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Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101) (Seite 4) (Juli 2020)
sollte hinsichtlich jeder betroff enen früheren Anmeldung,
deren Anmeldedatum, Aktenzeichen und den Namen oder den
Zweibuchstaben-Code des Staates, des Mitglieds der WTO,
des regionalen Amtes oder des Anmeldeamtes auff ühren. Für
jede betroff ene frühere Anmeldung sollte der Anmelder dann
eine Erklärung der Gründe abgeben, warum die internationale
Anmeldung nicht innerhalb der Prioritätsfrist eingereicht
wurde (Regeln 26bis.3 Absatz a und 26bis.3 Absatz b Ziff er ii).
Das Anmeldeamt kann für die Einreichung eines Antrags
auf Wiederherstellung eine Gebühr verlangen, die innerhalb
obengenannter Frist zu entrichten ist (Regel 26bis.3 Absatz e).
Gemäß Regel 26bis.3 Absatz d, kann das Anmeldeamt die
Frist für die Entrichtung der Gebühr auf bis zu zwei Monate
nach Ablauf der gemäß Regel 26bis.3 Absatz e anwendbaren
Frist verlängern. Das Anmeldeamt kann weiter verlangen,
daß innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung oder
andere Nachweise zum Beleg der Gründe eingereicht werden;
vorzugsweise sollte man diese Erklärung oder andere Nachweise
zusammen mit dem Antrag auf Wiederherstellung beim
Anmeldeamt einreichen (Regel 26bis.3 Absätze b und f). Sofern
das Anmeldeamt feststellt, daß ein von diesem Amt angewendetes
Wiederherstellungskriterium erfüllt ist, stellt es das Prioritätsrecht
wieder her (Regel 26bis.3 Absatz a). Für weitere Einzelheiten
bezüglich der von den Anmeldeämtern angewendeten Kriterien,
siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C.
Einbeziehung durch Verweis (Regeln 4.18 und 20):
Das Verfahren der Einbeziehung durch Verweis fi ndet keine
Anwendung auf ein Anmeldeamt, das dem Internationalen
Büro gemäß Regel 20.8 Absatz a oder a-bis mitgeteilt hat,
daß die betreff enden Regeln nicht mit dem von diesem Amt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar sind. Stellt
das Anmeldeamt fest, daß ein Erfordernis des Artikels 11
Absatz 1 Ziffer iii Buchstaben d und e nicht erfüllt ist
oder dem Anschein nach nicht erfüllt ist, so fordert es den
Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung vorzunehmen
oder zu bestätigen, daß der in Artikel 11 Absatz 1 Ziff er iii
Buchstaben d oder e genannte betreff ende Bestandteil durch
Verweis nach Regel 4.18 einbezogen ist. Nimmt der Anmelder
die erforderliche Berichtigung nach Artikel 11 Absatz 2 vor, so
gilt als internationales Anmeldedatum das Datum, an dem die
erforderliche Berichtigung beim Anmeldeamt eingegangen ist
(siehe Regel 20.3 Absätze a Ziff er ii und b Ziff er i), vorausgesetzt,
alle andere Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 sind erfüllt.
Bestätigt ein Anmelder aber die Einbeziehung durch Verweis eines
in Artikel 11 Absatz 1 Ziff er iii Buchstabe d oder e genannten
Bestandteils, der vollständig in der früheren Anmeldung, deren
Priorität in der internationalen Anmeldung beansprucht wird,
enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil als in der vorgeblichen
internationalen Anmeldung enthalten zu dem Datum, an dem
ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziff er iii genannte
Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt eingegangen sind, und
als Anmeldedatum gilt das Datum, an dem alle Erfordernisse
nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind (siehe Regel 20.3 Absätze a
Ziff er ii und b Ziff er ii).
Reicht der Anmelder nach dem Datum, an dem alle
Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb
der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen fehlenden Teil
beim Anmeldeamt ein, so wird dieser Teil in die Anmeldung
aufgenommen, und das internationale Anmeldedatum wird
berichtigt zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt
eingegangen ist (siehe Regel 20.5 Absatz c). In diesem Fall wird
dem Anmelder die Gelegenheit gegeben, beim Anmeldeamt zu
beantragen, daß der betreff ende fehlende Teil als nicht eingereicht
und das internationale Anmeldedatum als nicht berichtigt
gilt (siehe Regel 20.5 Absatz e). Bestätigt der Anmelder aber
die Einbeziehung eines fehlenden Teils durch Verweis nach
Regel 20.6 Absatz a und stellt das Anmeldeamt fest, daß die
Erfordernisse der Regeln 4.18 und 20.6 Absatz a erfüllt sind, so
gilt dieser Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung
enthalten zu dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11
Absatz 1 Ziff er iii genannte Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt
eingegangen sind, und als internationales Anmeldedatum gilt
das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllt sind (siehe Regel 20.5 Absatz d).
Reicht der Anmelder im Falle eines fälschlicherweise
eingereichten Bestandteils oder Teils nach dem Datum, an dem
alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber
innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, den richtigen
Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, so wird dieser
richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen,
der betreff ende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder
Teil wird aus der Anmeldung entfernt, und das internationale
Anmeldedatum wird berichtigt zu dem Datum, an dem dieser
richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist
(siehe Regel 20.5bis Absatz c). In diesem Fall wird dem Anmelder
die Gelegenheit gegeben, beim Anmeldeamt zu beantragen, daß
der betreff ende richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht
und das internationale Anmeldedatum als nicht berichtigt gilt
(siehe Regel 20.5bis Absatz e). Bestätigt der Anmelder aber
die Einbeziehung des richtigen Bestandteils oder Teils durch
Verweis nach Regel 20.6 Absatz a und stellt das Anmeldeamt
fest, daß die Erfordernisse der Regeln 4.18 und 20.6 Absatz a
erfüllt sind, so gilt der richtige Bestandteil oder Teil als in der
vorgeblichen internationalen Anmeldung enthalten zu dem
Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziff er iii
genannte Bestandteile zuerst beim Anmeldeamt eingegangen
sind, und als internationales Anmeldedatum gilt das Datum, an
dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind.
Einreichung von Prioritätsbelegen (Regel 17.1): Von jeder
früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, muß der
Anmelder eine beglaubigte Abschrift (Prioritätsbeleg) einreichen,
unabhängig davon, ob es sich bei der früheren Anmeldung
um eine nationale, regionale oder internationale Anmeldung
handelt. Der Prioritätsbeleg muß beim Anmeldeamt oder beim
Internationalen Büro vor Ablauf von 16 Monaten ab dem
(frühesten) Prioritätsdatum oder, wenn ein frühzeitiger Beginn
der nationalen Phase beantragt wird, spätestens zum Zeitpunkt
der Stellung eines solchen Antrags eingereicht werden. Jeder
Prioritätsbeleg, der beim Internationalen Büro nach Ablauf der
16-Monatsfrist aber noch vor dem Zeitpunkt der internationalen
Veröff entlichung eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist
eingegangen (Regel 17.1 Absatz a).
Wenn der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt wurde,
so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim
Anmeldeamt beantragen (nicht später als 16 Monate nach dem
Prioritätsdatum), daß dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an
das Internationale Büro übermittelt (Regel 4.1 Absatz c Ziff er ii).
Dieser Antrag kann durch
Ankreuzen der entsprechenden
Kästchen in Feld Nr. VI gestellt werden. Achtung: Wird ein
solcher Antrag gestellt, so muß der Anmelder die entsprechende
Gebühr für den Prioritätsbeleg an das Anmeldeamt entrichten;
andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt (Regel 17.1 Absatz b).
Wenn der Prioritätsbeleg von einem Amt erstellt wird, das am
digitalen Zugangsservice für Prioritätsbelege (DAS) der WIPO
teilnimmt (www.wipo.int/das/en), dann kann der Anmelder
DAS benutzen, um dem Internationalen Büro eine Kopie des
Prioritätsbelegs zu übermitteln. Nachdem der Anmelder das
teilnehmende Amt ersucht hat, eine Kopie des Prioritätsbelegs
in DAS zur Verfügung zu stellen (siehe PCT-Leitfaden für
Anmelder, Anlage B des betreff enden Amtes, für Einzelheiten
zur Vorgehensweise bei den teilnehmenden Ämtern), erhält
er einen Zugangscode (es sei denn, der Anmelder hat den
Zugangscode vom teilnehmenden Amt bereits automatisch im
Zuge des Einreichungsverfahrens für die Prioritätsanmeldung
erhalten). Der Anmelder sollte dann die entsprechenden Kästchen
in Feld Nr. VI ankreuzen und den Zugangscode für jeden
einzelnen Prioritätsbeleg angeben.
Die Angaben, ob und welche Prioritätsbelege dem
Internationalen Büro in einer digitalen Bibliothek zugänglich
sind, werden im PCT-Blatt (Offi cial Notices (PCT Gazette))
gemäß Abschnitt 715(c) und im PCT-Leitfaden für Anmelder,
Anlage B(IB) veröff entlicht.
Daten (Abschnitt 110): Sie müssen mit den arabischen Ziff ern
für den Tag, mit dem Monatsnamen und den arabischen Ziff ern
für das Jahr angegeben werden; hinter, unter- oder oberhalb dieser