1bis): Die Angaben, wer als Vertreter auftreten kann,
sind für jedes Anmeldeamt im PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage C, zu nden.
Anwalt oder gemeinsamer Vertreter (Regeln 4.7, 4.8,
90.1 und 90.2 und Abschnitt 108): Durch Ankreuzen des
entsprechenden Kästchens ist anzugeben, ob die genannte Person
“Anwalt” oder “gemeinsamer Vertreter” ist (der gemeinsame
Vertreter muß einer der Anmelder sein). Zur Art und Weise, in
der Namen, Anschriften (einschließlich Namen von Staaten),
Telefon-, Telefaxnummern und/oder E-Mail- Adressen anzugeben
sind, s. die Anmerkungen zu den Feldern Nr. II und Nr. III. Sind
mehrere Anwälte genannt, so ist der Anwalt zuerst aufzuführen,
an den der Schriftverkehr zu richten ist. Sind zwei oder mehr
Anmelder vorhanden, jedoch kein gemeinsamer Anwalt zu
ihrer Vertretung, so kann im Antrag einer der Anmelder, der
Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaats ist oder in einem
PCT-Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, als gemeinsamer
Vertreter bestellt werden. Geschieht dies nicht, so wird der in
dem Antrag zuerst genannte Anmelder, der zur Einreichung einer
internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als
gemeinsamer Vertreter betrachtet.
Bestellung eines Anwalts oder eines gemeinsamen
Vertreters (Regeln 90.4 und 90.5 und Abschnitt 106): Die
Bestellung eines Anwalts oder eines gemeinsamen Vertreters
erfolgt durch Benennung des Anwalts oder des gemeinsamen
Vertreters in Feld Nr. IV und Unterzeichnung des Anmeldeantrags
oder einer gesonderten Vollmacht durch den Anmelder. Bei zwei
oder mehr Anmeldern hat jeder Anmelder nach seiner Wahl den
Anmeldeantrag oder eine gesonderte Vollmacht zu unterzeichnen.
Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt eine
gesonderte Vollmacht oder entsprechen die Angaben zum Namen
oder zur Anschrift der bestellten Person nicht den Vorschriften der
Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung des Mangels
als nicht eingereicht. Es ist dem Anmeldeamt jedoch möglich,
auf das Erfordernis der Einreichung einer gesonderten Vollmacht
zu verzichten (für weitere Einzelheiten, siehe den PCT-Leitfaden
für Anmelder, Anlage C).
Wird im Anmeldeantrag auf eine eingereichte allgemeine
Vollmacht Bezug genommen, so ist eine Kopie davon dem Antrag
beizufügen. Jeder Anmelder, der die allgemeine Vollmacht nicht
unterzeichnet hat, hat entweder den Antrag oder eine gesonderte
Vollmacht zu unterzeichnen, es sei denn, das Anmeldeamt hat
auf die Einreichung einer gesonderten Vollmacht verzichtet (für
weitere Einzelheiten, siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage C).
Seite 3
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 3) (Juli 2020)
Registrierungsnummer des Anwalts beim Amt
(Regel 4.7 Absatz b): Ist der Anwalt bei dem als Anmeldeamt
handelnden nationalen oder regionalen Amt registriert, kann das
Anmeldeformular die Nummer oder Angaben enthalten, unter
welcher der Anwalt registriert ist.
Zustellanschrift (Regel 4.4 Absatz d und Abschnitt 108):
Ist ein Anwalt bestellt worden, werden Schriftstücke an den
Anmelder an die für diesen Anwalt (oder für den zuerst genannten
Anwalt, falls mehrere Anwälte bestellt worden sind) angegebene
Anschrift gesandt. Ist einer von zwei oder mehreren Anmeldern
als gemeinsamer Vertreter bestellt worden, wird die für diesen
Anmelder in Feld Nr. IV angegebene Anschrift benutzt.
Ist kein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt worden,
werden für den Anmelder bestimmte Schriftstücke an die in
Feld Nr. II oder III angegebene Anschrift des Anmelders (wenn
nur eine Person als Anmelder genannt ist) oder des Anmelders,
der als allgemeiner Vertreter angesehen wird (wenn zwei
oder mehrere Personen als Anmelder genannt sind), gerichtet.
Wünscht der Anmelder, daß die für den Anmelder bestimmten
Schriftstücke an eine andere Anschrift gesandt werden sollen,
so kann diese Anschrift in Feld Nr. IV anstelle der Bestellung
eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters angegeben werden.
In diesem Fall, und nur in diesem Fall, muß das letzte Kästchen
des Feldes Nr. IV angekreuzt werden (d.h., das letzte Kästchen
darf nicht angekreuzt werden, wenn das Kästchen “Anwalt” oder
“gemeinsamer Vertreter” in Feld Nr. IV angekreuzt wurde).
Telefon, Telefaxnummern und/oder E-Mail Adressen (s.
Anmerkungen zu Feldern Nr. II und Nr. III).
FELD Nr. V
Bestimmungen (regionale und nationale Patente)
(Regel 4.9): Die Einreichung des Anmeldeantrages bewirkt
die automatische und alles umfassende Bestimmung aller am
internationalen Anmeldedatum gemäß dem PCT möglichen
Bestimmungen, einschließlich jeder vorhandenen Schutzrechtsart
und, soweit anwendbar, sowohl regionaler als auch nationaler
Patente. Wünscht der Anmelder, daß die internationale
Anmeldung in einem Bestimmungs- oder ausgewählten Staat
nicht als eine Patentanmeldung, sondern als eine Anmeldung
für eine andere nach dem nationalen Recht vorhandene
Schutzrechtsart behandelt wird, so hat er seine Wahl bei Vornahme
der in Artikel 22 oder 39 Absatz 1 vorgesehenen Handlungen
dem Bestimmungs- oder ausgewählten Amt beim Eintritt
in die nationale Phase anzugeben. Für weitere Einzelheiten
bezüglich vorhandener Schutzrechtsarten in Bestimmungs- und
ausgewählten Staaten, siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage B.
Durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchen ist es jedoch
aus den unten ausgeführten Gründen möglich, DE Deutschland,
JP Japan und/oder KR Republik Korea von der Bestimmung
jeder nationalen Schutzrechtsart auszuschließen. Jeder dieser
Staaten hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß Regel 4.9
Absatz b auf ihn Anwendung ndet, da sein nationales Recht
vorsieht, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung,
die diesen Staat bestimmt und zum Zeitpunkt ihrer Einreichung
oder später nach Regel 26bis.1die Priorität einer in diesem Staat
wirksamen früheren nationalen Anmeldung beansprucht (für
DE: für das gleiche Schutzrecht), dazu führt, daß in diesem
Staat die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit
denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren
nationalen Anmeldung, gegebenenfalls nach Ablauf bestimmter
Fristen. Dies gilt nicht für die Bestimmung von DE Deutschland
für die Zwecke eines EP europäischen Patentes. Für weitere
Einzelheiten, siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage B.
Nur die drei obengenannten Staaten können von der
automatischen und allumfassenden Bestimmung in Feld Nr. V
ausgenommen werden. Für jeden weiteren PCT-Vertragsstaat,
den der Anmelder von der allumfassenden Bestimmung
ausschliessen will, muß eine gesonderte Rücknahmeerklärung
nach Regel 90bis.2 eingereicht werden.
Wichtig: Wird eine Rücknahmeerklärung eingereicht, so ist
diese vom Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern,
von allen Anmeldern zu unterzeichnen (Regel 90bis.5).
Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter von allen
Anmeldern bestellt worden, sei es durch Unterzeichnung des
Anmeldeantrags, des Antrags auf vorläu ge Prüfung oder
einer gesonderten Vollmacht (Regel 90.4 Absatz a), so ist
dieser berechtigt, die Rücknahmeerklärung zu unterzeichnen.
FELD Nr. VI
Prioritätsanspruch (Regel 4.10): Wird die Priorität einer
früheren Anmeldung beansprucht, muß die Erklärung über den
Prioritätsanspruch im Antrag abgegeben werden.
Im Antrag muß angegeben werden, an welchem Datum und
unter welchem Aktenzeichen die frühere Anmeldung, deren
Priorität beansprucht wird, eingereicht worden ist. Zu beachten
ist, daß dieses Datum innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten
vor dem Datum der internationalen Anmeldung liegen muß.
Handelt es sich bei der früheren Anmeldung um eine
nationale Anmeldung, so muß der Mitgliedstaat der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
oder das Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) (das
nicht Mitgliedstaat der Verbandsübereinkunft ist), in dem die
frühere Anmeldung eingereicht wurde, angegeben werden.
Handelt es sich bei der früheren Anmeldung um eine regionale
Anmeldung, so muß das entsprechende regionale Amt angegeben
werden. Handelt es sich bei der früheren Anmeldung um eine
internationale Anmeldung, so muß das Anmeldeamt, bei dem
die frühere internationale Anmeldung eingereicht worden ist,
angegeben werden.
Handelt es sich bei der früheren Anmeldung um eine regionale
Anmeldung (siehe unten) oder um eine internationale Anmeldung,
so kann der Prioritätsanspruch, falls der Anmelder dies wünscht,
auch die Angabe eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der
Pariser Verbandsübereinkunft, für den oder die die frühere
Anmeldung eingereicht worden ist, enthalten (Regel 4.10
Absatz b Zi er i). Diese Angabe kann, muß aber nicht gemacht
werden. Wenn es sich bei der früheren Anmeldung um eine
regionale Anmeldung handelt und mindestens ein Vertragsstaat
dieser regionalen Patentorganisation kein Mitgliedstaat
der Pariser Verbandsübereinkunft oder kein Mitglied der
Welthandelsorganisation (WTO) ist, so muß im Zusatzfeld
mindestens ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft
oder ein Mitglied der Welthandelsorganisation, für den/das
diese frühere Anmeldung erfolgte, benannt werden (Regel 4.10
Absatz b Zi er ii).
Hinsichtlich der Möglichkeit, Prioritätsansprüche zu
berichtigen oder hinzuzufügen, siehe Regel 26bis und den PCT-
Leitfaden für Anmelder, Internationale Phase.
Wiederherstellung des Prioritätsrechts (Regeln 4.1 Absatz c
Zi er v und 26bis.3): Das Verfahren zur Wiederherstellung des
Prioritätsrechts ndet keine Anwendung auf ein Anmeldeamt,
das dem Internationalen Büro gemäß Regel 26bis.3 Absatz j
mitgeteilt hat, daß die Regel 26bis.3 Absatz a bis i, nicht mit dem
von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar ist.
Wird die internationale Anmeldung nach dem Datum, an dem
die Prioritätsfrist (siehe Regel 2.4) abläuft, aber innerhalb einer
Frist von zwei Monaten seit diesem Datum eingereicht, so kann
der Anmelder das Anmeldeamt ersuchen, das Prioritätsrecht
wiederherzustellen (Regel 26bis.3). Ein solcher Antrag muß
innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum, an dem die
Prioritätsfrist abgelaufen ist, beim Anmeldeamt eingereicht
werden; er kann auch im Antragsformular (Regel 4.1 Absatz c
Zi er v) unter Angabe des betro enen Prioritätsanspruchs oder
der Prioritätsansprüche in Feld Nr. VI gestellt werden. Falls in
Feld Nr. VI ein Prioritätsanspruch angegeben wird, bezüglich
dessen ein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts
gestellt wird, sollte ein gesondertes Schreiben mit der
Bezeichnung “Begründung des Antrags auf Wiederherstellung
des Prioritätsrechts” miteingereicht werden. Dieses Schreiben
Seite 4
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 4) (Juli 2020)
sollte hinsichtlich jeder betro enen früheren Anmeldung,
deren Anmeldedatum, Aktenzeichen und den Namen oder den
Zweibuchstaben-Code des Staates, des Mitglieds der WTO,
des regionalen Amtes oder des Anmeldeamtes au ühren. Für
jede betro ene frühere Anmeldung sollte der Anmelder dann
eine Erklärung der Gründe abgeben, warum die internationale
Anmeldung nicht innerhalb der Prioritätsfrist eingereicht
wurde (Regeln 26bis.3 Absatz a und 26bis.3 Absatz b Zi er ii).
Das Anmeldeamt kann für die Einreichung eines Antrags
auf Wiederherstellung eine Gebühr verlangen, die innerhalb
obengenannter Frist zu entrichten ist (Regel 26bis.3 Absatz e).
Gemäß Regel 26bis.3 Absatz d, kann das Anmeldeamt die
Frist für die Entrichtung der Gebühr auf bis zu zwei Monate
nach Ablauf der gemäß Regel 26bis.3 Absatz e anwendbaren
Frist verlängern. Das Anmeldeamt kann weiter verlangen,
daß innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung oder
andere Nachweise zum Beleg der Gründe eingereicht werden;
vorzugsweise sollte man diese Erklärung oder andere Nachweise
zusammen mit dem Antrag auf Wiederherstellung beim
Anmeldeamt einreichen (Regel 26bis.3 Absätze b und f). Sofern
das Anmeldeamt feststellt, daß ein von diesem Amt angewendetes
Wiederherstellungskriterium erfüllt ist, stellt es das Prioritätsrecht
wieder her (Regel 26bis.3 Absatz a). Für weitere Einzelheiten
bezüglich der von den Anmeldeämtern angewendeten Kriterien,
siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C.
Einbeziehung durch Verweis (Regeln 4.18 und 20):
Das Verfahren der Einbeziehung durch Verweis ndet keine
Anwendung auf ein Anmeldeamt, das dem Internationalen
Büro gemäß Regel 20.8 Absatz a oder a-bis mitgeteilt hat,
daß die betre enden Regeln nicht mit dem von diesem Amt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar sind. Stellt
das Anmeldeamt fest, daß ein Erfordernis des Artikels 11
Absatz 1 Ziffer iii Buchstaben d und e nicht erfüllt ist
oder dem Anschein nach nicht erfüllt ist, so fordert es den
Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung vorzunehmen
oder zu bestätigen, daß der in Artikel 11 Absatz 1 Zi er iii
Buchstaben d oder e genannte betre ende Bestandteil durch
Verweis nach Regel 4.18 einbezogen ist. Nimmt der Anmelder
die erforderliche Berichtigung nach Artikel 11 Absatz 2 vor, so
gilt als internationales Anmeldedatum das Datum, an dem die
erforderliche Berichtigung beim Anmeldeamt eingegangen ist
(siehe Regel 20.3 Absätze a Zi er ii und b Zi er i), vorausgesetzt,
alle andere Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 sind erfüllt.
Bestätigt ein Anmelder aber die Einbeziehung durch Verweis eines
in Artikel 11 Absatz 1 Zi er iii Buchstabe d oder e genannten
Bestandteils, der vollständig in der früheren Anmeldung, deren
Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird,
enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil als in der vorgeblichen
internationalen Anmeldung enthalten zu dem Datum, an dem
ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Zi er iii genannte
Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt eingegangen sind, und
als Anmeldedatum gilt das Datum, an dem alle Erfordernisse
nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind (siehe Regel 20.3 Absätze a
Zi er ii und b Zi er ii).
Reicht der Anmelder nach dem Datum, an dem alle
Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb
der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen fehlenden Teil
beim Anmeldeamt ein, so wird dieser Teil in die Anmeldung
aufgenommen, und das internationale Anmeldedatum wird
berichtigt zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt
eingegangen ist (siehe Regel 20.5 Absatz c). In diesem Fall wird
dem Anmelder die Gelegenheit gegeben, beim Anmeldeamt zu
beantragen, daß der betre ende fehlende Teil als nicht eingereicht
und das internationale Anmeldedatum als nicht berichtigt
gilt (siehe Regel 20.5 Absatz e). Bestätigt der Anmelder aber
die Einbeziehung eines fehlenden Teils durch Verweis nach
Regel 20.6 Absatz a und stellt das Anmeldeamt fest, daß die
Erfordernisse der Regeln 4.18 und 20.6 Absatz a erfüllt sind, so
gilt dieser Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung
enthalten zu dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11
Absatz 1 Zi er iii genannte Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt
eingegangen sind, und als internationales Anmeldedatum gilt
das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllt sind (siehe Regel 20.5 Absatz d).
Reicht der Anmelder im Falle eines fälschlicherweise
eingereichten Bestandteils oder Teils nach dem Datum, an dem
alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber
innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, den richtigen
Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, so wird dieser
richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen,
der betre ende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder
Teil wird aus der Anmeldung entfernt, und das internationale
Anmeldedatum wird berichtigt zu dem Datum, an dem dieser
richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist
(siehe Regel 20.5bis Absatz c). In diesem Fall wird dem Anmelder
die Gelegenheit gegeben, beim Anmeldeamt zu beantragen, daß
der betre ende richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht
und das internationale Anmeldedatum als nicht berichtigt gilt
(siehe Regel 20.5bis Absatz e). Bestätigt der Anmelder aber
die Einbeziehung des richtigen Bestandteils oder Teils durch
Verweis nach Regel 20.6 Absatz a und stellt das Anmeldeamt
fest, daß die Erfordernisse der Regeln 4.18 und 20.6 Absatz a
erfüllt sind, so gilt der richtige Bestandteil oder Teil als in der
vorgeblichen internationalen Anmeldung enthalten zu dem
Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Zi er iii
genannte Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt eingegangen
sind, und als internationales Anmeldedatum gilt das Datum, an
dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
Einreichung von Prioritätsbelegen (Regel 17.1): Von jeder
früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, muß der
Anmelder eine beglaubigte Abschrift (Prioritätsbeleg) einreichen,
unabhängig davon, ob es sich bei der früheren Anmeldung
um eine nationale, regionale oder internationale Anmeldung
handelt. Der Prioritätsbeleg muß beim Anmeldeamt oder beim
Internationalen Büro vor Ablauf von 16 Monaten ab dem
(frühesten) Prioritätsdatum oder, wenn ein frühzeitiger Beginn
der nationalen Phase beantragt wird, spätestens zum Zeitpunkt
der Stellung eines solchen Antrags eingereicht werden. Jeder
Prioritätsbeleg, der beim Internationalen Büro nach Ablauf der
16-Monatsfrist aber noch vor dem Zeitpunkt der internationalen
Verö entlichung eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist
eingegangen (Regel 17.1 Absatz a).
Wenn der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt wurde,
so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim
Anmeldeamt beantragen (nicht später als 16 Monate nach dem
Prioritätsdatum), daß dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an
das Internationale Büro übermittelt (Regel 4.1 Absatz c Zi er ii).
Dieser Antrag kann durch
Ankreuzen der entsprechenden
Kästchen in Feld Nr. VI gestellt werden. Achtung: Wird ein
solcher Antrag gestellt, so muß der Anmelder die entsprechende
Gebühr für den Prioritätsbeleg an das Anmeldeamt entrichten;
andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt (Regel 17.1 Absatz b).
Wenn der Prioritätsbeleg von einem Amt erstellt wird, das am
digitalen Zugangsservice für Prioritätsbelege (DAS) der WIPO
teilnimmt (www.wipo.int/das/en), dann kann der Anmelder
DAS benutzen, um dem Internationalen Büro eine Kopie des
Prioritätsbelegs zu übermitteln. Nachdem der Anmelder das
teilnehmende Amt ersucht hat, eine Kopie des Prioritätsbelegs
in DAS zur Verfügung zu stellen (siehe PCT-Leitfaden für
Anmelder, Anlage B des betre enden Amtes, für Einzelheiten
zur Vorgehensweise bei den teilnehmenden Ämtern), erhält
er einen Zugangscode (es sei denn, der Anmelder hat den
Zugangscode vom teilnehmenden Amt bereits automatisch im
Zuge des Einreichungsverfahrens für die Prioritätsanmeldung
erhalten). Der Anmelder sollte dann die entsprechenden Kästchen
in Feld Nr. VI ankreuzen und den Zugangscode für jeden
einzelnen Prioritätsbeleg angeben.
Die Angaben, ob und welche Prioritätsbelege dem
Internationalen Büro in einer digitalen Bibliothek zugänglich
sind, werden im PCT-Blatt (O cial Notices (PCT Gazette))
gemäß Abschnitt 715(c) und im PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage B(IB) verö entlicht.
Daten (Abschnitt 110): Sie müssen mit den arabischen Zi ern
für den Tag, mit dem Monatsnamen und den arabischen Zi ern
für das Jahr angegeben werden; hinter, unter- oder oberhalb dieser
Seite 5
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 5) (Juli 2020)
Angabe sollte das Datum in zweistelligen arabischen Zahlen für
Tag und Monat und mit der vierstelligen Jahreszahl in Klammern,
in dieser Reihenfolge und mit einem Punkt, Schrägstrich oder
Bindestrich nach den Zahlenpaaren für Tag und Monat, wiederholt
werden: z.B. “26. Oktober 2018 (26.10.2018)”, “26. Oktober
2018 (26/10/2018)” oder “26. Oktober 2018 (26-10-2018)”.
FELD Nr. VII
Wahl der Internationalen Recherchenbehörde (ISA)
(Regeln 4.1 Absatz b Zi er iv und 4.14bis): Sind zwei oder mehr
als zwei ISA für die Durchführung der internationalen Recherche
einer internationalen Anmeldung zuständig (abhängig von der
Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird und dem Amt,
bei dem die Anmeldung eingereicht wird), ist auf der dafür
vorgesehenen Zeile der Name oder der Zweibuchstaben-Code
der vom Anmelder gewählten Recherchenbehörde anzugeben.
Fortsetzung von FELD Nr. VII, Punkt 1
Ersuchen um Nutzung der Ergebnisse einer früheren
Recherche; Einreichung früherer Recherchenergebnisse
(Regeln 4.12, 12bis, 16.3 und 41.1). Der Anmelder kann die ISA
ersuchen, bei der Durchführung der internationalen Recherche
die Ergebnisse einer früheren Recherche, die durch dasselbe
Amt, eine andere ISA oder ein nationales oder regionales
Amt durchgeführt wurde, zu verwenden (Regel 4.12). Wenn
der Anmelder ein entsprechendes Gesuch gestellt und die
Voraussetzungen gemäß Regel 12bis erfüllt hat und wenn die
frühere Recherche von derselben ISA oder demselben nationalen
oder regionalen Amt, das als ISA handelt, durchgeführt wurde,
muß die ISA, soweit dies möglich ist, die Ergebnisse der früheren
Recherche berücksichtigen. Wenn aber die frühere Recherche von
einer anderen ISA oder einem anderen nationalen oder regionalen
Amt als demjenigen, das als ISA handelt, durchgeführt wurde,
kann die ISA, muß es aber nicht, die Ergebnisse der früheren
Recherche berücksichtigen (Regel 41.1). Wenn die ISA die
Ergebnisse der früheren Recherche berücksichtigt, so erstattet sie
(teilweise) die Recherchengebühr in dem Umfang und nach den
Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b festgesetzt sind (s. für jede ISA den PCT-Leitfaden
für Anmelder, Anlage D).
Ein Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse einer
früheren Recherche muß angeben: das Anmeldedatum und
Aktenzeichen der
Anmeldung, hinsichtlich der die frühere
Recherche durchgeführt worden ist, sowie das Amt oder die
Behörde, das oder die die frühere Recherche durchgeführt hat
(Regeln 4.1 Absatz b Zi er ii und 4.12 Zi er i).
Der Anmelder muß beim Anmeldeamt, zusammen mit der
internationalen Anmeldung zum Zeitpunkt der Einreichung,
eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen
(Regel 12bis.1 Absatz a), außer:
– wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt
wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, oder
wenn die früheren Recherchenergebnisse dem Anmeldeamt
anderweitig zugänglich sind, kann der Anmelder, anstatt eine
Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einzureichen, durch
Ankreuzen des betre enden Kästchens beantragen, dass das
Anmeldeamt eine Kopie dieser Ergebnisse an die ISA übermittelt
(Regel 12bis.1 Absätze b und d);
– wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen
Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die
oder das als ISA handelt, so braucht keine Kopie der Ergebnisse
der früheren Recherche beim Anmeldeamt oder bei der ISA
eingereicht zu werden (Regel 12bis.1 Absatz c und 12bis.2
Absatz b);
– wenn dem Anmeldeamt oder der ISA eine Kopie der Ergebnisse
der früheren Recherche in einer für es oder sie akzeptablen Art
und Weise zugänglich ist und der Anmelder im Antrag durch
Ankreuzen des betre enden Kästchens darauf hingewiesen hat,
so braucht keine Kopie der Ergebnisse beim Anmeldeamt oder
bei der ISA eingereicht zu werden (Regeln 12bis.1 Absatz d und
12bis.2 Absatz b).
Wenn der Anmelder einen Antrag gemäß Regel 4.12
gestellt hat, müssen die durch das Anmeldeamt an die ISA zu
übermittelnden früheren Recherchenergebnisse gegebenenfalls
eine Kopie der früheren Klassi kationsergebnisse beinhalten
(Regel 23bis.1 Absatz b).
Nutzung der Ergebnisse von mehr als einer früheren
Recherche: W
enn beantragt wird, dass die ISA die Ergebnisse
von mehr als einer früheren Recherche nutzen soll, sollte das
zutre ende Kästchen angekreuzt werden, und es sollten von der
betre enden Seite Duplikate erstellt, als “Fortsetzungsblatt für
Punkt 1 der Fortsetzung von Feld Nr. VII” markiert und an das
Antragsformular angehängt werden.
Fortsetzung von FELD Nr. VII, Punkt 2
Übermittlung der früheren Recherchen- und
Klassi kationsergebnisse durch das Anmeldeamt an die
ISA, wenn der Anmelder keinen Antrag gemäß Regel 4.12
gestellt hat: Wenn die internationale Anmeldung die Priorität
einer früheren Anmeldung beansprucht, gilt vorbehaltlich
Artikel 30(2) und (3) Folgendes: Das Anmeldeamt übermittelt
eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche und
Klassi kation an die ISA (es sei denn, eine entsprechende Kopie
ist der ISA bereits zugänglich), wenn die frühere Anmeldung bei
demselben nationalen oder regionalen Amt eingereicht wurde,
das als Anmeldeamt handelt, und wenn dieses Amt die frühere
Recherche hinsichtlich der früheren Anmeldung durchgeführt
hat (Regel 23bis.2 Absatz a); das Anmeldeamt kann eine Kopie
der Ergebnisse der früheren Recherche und Klassi kation
übermitteln, wenn die frühere Anmeldung bei einem anderen Amt
eingereicht wurde, aber die Ergebnisse dieser früheren Recherche
und Klassi kation dem Anmeldeamt dennoch zugänglich sind
(Regel 23bis.2 Absatz c).
Antrag auf Nichtübermittlung der früheren
Recherchenergebnisse durch das Anmeldeamt an die ISA:
Wenn die internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt
eingereicht wird, das dem Internationalen Büro gemäß
Regel 23bis.2 Absatz b mitgeteilt hat, dass es auf Antrag des
Anmelders entscheiden kann, die Ergebnisse einer früheren
Recherche nicht an die ISA zu übermitteln, kann der Anmelder das
Kästchen unter Punkt 2.2 des Fortsetzungsblatts für Feld Nr. VII
ankreuzen. Dies betri t nur bei den folgenden Anmeldeämtern
eingereichte internationale Anmeldungen: DE, FI und SE (siehe
www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.html).
Ermächtigung zur Übermittlung der früheren Recherchen-
und Klassi kationsergebnisse durch das Anmeldeamt an die
ISA: Wenn die internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt
eingereicht wird, das dem Internationalen Büro gemäß
Regel 23bis.2 Absatz e mitgeteilt hat, dass die Übermittlung von
Kopien früherer Recherchen- und Klassi kationsergebnisse ohne
Ermächtigung des Anmelders nicht mit dem vom Anmeldeamt
angewendeten nationalen Recht vereinbar ist, kann der Anmelder
das erste Kästchen unter Punkt 2.3 des Fortsetzungsblatts für Feld
Nr. VII ankreuzen, um das Anmeldeamt dennoch zu ermächtigen,
die früheren Recherchen- und Klassi kationsergebnisse an
die ISA zu übermitteln. Dies betri t nur bei den folgenden
Anmeldeämtern eingereichte internationale Anmeldungen:
AU, CZ, FI, HU, IL, JP, NO, SE, SG und US (siehe
www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/ res_incomp.html).
Für alle Anmeldeämter kann auch das zweite Kästchen unter
Punkt 2.3 des Fortsetzungsblatts für Feld Nr. VII verwendet
werden, um das Anmeldeamt ausdrücklich zu ermächtigen,
die früheren Recherchen- und Klassi kationsergebnisse zu
übermitteln, wenn die frühere Recherche eine internationale
Anmeldung betri t, deren Priorität in dieser internationalen
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 6) (Juli 2020)
Seite 6
Anmeldung beansprucht wird und wenn die frühere internationale
Recherche von einer anderen ISA als der in Feld Nr. VII
gewählten ISA durchgeführt wurde.
Nutzung der Ergebnisse von mehr als einer früheren
Recherche: Wenn die internationale Anmeldung die Priorität von
mehr als einer früheren Anmeldung beansprucht, und wenn der
Anmelder berechtigt ist und wünscht, für jede frühere Anmeldung
unter Punkt 2.2 or 2.3 einen entsprechenden Hinweis anzubringen
(Regel 23bis.2 Absätze a, b und e), sollte das zutre ende
Kästchen angekreuzt werden, und es sollten von der Seite, auf
der die jeweiligen Prioritätsansprüche aufgelistet sind, Duplikate
erstellt, als “Fortsetzungsblatt für Punkt 2 der Fortsetzung von
Feld Nr. VII” markiert und an das Antragsformular angehängt
werden.
FELD Nr. VIII
Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften
vorgeschriebenen Wortlaut (Regeln 4.1 Absatz c Zi er iii
und 4.17): Falls dies der Anmelder wünscht, kann das
Antragsformular, im Hinblick auf das nationale Recht eines oder
mehrerer Bestimmungsstaaten eine oder mehrere der folgenden
Erklärungen enthalten:
(i) Erklärung hinsichtlich der Identität des Er nders;
(ii) Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein
Patent zu beantragen und zu erhalten;
(iii) Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die
Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen;
(iv) Er ndererklärung (nur im Hinblick auf die Bestimmung
der Vereinigten Staaten von Amerika);
(v) Erklärung hinsichtlich unschädlicher O enbarungen
oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit.
Diese Erklärungen müssen jeweils dem in den Abschnitten 211
bis 215 vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und, wie unten
näher ausgeführt, in die Felder Nr. VIII (i) bis (v) eingetragen
werden. Falls eine der Erklärungen abgegeben wird, ist das
entsprechende Kästchen im Feld Nr. VIII anzukreuzen und
die Anzahl der Erklärungen in der rechten Spalte anzugeben.
Hinsichtlich der Möglichkeit, eine Erklärung zu berichtigen
oder hinzuzufügen, siehe Regel 26ter, Abschnitt 216 und den
PCT-Leitfaden für Anmelder, Internationale Phase.
Falls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten der
vorgeschriebene Wortlaut nicht auf einen Einzelfall paßt, sollte
der Anmelder nicht versuchen, die Erklärungen nach Regel 4.17
zu verwenden, sondern sollte vielmehr die jeweiligen speziellen
nationalen Erfordernisse beim Eintritt in die nationale Phase
erfüllen.
Die Tatsache, daß eine Erklärung nach Regel 4.17
abgegeben wurde, ersetzt nicht ohne weiteres die erforderlichen
konstitutiven Rechtshandlungen hinsichtlich des erklärten
Sachverhalts; die Rechtswirkungen des erklärten Sachverhalts
werden vom jeweiligen Bestimmungsamt, auf der Grundlage
des anzuwendenden nationalen Rechts, beurteilt.
Auch wenn eine Erklärung nicht dem in den
Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut nach
Regel 4.17 entspricht, kann ein Bestimmungsamt diese Erklärung
trotzdem für die Zwecke des nationalen Rechts akzeptieren, ist
dazu aber nicht verp ichtet.
Einzelheiten bezüglich der Erfordernisse des nationa-
len Rechts: Hinsichtlich der Frage, welche Erklärungen vom
jeweiligen Bestimmungsstaat verlangt werden, siehe den PCT-
Leitfaden für Anmelder, im jeweiligen nationalen Kapitel.
Rechtliche Wirkung in den Bestimmungsämtern
(Regel 51bis.2): Falls ein Anmelder eine der in Regel 4.17 Zi ern i
bis iv vorgesehenen Erklärungen, die dem vorgeschriebenen
Wortlaut entspricht, einreicht (entweder als Teil der
internationalen Anmeldung oder innerhalb der in Regel 26ter
vorgeschriebenen Frist beim Internationalen Büro oder während
der nationalen Phase unmittelbar bei den Bestimmungsämtern),
darf das Bestimmungsamt in der nationalen Phase keine weiteren
Unterlagen oder Beweise hinsichtlich den von der Erklärung
erfaßten Sachverhalten verlangen, es sei denn, es hat berechtigte
Zweifel an der Richtigkeit der betre enden Erklärung.
FELDER Nr. VIII (i) BIS (v)
(ALLGEMEIN)
Unterschiedliche Erklärungsfelder: Es gibt sechs
unterschiedliche Erklärungsfelder im Vordruck des
Anmeldeformulars – ein Feld für jede der in Regel 4.17
aufgeführten unterschiedlichen Erklärungen (Feld Nr. VIII (i) bis
Feld Nr. VIII (v)) und ein Fortsetzungsblatt (Fortsetzungsblatt
für Felder Nr. VIII (i) bis (v)), das zu benutzen ist, falls eine
einzelne Erklärung nicht vollständig in eines der entsprechenden
Felder paßt. Der Titel jeder Erklärung ist auf dem jeweiligen
Blatt des Vordrucks des Anmeldeformulars, entsprechend dem
in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut,
enthalten.
Separates Blatt für jede Erklärung: Jede Erklärung
muß auf einem separaten Blatt des Anmeldeformulars in dem
entsprechenden Feld eingetragen werden.
Titel, Alternativen, Punkte, gepunktete Linien, Wörter
in runden und in eckigen Klammern: Der vorgeschriebene
Wortlaut der Erklärungen enthält Titel, unterschiedliche
Alternativen, Punkte, gepunktete Linien, Wörter in runden und in
eckigen Klammern. Abgesehen von Feld Nr. VIII (iv), das bereits
den vorgedruckten Text wie vorgeschrieben enthält, sollten nur
die Alternativen, die zutre en, in die Erklärung aufgenommen
werden, und zwar soweit sie notwendig sind, um den gegebenen
Sachverhalt zu beschreiben (mit anderen Worten, Punkte, die
nicht relevant sind oder die nicht zutre en, sind wegzulassen).
Zi ern müssen grundsätzlich nicht wiedergegeben werden.
Gepunktete Linien kennzeichnen Stellen, an denen Informationen
eingetragen werden müssen. Worte in runden Klammern sind
Hinweise für den Anmelder, welche Art von Informationen,
je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, eingetragen werden
können. Worte in eckigen Klammern können, soweit sie
zutre en, verwendet werden und sollten dann unter Weglassung
der Klammern eingefügt werden. Tre en sie nicht zu, sollten
sie mitsamt den Klammern ausgelassen werden.
Angabe von mehreren Personen: Es kann mehr als eine
Person pro Erklärung angegeben werden. Wahlweise, mit
einer Ausnahme, können auch mehrere getrennte Erklärungen
für jede einzelne Person abgegeben werden. Soweit es um
die in Feld
VIII (iv) enthaltene Er ndererklärung geht, die
nur für die Zwecke der Bestimmung der Vereinigten Staaten
von Amerika Anwendung ndet, müssen alle Er nder in einer
einzigen Erklärung aufgeführt werden (siehe Anmerkungen zu
Feld Nr. VIII (iv) unten). Der Wortlaut der Erklärungen in den
Feldern Nr. VIII (i), (ii), (iii) und (v) kann, wenn erforderlich,
vom Singular in den Plural geändert werden.
Feld Nr. VIII (i)
Erklärung hinsichtlich der Identität des Er nders
(Regel 4.17 Zi er i und Abschnitt 211): Die Erklärung muß
den folgenden Wortlaut haben:
“Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders
(Regeln 4.17 Zi er i und 51bis.1 Absatz a Zi er i):
in bezug auf [diese] [die] internationale Anmeldung [Nr. PCT …],
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 7) (Juli 2020)
Seite 7
(Name), wohnhaft in … (Anschrift), ist der Er nder
des Gegenstandes, für den im Wege (einer) (dieser)
internationalen Anmeldung um Schutz nachgesucht
wird”
Es ist nicht notwendig, eine solche Erklärung für diejenigen
Er nder abzugeben, die bereits als solche (entweder nur als
Er nder oder als Anmelder und Er nder) im Feld Nr. II oder
Nr. III nach Regel 4.5 oder 4.6 eingetragen sind. Soweit
allerdings ein Er nder als Anmelder in Feld Nr. II oder III
nach Regel 4.5 eingetragen ist, könnte es angebracht sein, eine
Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, ein
Patent zu beantragen und zu erhalten (Regel 4.17 Zi er ii).
Enthält Feld Nr. II oder III nach Regel 4.5 oder 4.6 keine
Angaben bezüglich des Er nders, kann diese Erklärung mit
dem vorgeschriebenen Wortlaut der Erklärung hinsichtlich
der Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen
und zu erhalten (Regel 4.17 Zi er ii), kombiniert werden. Für
Einzelheiten bezüglich einer solchen kombinierten Erklärung,
siehe Anmerkungen zu Feld Nr. VIII (ii) unten. Für Einzelheiten
bezüglich der Er ndererklärung im Hinblick auf die Bestimmung
der Vereinigten Staaten von Amerika, siehe Anmerkungen zu
Feld Nr. VIII (iv) unten.
Feld Nr. VIII (ii)
Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
ein Patent zu beantragen und zu erhalten (Regel 4.17 Zi er ii
und Abschnitt 212): Die Erklärung muß den folgenden Wortlaut
haben, wobei alle Einfügungen, Auslassungen, Wiederholungen
und Anordnungen der unter Zi ern (i) bis (viii) aufgeführten
Alternativen vorzunehmen und diese entsprechend zu ordnen
sind, soweit dies erforderlich ist, um die Berechtigung des
Anmelders darzustellen:
“Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent
zu beantragen und zu erhalten (Regeln 4.17 Zi er ii und 51bis.1
Absatz a Zi er ii), für den Fall, daß eine Erklärung nach Regel 4.17
Zi er iv nicht einschlägig ist:
in bezug auf [diese] [die] internationale Anmeldung [Nr. PCT …],
(Name) ist kraft des nachfolgend Aufgeführten berechtigt,
ein Patent zu beantragen und zu erhalten:
(i) (Name), wohnhaft in… (Anschrift), ist der Er nder
des Gegenstandes, für den um Schutz im Wege (einer)
(dieser) internationalen Anmeldung nachgesucht wird
(ii) (Name) ist (war) berechtigt, als Arbeitgeber des
Er nders … (Name des Er nders)
(iii) auf Grund einer Vereinbarung zwischen … (Name)
und … (Name) vom … (Datum)
(iv) auf Grund einer Abtretung von … (Name) auf … (Name)
vom … (Datum)
(v) auf Grund einer Einwilligung von … (Name) zu- gunsten
von … (Name) vom … (Datum)
(vi) auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vom …
(Name des Gerichts) vom … (Datum), welcher eine
Rechtsübertragung von … (Name) auf … (Name)
bewirkte
(vii)
auf Grund sonstiger Übertragung der Berechtigung
von … (Name) auf … (Name) im Wege … (Angabe
der Art der Übertragung ) vom … (Datum)
(viii) der Name des Anmelders hat sich am … (Datum) von
(Name) in … (Name) geändert”
Die Ziffern (i) bis (viii) können entsprechend den
Gegebenheiten eingefügt werden. Diese Erklärung umfaßt nur
solche Geschehnisse, die vor dem internationalen Anmeldedatum
stattgefunden haben. Beispiele für „sonstige Übertragungen“
unter Zi er (vii) sind Fusionen, Unternehmensübernahmen,
Erbschaften, Schenkungen, usw. Soweit nur durch eine Kette von
Übertragungen die Berechtigung auf den Er nder zurückgeführt
werden kann, sollte die Anordnung der Übertragungen dem
tatsächlichen Geschehensablauf entsprechen. Soweit es für die
Darstellung der Berechtigung des Anmelders erforderlich ist,
können Alternativen auch mehrmals eingefügt werden. Falls der
Er nder nicht in Feld Nr. II oder III eingetragen ist, kann diese
Erklärung in Form einer kombinierten Erklärung abgegeben
werden, sowohl hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
ein Patent zu beantragen und zu erhalten als auch hinsichtlich
der Identität des Er nders. In diesem Fall sollte der einleitende
Satz der Erklärung folgendermaßen lauten:
“Kombinierte Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des
Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums,
ein Patent zu beantragen und zu erhalten (Regeln 4.17 Zi er ii
und 51bis.1 Buchstabe a Zi er ii) sowie hinsichtlich der Identität
des Er nders (Regeln 4.17 Zi er i und 51bis.1 Absatz a Zi er i),
für den Fall, dass eine Erklärung nach Regel 4.17 Zi er iv nicht
einschlägig ist:”
Der übrige Teil der kombinierten Erklärung muß dem in den
vorausgegangenen Absätzen beschriebenen Wortlaut entsprechen.
Für Einzelheiten bezüglich der Erklärung hinsichtlich der
Identität des Er nders, siehe Anmerkungen zu Feld Nr. VIII (i)
oben.
FELD Nr. VIII (iii)
Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen
(Regel 4.17 Zi er iii und Abschnitt 213): Die Erklärung
muß den folgenden Wortlaut haben, wobei alle Einfügungen,
Auslassungen, Wiederholungen der unter Zi ern (i) bis (viii)
aufgeführten Alternativen vorzunehmen und diese entsprechend
zu ordnen sind, soweit dies erforderlich ist, um die Berechtigung
des Anmelders darzustellen:
“Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders,
zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, eine Priorität
zu beanspruchen, in Fällen, in denen der Anmelder nicht der
Anmelder der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht
wird, ist oder in Fällen, in denen sich der Name des Anmelders
seit dem Einreichen der früheren Anmeldung geändert hat
(Regeln 4.17 Zi er iii und 51bis.1 Absatz a Zi er iii):
in bezug auf [diese] [die] internationale Anmeldung [Nr. PCT …],
(Name) ist kraft des nachfolgend Aufgeführten berechtigt,
die Priorität der früheren Anmeldung Nr. … zu beanspruchen:
(i) der Anmelder ist der Er nder des Gegenstandes, für
den um Schutz im Wege der früheren Anmeldung
nachgesucht wurde
(ii) (Name)
ist (war) berechtigt als Arbeitgeber des
Er nders … (Name des Er nders)
(iii) auf Grund einer Vereinbarung zwischen … (Name)
und … (Name) vom … (Datum)
(iv) auf Grund einer Abtretung von … (Name) auf … (Name)
vom … (Datum)
(v) auf Grund einer Einwilligung von … (Name) zu- gunsten
von … (Name) vom … (Datum)
(vi) auf Grund eines Gerichtsbeschlusses vom …
(Name des Gerichts) vom … (Datum), welcher eine
Rechtsübertragung von … (Name) auf … (Name)
bewirkte
(vii) auf Grund sonstiger Übertragung der Berechtigung von
(Name) auf … (Name) im Wege … (Angabe der Art
der Übertragung) vom … (Datum)
(viii) der Name des Anmelders hat sich am … (Datum) von
… (Name) in … (Name) geändert”
Die Ziffern (i) bis (viii) können entsprechend den
Gegebenheiten eingefügt werden. Diese Erklärung umfaßt
nur solche Geschehnisse, die vor dem internationalen
Anmeldedatum stattgefunden haben. Im übrigen ist diese
Erklärung nur zu verwenden, falls die Person oder der Name
des Anmelders nicht mit derjenigen Person oder dem Namen des
Anmelders, der die Prioritätsanmeldung eingereicht hat, identisch
ist. Zum Beispiel könnte diese Erklärung dann Anwendung
nden, wenn nur einer von fünf Anmeldern nicht auch Anmelder
der Voranmeldung war. Beispiele für “sonstige Übertragungen”
unter Zi er (vii) sind Fusionen, Unternehmensübernahmen,
Erbschaften, Schenkungen, usw. Soweit nur durch eine Kette
von Übertragungen die Berechtigung auf den Anmelder der
Voranmeldung zurückgeführt werden kann, sollte die Anordnung
der Übertragungen dem tatsächlichen Geschehensablauf
entsprechen. Soweit es für die Darstellung der Berechtigung
des Anmelders erforderlich, können Alternativen auch mehrmals
eingefügt werden.
FELD Nr. VIII (iv)
Erfindererklärung (Regel 4.17 Ziffer iv und
Abschnitt 214): Der vorgeschriebene Wortlaut der Erklärung ist
in Feld Nr. VIII (iv) enthalten.
Name, Wohnsitz und Anschrift müssen für jeden Er nder
angegeben werden. Falls Name und Anschrift eines Er nders
nicht in lateinischer Schrift eingetragen wurden, müssen diese
ebenfalls in lateinischer Schrift angegeben werden. Alle Er nder
müssen die Erklärung unterschreiben und datieren, auch wenn
sie nicht alle dieselbe Kopie der Erklärung unterschreiben
(Abschnitt 214(b)).
Bei mehr als drei Er ndern, müssen diese weiteren Er nder
auf dem “Fortsetzungsblatt für Felder Nr. VIII (i) bis (v)”
aufgeführt werden. Dazu schreiben Sie “Fortsetzung von
Feld Nr. VIII (iv)”, und geben Namen, Wohnsitz und Anschrift
dieser weiteren Er nder an. Zumindest Name und Anschrift
müssen auch in lateinischer Schrift angegeben werden. In diesem
Fall enthält die “vollständige Erklärung” das Blatt mit Feld
Nr. VIII (iv) und das Fortsetzungsblatt. Alle Er nder müssen
eine vollständige Erklärung unterschreiben und datieren, auch
wenn sie nicht alle dieselbe Kopie dieser vollständigen Erklärung
unterschreiben, und es muß eine Kopie von allen in dieser Weise
getrennt unterschriebenen, vollständigen Erklärungen eingereicht
werden (Abschnitt 214(b)).
Falls die Erklärung nicht als Teil der Anmeldung, sondern
nachträglich eingereicht wird, MUSS das internationale Ak-
tenzeichen im Text der Erklärung angegeben werden.
FELD Nr. VIII (v)
Erklärung hinsichtlich unschädlicher O enbarungen
oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit (Regel 4.17
Zi er v und Abschnitt 215): Die Erklärung muß den folgenden
Wortlaut haben, wobei alle Einfügungen, Auslassungen,
Wiederholungen der unter Zi ern (i) bis (viii) aufgeführten
Alternativen vorzunehmen und diese entsprechend zu ordnen
sind, soweit dies erforderlich ist:
“Erklärung hinsichtlich unschädlicher O enbarungen oder
Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit (Regel 4.17 Zi er v
und 51bis.1 Absatz a Zi er v)
in bezug auf [diese] [die] internationale Anmeldung [Nr. PCT …],
(Name) erklärt, daß der in [einer] [dieser] internationalen
Anmeldung beanspruchte Gegenstand wie folgt o enbart wurde:
(i) Art und Weise der O enbarung (entsprechend angeben):
(a) internationale Ausstellung
(b) Verö entlichung
(c) Missbrauch
(d) Sonstiges: (entsprechend angeben)
(ii) Datum der O enbarung:
(iii) Titel der O enbarung (falls zutre end): …
(iv) Ort der O enbarung (falls zutre end): …”
Entweder Zi er (i) (a), (b), (c) oder (d) sollte immer in
der Erklärung enthalten sein. Zi er (ii) sollte auch immer Teil
der Erklärung sein. Zi
ern (iii) und (iv) können, je nach den
Gegebenheiten, in die Erklärung aufgenommen werden.
FELD Nr
. IX
Blätter der internationalen Anmeldung: Die Anzahl der
Blätter der einzelnen Teile der internationalen Anmeldung ist
in der Kontrolliste in arabischen Zi ern anzugeben. Blätter, die
eines der Felder VIII (i) bis (v) (Erklärungsblätter) enthalten,
sind als Blätter des Antragsformulars zu zählen. Sämtliche
Tabellen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit einem
Sequenzprotokoll, sind Bestandteil der Beschreibung, und Blätter,
die Tabellen enthalten, zählen als Blätter der internationalen
Anmeldung. Es bestehen keine Vorschriften mehr, die separate
Einreichungen von Tabellen oder Ermäßigungen für derartige
Einreichungen vorsehen.
Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzprotokolle:
In Papierform eingereichte Anmeldungen: Bei auf Papier
eingereichten internationalen Anmeldungen (unter Verwen-
dung des “letzten Blattes des Antragsformulars”), welche eine
O enbarung von einer oder mehreren Nucleotid- und/oder
Aminosäurensequenzen enthalten, muss das Sequenzprotokoll
in einem separaten Teil der Beschreibung (“Sequenzprotokollteil
der Beschreibung”) in Übereinstimmung mit dem in Anhang C
der Verwaltungsvorschriften enthaltenen Standard (dem WIPO-
Standard ST.25) dargestellt werden. Die Anzahl an Blättern des
Sequenzprotokolls muß unter Punkt (f) in Feld Nr. IX
angegeben und bei der Angabe der Gesamtzahl an Blättern
mitgezählt werden. Wird das Sequenzprotokoll in Papierform
eingereicht, muss der internationalen Anmeldung eine Kopie des
Sequenzprotokolls in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/
ST.25 zu den Verwaltungsvorschriften, gespeichert auf einem
physischen Datenträger, (zusammen mit der erforderlichen
Erklärung) beigefügt werden, wenn die Internationale
Recherchenbehörde dies verlangt, jedoch ausschließlich für
die Zwecke der internationalen Recherche nach Regel 13ter.
In diesen Fällen müssen daher die Kästchen Nr. 8 und 9 des
Feldes Nr. IX angekreuzt werden. Zudem sollte die Art und
Anzahl der Datenträger, wie Disketten, CD-ROMS, CD-Rs oder
sonstige von der Internationalen Recherchenbehörde akzeptierte
Datenträger, unter Punkt 8 angegeben werden.
Unterlagen, die der internationalen Anmeldung beiliegen:
Liegen der internationalen Anmeldung weitere Unterlagen
bei, sind die entsprechenden Kästchen anzukreuzen, sind
die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Angaben auf der
gepunkteten Linie nach den jeweiligen aufgeführten Unterlagen
zu machen und die Anzahl dieser Unterlagen am Ende der
entsprechenden Zeile anzugeben; detaillierte Erläuterungen zu
einzelnen Kästchen, die einer Erläuterung bedürfen, werden
nachfolgend gegeben.
Kästchen Nr. 4: Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls
eine Kopie der allgemeinen Vollmacht mit der internationalen
Anmeldung eingereicht wird; soweit die allgemeine Vollmacht
bei einem Anmeldeamt hinterlegt wurde und dieses Amt ihr ein
Aktenzeichen zugeteilt hat, kann dieses Aktenzeichen angegeben
werden.
Kästchen Nr. 6: Dieses Kästchen ist anzukreuzen und die
Sprache der Übersetzung anzugeben, falls eine Übersetzung der
internationalen Anmeldung für die Zwecke der internationalen
Recherche (Regel 12.3) zusammen mit der internationalen
Anmeldung eingereicht wird.
Kästchen Nr. 7: Dieses Kästchen ist anzukreuzen,
falls mit der internationalen Anmeldung ein ausgefülltes
Formblatt PCT/RO/134 oder ein gesondertes Blatt mit Angaben zu
hinterlegten Mikroorganismen und/oder sonstigem biologischen
Material eingereicht wird. Wird das Formblatt PCT/RO/134
oder jedes andere Blatt, welches die oben genannten Angaben
enthält, als eines der Blätter der Beschreibung in die Anmeldung
aufgenommen (wie es von einigen Bestimmungsstaaten verlangt
wird (siehe PCT-Leitfaden für Anmelder, Anhang L)), ist dieses
Kästchen nicht anzukreuzen (für weitere Einzelheiten, siehe
Regel 13bis und Abschnitt 209).
Seite 8
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 8) (Juli 2020)
Kästchen Nr. 8 und 9: Wird das Sequenzprotokoll
der Beschreibung in Papierform eingereicht, muss der
internationalen Anmeldung eine Kopie des Sequenzprotokolls
in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25 zu den
Verwaltungsvorschriften, gespeichert auf einem physischen
Datenträger, (zusammen mit der erforderlichen Erklärung)
beigefügt werden, wenn die Internationale Recherchenbehörde
dies verlangt, jedoch ausschließlich für die Zwecke der
internationalen Recherche nach Regel 13ter. In diesem Fall
müssen die Kästchen 8 und 9 in Feld Nr. IX angekreuzt werden.
Sprache, in der die internationalen Anmeldung eingereicht
wird (Regeln 12.1 Absatz a und 20.1 Absätze c und d): Im Hinblick
auf die Erteilung eines internationalen Anmeldedatums und die
Sprache, in der die internationale Anmeldung einzureichen ist, ist
es, vorbehaltlich der im nächsten Satz gegebenen Erläuterungen,
ausreichend, daß die Beschreibung und die Ansprüche in der (oder
einer der) vom Anmeldeamt akzeptierten Sprache(n) eingereicht
werden; diese Sprache sollte in diesem Kästchen angegeben
werden (hinsichtlich der Sprache der Zusammenfassung und von
Textbestandteilen der Zeichnungen siehe Regel 26.3ter Absätze a
und b; hinsichtlich der Sprache des Antrags siehe Regeln 12.1
Absatz c und 26.3ter Absätze c und d). Wird die internationale
Anmeldung beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten
von Amerika als Anmeldeamt eingereicht, so ist zu beachten,
daß für die Erteilung eines internationalen Anmeldedatums
alle Bestandteile der internationalen Anmeldung (Antrag,
Beschreibung, Ansprüche, Zusammenfassung, Textbestandteile
der Zeichnungen) in Englisch eingereicht werden müssen, mit
der Ausnahme, daß freier Text, der im Sequenzprotokollteil
der Beschreibung enthalten ist und dem in Anhang C der
Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht,
in einer anderen Sprache als Englisch abgefaßt sein darf.
FELD Nr. X
Unterschrift (Regeln 4.1 Absatz d, 4.15, 26.2bis Absatz a,
51bis.1 Absatz a Zi er vi und 90): Die Unterschrift ist vom
Anmelder zu leisten; bei mehreren Anmeldern müssen alle
unterzeichnen. Fehlt dennoch die Unterschrift eines Anmelders
oder mehrerer Anmelder, so wird das Anmeldeamt den Anmelder
nicht au ordern, die fehlende(n) Unterschrift(en) einzureichen,
vorausgesetzt der Anmeldeantrag wurde von zumindest einem
Anmelder unterzeichnet.
Wichtig: Wird während der internationalen Phase
eine Rücknahmeerklärung eingereicht, so ist diese vom
Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, von allen
Anmeldern zu unterzeichnen (Regel 90bis.5). Ist ein Anwalt
oder gemeinsamer Vertreter von allen Anmeldern bestellt
worden, sei es durch Unterzeichnung des Anmeldeantrags,
des Antrags auf vorläu ge Prüfung, einer gesonderten
Vollmacht (Regel 90.4 Absatz a) oder einer allgemeinen
Vollmacht (Regel 90.5 Absatz a), so ist dieser berechtigt, die
Rücknahmeerklärung zu unterzeichnen.
Außerdem ist jeder Bestimmungsstaat für die Zwecke der
nationalen Phase berechtigt, den Anmelder zur Einreichung einer
Bestätigung der internationalen Anmeldung mittels Unterschrift
jedes Anmelders für den betre enden Bestimmungsstaat, der
den Anmeldeantrag nicht unterzeichnet hat, aufzufordern.
Hat der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter anstelle
des Anmelders den Anmeldeantrag unterzeichnet, so ist eine
gesonderte Vollmacht, in der der Anwalt oder der gemeinsame
Vertreter bestellt wird, oder die Kopie einer bereits im Besitz
des Anmeldeamts befindlichen allgemeinen Vollmacht,
beizufügen. Die Vollmacht muss vom Anmelder, oder falls es
mehrere Anmelder gibt, von mindestens einem der Anmelder
unterzeichnet sein. Ist die Vollmacht dem Anmeldeantrag nicht
beigefügt, so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, diese
nachzureichen, es sei denn das Anmeldamt hat auf das Erfordernis
einer gesonderten Vollmacht verzichtet (für weitere Einzelheiten
bezüglich Anmeldeämter, siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage C).
Seite 9
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 9) (Juli 2020)
ZUSATZFELD
Wann dieses Feld auszufüllen ist und wie die Angaben darin
zu machen sind, wird in der linken Spalte dieses Felds erläutert.
Punkte 2 und 3: Auch wenn der Anmelder unter Punkt 2
oder 3 gemäß Regel 49bis.1 Absatz a, b oder d eine Angabe
gemacht hat , so ist er trotzdem beim Eintritt in die nationale
Phase verp ichtet, vor den betre enden Bestimmungsämtern
diesbezüglich eine Angabe zu machen.
Äußert der Anmelder den Wunsch, daß die internationale
Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für
ein Gebrauchsmuster behandelt wird, siehe die Anmerkungen
zu Feld Nr. V.
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Sprache des Schriftverkehrs (Regel 92.2 und Abschnitt 104):
Alle Schreiben des Anmelders an das Anmeldeamt müssen in der
Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden
ist, abgefaßt sein, es sei denn, die internationale Anmeldung wird
in der Sprache einer gemäß Regel 12.3 erforderlichen Übersetzung
verö entlicht; in diesem Fall sind alle Schreiben in der Sprache
dieser Übersetzung abzufassen. Das Anmeldeamt kann jedoch
die Verwendung einer anderen Sprache zulassen.
Alle Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro
müssen in derselben Sprache wie die internationale Anmeldung
abgefaßt sein, wenn diese Sprache Englisch oder Französisch
ist; andernfalls müssen sie nach Wahl des Anmelders in Englisch
oder Französisch abgefaßt sein.
Alle Schreiben des Anmelders an die ISA müssen in derselben
Sprache abgefaßt sein wie die internationale Anmeldung, es sei
denn, daß eine Übersetzung der internationalen Anmeldung für
die Zwecke der internationalen Recherche nach Regel 23.1 Absatz
b übermittelt worden ist. In diesem Fall sind die Schreiben in der
Sprache dieser Übersetzung abzufassen. Die ISA kann jedoch
die Verwendung einer anderen Sprache zulassen.
Anordnung der Bestandteile und Numerierung der Blätter
der internationalen Anmeldung (Regel 11.7 und Abschnitt 207):
Die Bestandteile der internationalen Anmeldung müssen in der
folgenden Reihenfolge angeordnet werden: Antrag, Beschreibung
(gegebenenfalls ohne Sequenz-protokollteil), Patentansprüche,
Zusammenfassung, gegebenenfalls Zeichnungen, gegebenenfalls
Sequenz-protokollteil der Beschreibung. Alle Blätter der
Beschreibung (ohne Sequenzprotokollteil), Patentansprüche und
Zusammenfassung sind fortlaufend mit arabischen Zi ern, oben
oder unten, in der Mitte der Blätter, jedoch nicht innerhalb des
Rands, der frei bleiben muß, zu numerieren. Die Nummer jedes
Blattes der Zeichnungen besteht aus zwei durch einen Schrägstrich
voneinander getrennten arabischen Zi ern, von denen die erste
die Blattzahl und die zweite die Gesamtzahl der Zeichnungsblätter
angibt (beispielsweise 1/3, 2/3, 3/3). Hinsichtlich der Numerierung
der Blätter des Sequenzprotokollteils der Beschreibung siehe
Abschnitt 207.
Angabe des Aktenzeichens des Anmelders oder des
Anwalts auf den Blättern der Beschreibung (gegebenenfalls
ohne Sequenzprotokollteil), der Patentansprüche, der
Zusammenfassung, gegebenenfalls der Zeichnungen und
gegebenenfalls des Sequenzprotokollteils der Beschreibung
Seite 6 (Regel 11.6 Absatz f): Innerhalb des Oberrands der
einzelnen Blätter der internationalen Anmeldung darf in der
linken Ecke ein höchstens 12stelliges Aktenzeichen angegeben
werden, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand
entfernt eingetragen wird.
Formblatt PCT/RO/101 (Anhang) (Juli 2020)
ABBUCHUNGS- bzw. GUTSCHREIBUNGSAUFTRAG FÜR DAS LAUFENDE KONTO
(diese Zahlungsweise gibt es nicht bei allen Anmeldeämtern)
Dieses Blatt ist nicht Teil und zählt nicht als Blatt der internationalen Anmeldung.
Anmelder
BERECHNUNG DER VORGESCHRIEBENEN GEBÜHREN
1. ÜBERMITTLUNGSGEBÜHR . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. RECHERCHENGEBÜHR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. INTERNATIONALE ANMELDEGEBÜHR
Eingangsstempel des Anmeldeamts
PCT
BLATT FÜR DIE GEBÜHRENBERECHNUNG
Anhang zum Antrag
Von Anmeldeamt auszufüllen
Aktenzeichen des Anmelders oder Anwalts
feste Gebühr für die ersten 30 Blätter . . . . . . . .
Siehe Anmerkungen zum Blatt für die Gebührenberechnung
Internationales Aktenzeichen
Addieren Sie die in Feld i1 und i2 eingetragenen
Beträge und tragen Sie die Summe in Feld I ein . . . . . . . .
Kreditkarte (Kreditkartenangaben
bitte nicht auf diesem Blatt
einreichen)
Postanweisung
Abbuchungsauftrag
(siehe unten)
Scheck
Banküberweisung
Gebührenmarken
ZAHLUNGSWEISE (Möglicherweise können nicht alle Zahlungsweisen bei allen Anmeldeämtern verwendet werden)
Addieren Sie die in Feldern T, S, I, P, RP und ES
eingetragenen Beträge, und tragen Sie die Summe in das
nebenstehende Feld ein
4. GEBÜHR FÜR PRIORITÄTSBELEG (ggf) . . . . . . . . . . . . .
5. GEBÜHR FÜR WIEDERHERSTELLUNG DES PRIORITÄTSRECHTS (ggf) .
6. GEBÜHR FÜR UNTERLAGEN ZU FRÜHERER RECHERCHE (ggf) . . .
7. GESAMTBETRAG DER ZU ZAHLENDEN GEBÜHREN .
(Anmelder aus bestimmten Staaten haben Anspruch auf eine Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr
um 90% (siehe www.wipo.int/pct/en/fees/fee_reduction.pdf). Hat der Anmelder (oder haben alle Anmelder) einen
solchen Anspruch, so beträgt der in Feld I einzutragende Gesamtbetrag 10% der internationalen Anmeldegebühr.)
Barzahlung
Sonstige (einzeln angeben):
Ermächtigung, den vorstehend angegebenen Gesamtbetrag der Gebühren
abzubuchen.
(dieses Kästchen darf nur angekreuzt werden, wenn die Vorschriften des
Anmeldeamts über laufende Konten dieses Verfahren erlauben) Ermächtigung,
Fehlbeträge oder Überzahlungen des vorstehend angegebenen Gesamtbetrags
der Gebühren meinem laufenden Konto zu belasten bzw. gutzuschreiben.
Ermächtigung, die Gebühr für die Ausstellung des Prioritätsbeleges abzubuchen.
Anmeldeamt: RO/ _____________________________
Kontonummer: ________________________________
Datum: _______________________________________
Name: _______________________________________
Unterschrift: __________________________________
T
S
I
i2
i1
_________________ x __________________ =
Anzahl der Blätter Zusatzgebühr
über 30
Die internationale Recherche ist durchzuführen von ___________________
(Anmelder können Anspruch auf eine Ermäßigung bestimmter Gebühren haben, die im PCT-Gebührenverzeichnis
(www.wipo.int/pct/en/fees.pdf) angegeben sind.)
In Feld Nr. IX angegebene Gesamtanzahl an Blättern ____________________________
i1
i2
INSGESAMT
P
RP
ES
ANMERKUNGEN ZUM BLATT FÜR DIE GEBÜHRENBERECHNUNG
(ANHANG ZU FORMBLATT PCT/RO/101)
Das Blatt für die Gebührenberechnung soll dem Anmelder bei der Ermittlung der vorgeschriebenen Gebühren und der zu
zahlenden Beträge helfen. Den Anmeldern wird dringend empfohlen, die entsprechenden Beträge in die hierfür vorgesehenen Felder
einzutragen und das ausgefüllte Blatt gleichzeitig mit der internationalen Anmeldung einzureichen. Dies erleichtert dem Anmeldeamt
die Überprüfung der Berechnungen und die Feststellung etwaiger Fehler.
Allgemeine Bemerkung: Informationen über die Höhe der zahlbaren Gebühren sind beim Anmeldeamt und beim Internationalen
Büro unter www.wipo.int/pct/en/fees.pdf erhältlich. Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr kann
sich aufgrund von Wechselkursschwankungen ändern. Den Anmeldern wird geraten, sich über die gerade geltenden Gebührenbeträge
zu informieren. Alle Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten.
BERECHNUNG DER VORGESCHRIEBENEN
GEBÜHREN
Feld T: Übermittlungsgebühr zugunsten des Anmeldeamts
(Regel 14.1): Die Höhe der Übermittlungsgebühr, sofern eine
solche erhoben wird, wird durch das Anmeldeamt festgesetzt.
Sie ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen
Anmeldung beim Anmeldeamt zu entrichten. Informationen
über diese Gebühr sind in Anlage C des PCT-Leitfadens für
Anmelder enthalten.
Feld S: Recherchengebühr zugunsten der Internationalen
Recherchenbehörde (ISA) (Regel 16.1): Die Höhe der
Recherchengebühr wird durch die ISA festgesetzt. Sie ist
innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen
Anmeldung beim Anmeldeamt zu entrichten. Informationen
über diese Gebühr sind in Anlage D des PCT-Leitfadens für
Anmelder enthalten.
Wenn zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden
zuständig sind, muß der Anmelder die Behörde seiner Wahl
auf der gepunkteten Linie angeben und die von ihr festgesetzte
internationale Recherchengebühr zahlen. Informationen über die
zuständige ISA und darüber, ob der Anmelder die Wahl zwischen
zwei oder mehr ISAs hat, sind in Anlage C des PCT-Leitfadens
für Anmelder enthalten.
Feld I: Internationale Anmeldegebühr Die Höhe der
internationalen Anmeldegebühr hängt, wie unten ausgeführt,
von der in Feld Nr. IX des Antrags angegebenen Anzahl der
Blätter der internationalen Anmeldung ab.
Maßgebend ist die in Feld Nr. IX des Antrags angegebende
Gesamtanzahl an Blättern. Diese enthält die tatsächliche
Blätteranzahl des als Teil der Beschreibung eingereichten
Sequenzprotokolls, wenn das Sequenzprotokoll nicht als
Textdatei nach Anhang C/ST.25, sondern auf Papier eingereicht
wird.
Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats
nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt
zu entrichten.
Ermäßigungen: Anmelder können Anspruch auf eine
Ermäßigung bestimmter Gebühren haben, die im PCT-
Gebührenverzeichnis (www.wipo.int/pct/en/fees.pdf) und im
PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C angegeben sind. Wenn
eine Gebührenermäßigung anwendbar ist, sollte im Blatt für
die Gebührenberechnung der ermäßigte Betrag angegeben
werden. Darunter fallen Ermäßigungen bei Einreichung der
internationalen Anmeldung in elektronischer Form und/oder
durch natürliche Personen aus bestimmten Staaten. Diese beiden
Arten der Gebührenermäßigung sind nachstehend umfassend
erläutert.
Anmerkungen zum Blatt für die Gebührenberechnung (Anhang zu Formblatt PCT/RO/101) (Seite 1) (Juli 2020)
Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr
bei Einreichung der internationalen Anmeldung in
elektronischer Form: Wird die internationale Anmeldung in
elektronischer Form eingereicht, so gilt eine von der verwendeten
elektronischen Form abhängige ermäßigte internationale
Anmeldegebühr. Die internationale Anmeldegebühr ermäßigt
sich: um 100 Schweizer Franken (oder um den entsprechenden
Betrag in derjenigen Währung, in der die internationale
Anmeldegebühr an das Anmeldeamt gezahlt wird), wenn
das Antragsformular nicht zeichenkodiert vorliegt (siehe das
PCT-Gebührenverzeichnis, Punkt 4 Buchstabe a); um 200
Schweizer Franken (oder um den entsprechenden Betrag in
derjenigen Währung, in der die internationale Anmeldegebühr
an das Anmeldeamt gezahlt wird), wenn das Antragsformular
zeichenkodiert vorliegt (siehe das PCT-Gebührenverzeichnis,
Punkt 4 Buchstabe b); und um 300 Schweizer Franken (oder um
den entsprechenden Betrag in derjenigen Währung, in der die
internationale Anmeldegebühr an das Anmeldeamt gezahlt wird),
wenn das Antragsformular, die Beschreibung, die Ansprüche
und die Zusammenfassung in zeichenkodierter Form vorliegen
(siehe das PCT-Gebührenverzeichnis, Punkt 4 Buchstabe c). Für
weitere Einzelheiten, siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder,
Internationale Phase und Anlage C, sowie die im PCT-Blatt
(O cial Notices (PCT Gazette)) und im PCT-Newsletter
verö entlichten Hinweise.
Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr für
Anmelder aus bestimmten Staaten: Ein Anmelder, der eine
natürliche Person ist und der die Staatsangehörigkeit eines
und den Wohnsitz innerhalb eines Staates besitzt, der als ein
Staat aufgelistet ist, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt
unter 25 000 US-Dollar liegt (entsprechend den jüngsten von
den Vereinten Nationen verö entlichten Zahlen des Pro-Kopf-
Bruttoinlandsprodukts im Zehnjahresdurchschnitt, ausgehend
von einem konstanten US-Dollar-Wert auf der Basis des
Jahres 2005) und dessen Staatsangehörige sowie Personen mit
Wohnsitz in diesem Staat, die natürliche Personen sind, nach den
jüngsten vom Internationalen Büro verö entlichten jährlichen
Anmeldezahlen im Fünfjahresdurchschnitt weniger als 10
internationale Anmeldungen pro Jahr (pro Million Einwohner)
oder weniger als 50 internationale Anmeldungen pro Jahr
(in absoluten Zahlen) eingereicht haben, oder ein Anmelder,
der, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person
handelt oder nicht, die Staatsangehörigkeit beziehungsweise
-zugehörigkeit eines und den Wohnsitz beziehungsweise
Sitz innerhalb eines Staates besitzt, der als einer der Staaten
aufgelistet ist, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten
entwickelte Länder eingestuft werden, hat Anspruch gemäß des
PCT-Gebührenverzeichnisses auf eine 90%ige Ermäßigung
bestimmter PCT-Gebühren, einschließlich der internationalen
Anmeldegebühr. Der Anmelder hat nur dann Anspruch auf
eine Ermäßigung der internationalen Anmeldegebühr, wenn
zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung
der Anmelder oder alle Anmelder der (die) wahre(n) und
Seite 2
Anmerkungen zum Blatt für die Gebührenberechnung (Anhang zu Formblatt PCT/RO/101) (Seite 2) (Juli 2020)
einzige(n) Eigentümer der Anmeldung ist (sind) und unter keiner
Verp ichtung steht (stehen), die Rechte an der Er ndung einer
anderen Partei, die zu keiner Gebührenermäßigung berechtigt
ist, zu übertragen, abzutreten, einzuräumen oder zu lizenzieren.
Bei mehreren Anmeldern muß jeder einzelne Anmelder die oben
genannten Kriterien erfüllen. Wenn der Anmelder oder alle
Anmelder Anspruch auf eine Ermäßigung der internationalen
Anmeldegebühr hat (haben), findet diese Ermäßigung
Anwendung auf der Grundlage der in Feldern Nr. II und Nr. III
des Antrags gemachten Angaben zu Namen, Nationalität und
Wohnsitz, ohne daß es eines besonderen Antrags bedarf.
Die Gebührenermäßigung wird auch dann gewährt, wenn
ein oder mehrere Anmelder nicht aus PCT-Vertragsstaaten
kommen, sofern jeder der Anmelder Staatsangehöriger eines
Staates ist, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und
dort seinen Wohnsitz hat, und zumindest einer der Anmelder
Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaats ist oder dort
seinen Wohnsitz hat und dementsprechend berechtigt ist, eine
internationale Anmeldung einzureichen.
Informationen über PCT-Vertragsstaaten, deren
Staatsangehörige und Personen, die in diesen Staaten ihren
Wohnsitz haben, zur Ermäßigung von 90% bestimmter
PCT-Gebühren, einschließlich der internationalen
Anmeldegebühr, berechtigt sind, nden Sie im PCT-Leitfaden
für Anmelder, Anlage C, und auf der Webseite der WIPO (siehe
www.wipo.int/pct/en/). Diese Informationen werden regelmäßig
auf den neuesten Stand gebracht und im PCT-Blatt (O cial
Notices (PCT Gazette)) und im PCT-Newsletter verö entlicht.
Berechnung der internationalen Anmeldegebühr im Fall
der Gebührenermäßigung: Hat der Anmelder (oder haben alle
Anmelder) einen Anspruch auf Ermäßigung der internationalen
Anmeldegebühr, so beträgt der in Feld I einzutragende
Gesamtbetrag 10% der internationalen Anmeldegebühr (siehe
unten).
Feld P: Gebühr für Prioritätsbeleg (Regel 17.1 Absatz b):
Wenn der Anmelder durch Ankreuzen des entsprechenden
Kästchens in Feld Nr. VI des Antrags beantragt hat, daß
das Anmeldeamt eine beglaubigte Abschrift der früheren
Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, anfertigt und dem
Internationalen Büro übermittelt, kann der vom Anmeldeamt
für diese Dienstleistung vorgeschriebene Gebührenbetrag
eingetragen werden. Informationen über diese Gebühr sind im
PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C, enthalten. Wird diese
Gebühr nicht spätestens vor Ablauf von 16 Monaten ab dem
Prioritätsdatum gezahlt, so kann das Anmeldeamt den Antrag
nach Regel 17.1 Absatz b als nicht gestellt betrachten.
Feld RP: Gebühr für die Wiederherstellung des
Prioritätsrechts (Regel 26bis
.3 Absatz d): Wenn der Anmelder
innerhalb der gemäß Regel 26bis.3 Absatz e anwendbaren Frist
das Anmeldeamt ersucht hat, das Prioritätsrecht einer früheren
Anmeldung, deren Priorität in der internationalen Anmeldung
beansprucht wird, wiederherzustellen, kann der vom Anmeldeamt
für diese Dienstleistung vorgeschriebene Gebührenbetrag
eingetragen werden. Informationen über diese Gebühr sind im
PCT-Leitfaden für
Anmelder, Anlage C, enthalten.
Feld ES: Gebühr für Unterlagen bezüglich früherer
Recherche (Regel 12bis.1 Absätze b und d): Wenn der
Anmelder durch Ankreuzen des betre enden Kästchens unter
Punkt 1.2 des Fortsetzungsblatts für Feld Nr. VII des Antrags
das Anmeldeamt ersucht hat, Kopien von Ergebnissen einer
früheren Recherche, die auf Ersuchen des Anmelders von der
ISA berücksichtigt werden sollen, zu erstellen und an die ISA zu
übermitteln, kann der vom Anmeldeamt für diese Dienstleistung
vorgeschriebene Gebührenbetrag eingetragen werden. Ein
solcher Antrag kann nur gestellt werden, wenn die frühere
Recherche von demselben Amt durchgeführt worden ist, das als
Anmeldeamt handelt (Regel 12bis.1 Absatz b), oder wenn die
früheren Recherchenergebnisse dem Anmeldeamt anderweitig
zugänglich sind (Regel 12bis.1 Absatz d). Informationen über
diese Gebühr sind im PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C,
enthalten.
Feld Insgesamt: Die Summe der in den Feldern T, S, I, P, RP
und ES angegebenen Beträge sollte in dieses Feld eingetragen
werden. Der Anmelder kann neben oder in dem Feld “Insgesamt”
angeben, in welcher Währung die Gebühren gezahlt werden.
ZAHLUNGSWEISE
Damit das Anmeldeamt sofort erkennen kann, wie
die vorgeschriebenen Gebühren gezahlt werden, wird
empfohlen, die entsprechenden Kästchen anzukreuzen. Das
Gebührenberechnungsblatt sollte keine Kreditkartenangaben
enthalten. Angaben zur Kreditkarte sollten auf einem gesonderten
Blatt, in einer sicheren und vom Anmeldeamt akzeptierten Form
eingereicht werden.
ABBUCHUNGS- BZW. GUTSCHREIBUNGSAUFTRAG
FÜR DAS LAUFENDE KONTO
Gebühren werden vom Anmeldeamt nur dann von laufenden
Konten abgebucht oder diesen gutgeschrieben, wenn der
Abbuchungs- oder Gutschreibungsauftrag unterzeichnet und
die Kontonummer angegeben ist.