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FELD Nr. II
Anmelder (Regel 53.4): Alle Anmelder, die für die
ausgewählten Staaten Anmelder sind, müssen im Antrag
angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, daß
diejenigen Personen, die nur als Erfi nder im Anmeldeantrag
genannt wurden, nicht im Antrag angegeben werden müssen.
Feld II des Antrags auf vorläufige internationale
Prüfung ist entsprechend den Angaben in den Feldern II
und III des Antragsformulars (PCT/RO/101) auszufüllen.
Die Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101)
sind entsprechend anzuwenden. Gibt es zwei oder
mehr Anmelder für die ausgewählten Staaten, sind die
entsprechenden Angaben für alle Anmelder erforderlich.
Bei mehr als drei Anmeldern sind die erforderlichen
Angaben auf dem “Zusatzblatt” zu machen.
Sind im Anmeldeantrag verschiedene Anmelder für
verschiedene Bestimmungsstaaten angegeben, so braucht nicht
angegeben zu werden, für welche Staaten jemand Anmelder ist,
weil diese Angaben im Anmeldeantrag gemacht worden sind.
Registrierungsnummer des Anmelders beim Amt
(Regel 53.4): Ist der Anmelder bei dem als internationale
vorläufige Prüfungsbehörde handelnden nationalen oder
regionalen Amt registriert, kann der Antrag die Nummer oder
sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert
ist.
Eine E-Mail-Adresse ist für die in Feld Nr. II genannte
Person anzugeben, um eine schnelle Kommunikation mit dem
Anmelder zu ermöglichen (siehe Regel 4.4 Absatz c). Telefon-
oder Telefaxnummern sollten die entsprechende Vorwahl (Land
und Ortsnetz) enthalten. Es sollte nur eine einzige E-Mail-
Adresse angegeben werden.
Falls keines der entsprechenden Kästchen angekreuzt wird,
werden angegebene E-Mail-Adressen nur für Mitteilungen,
die ihrer Art nach auch telefonisch gemacht werden könnten,
benutzt. Wenn eines der entsprechenden Kästchen angekreuzt
wird, können das Internationale Büro und die IPEA, soweit
sie dazu bereit sind, dem Anmelder Mitteilungen bezüglich
der internationalen Anmeldung per E-mail schicken, um damit
Verzögerungen bei der Bearbeitung oder in der Post zu vermeiden.
Zu beachten ist, daß nicht alle Ämter solche Mitteilungen per
E-Mail versenden (für weitere Einzelheiten bezüglich des
Verfahrens vor den jeweiligen Ämtern siehe den PCT-Leitfaden
für Anmelder, Anlage B). Wenn das erste Kästchen angekreuzt
wird, wird einer solchen E-Mail-Mitteilung immer eine amtliche
Papiermitteilung folgen. Nur die Papierkopie der Mitteilung gilt
als rechtlich bindende Mitteilung und nur das Absendedatum
dieser Papiermitteilung setzt eine Frist im Sinne der Regel 80
in Lauf. Wenn das zweite Kästchen angekreuzt wird, verzichtet
der Anmelder auf die Versendung von Papiermitteilungen und
bestätigt, daß das auf der elektronischen Mitteilung angegebene
Absendedatum alle Fristen im Sinne der Regel 80 in Lauf setzt.
Es ist Aufgabe des Anmelders, Angaben zu E-Mail-Adressen
auf dem neuesten Stand zu halten und sicherzustellen, daß
eingehende E-Mails nicht aus Gründen, die auf Empfängerseite
liegen, blockiert werden. Bei Änderungen einer im Antrag
angegebenen E-Mail-Adresse sollte deren Eintragung nach
Regel 92bis, vorzugsweise direkt beim Internationalen Büro,
beantragt werden. Wenn E-Mail-Ermächtigungen sowohl für
den Anmelder als auch für einen Anwalt oder gemeinsamen
Vertreter erteilt werden, schickt das Internationale Büro und
die IPEA E-Mail-Mitteilungen ausschließlich an den bestellten
Anwalt oder gemeinsamen Vertreter.
FELD Nr. III
Anwalt oder gemeinsamer Vertreter (Regeln 53.5, 90.1
und 90.2): Geben Sie durch Ankreuzen der entsprechenden
Kästchen an, ob erstens die in diesem Feld genannte Person
Anwalt oder gemeinsamer Vertreter ist und ob zweitens diese
Person bereits früher (d. h., während des Verfahrens nach
Kapitel I) bestellt worden ist oder für das Verfahren vor der IPEA
bestellt wird und die frühere Bestellung einer anderen Person
widerrufen wird oder nur für das Verfahren vor der IPEA ohne
Widerruf einer früheren Bestellung bestellt wird.
Wenn die Bestellung nur für das Verfahren vor der IPEA
erfolgt, werden alle Bescheide der IPEA ausschließlich an
diese zusätzlich bestellte Person gerichtet.
Eine gesonderte Vollmacht muß bei der IPEA, beim
Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt eingereicht werden,
wenn die Person, die bei der Einreichung des Antrags bestellt
wird (die also nicht schon vorher bestellt worden war), den
Antrag im Namen des Anmelders unterzeichnet (Regel 90.4).
Es ist dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro oder der
IPEA jedoch freigestellt, auf das Erfordernis einer gesonderten
Vollmacht zu verzichten. Für weitere Einzelheiten, siehe den
PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlagen B2(IB), C und E.
Registrierungsnummer des Anwalts beim Amt
(Regel 53.5): Ist der Anwalt bei dem als internationale vorlaüfi ge
Prüfungsbehörde handelnden nationalen oder regionalen Amt
registriert, kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe
enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.
E-Mail-Adresse (s. Anmerkungen zu Feld Nr. II)
Zustellanschrift (Regel 4.4 Absatz d und Abschnitt 108):
Ist ein Anwalt bestellt worden, so werden die Bescheide
ausschließlich an ihn gesandt (oder an den zuerst genannten
Anwalt, wenn mehrere Anwälte bestellt worden sind). Ist einer
von zwei oder mehreren Anmeldern als gemeinsamer Vertreter
bestellt worden, so werden die Bescheide an die für diesen
Anmelder in Feld Nr. III angegebene Anschrift gesandt.
Wenn kein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt
wird oder bereits bestellt worden ist, werden alle Bescheide an
die in Feld Nr. II angegebenen Anschrift des Anmelders (wenn
nur eine Person als Anmelder genannt ist) oder des Anmelders,
der als gemeinsamer Vertreter angesehen wird (wenn zwei
oder mehr Personen als Anmelder genannt sind), gesandt.
Wünscht der Anmelder jedoch, daß die Bescheide an eine andere
Anschrift gesandt werden, so kann anstelle des Namens und der
Anschrift eines Anwalts oder eines gemeinsamen Vertreters in
Feld Nr. III eine Zustellanschrift angegeben werden. In diesem
Fall, und nur in diesem Fall, muß das Kästchen am Ende des
Feldes Nr. III angekreuzt werden (d.h., das letzte Kästchen darf
nicht angekreuzt werden, wenn am Anfang des Feldes Nr. III das
Kästchen “Anwalt” oder “gemeinsamer Vertreter” angekreuzt
wurde).
FELD Nr. IV
Erklärung betreff end Änderungen (Regeln 53.2 Absatz a
Ziff er iv, 53.9, 62, 66.1 und 69.1): Die internationale vorläufi ge
Prüfung wird auf der Grundlage der internationalen Anmeldung
in der eingereichten Fassung, oder, wenn Änderungen eingereicht
worden sind, in der geänderten Fassung aufgenommen. Die
entsprechenden Kästchen sind anzukreuzen, damit die IPEA
feststellen kann, wann und auf welcher Grundlage sie mit der
internationalen vorläufi gen Prüfung beginnen kann.
Das(die) entsprechende(n) Kästchen unter Nr. 1 ist(sind)
anzukreuzen, wenn mit der internationalen vorläufigen
Prüfung auf der Grundlage der internationalen Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung begonnen werden soll
oder wenn gegebenenfalls Änderungen zu berücksichtigen sind.
Falls Änderungen nach Artikel 19 zu berücksichtigen sind, sollte
der Anmelder eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19,
des Begleitschreibens (Regeln 62.1(ii) und 46.5(b)) und
gegebenenfalls der Erklärung (Regel 62.1(ii)) einreichen. Falls
Änderungen nach Artikel 34 zu berücksichtigen sind, muß der
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/IPEA/401) (Seite 2) (Juli 2019)