PCT
ANTRAG AUF INTERNATIONALE VORLÄUFIGE PRÜFUNG
Von der mit der internationalen vorläufi gen Prüfung beauftragten Behörde auszufüllen
Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Aktenzeichen des Anmelders oder Anwalts
Telefaxnr.:
Telefonnr.:
Weitere Anmelder sind auf einem Fortsetzungsblatt angegeben.
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/IPEA/401 (Blatt 1) (Juli 2019)
Staatsangehörigkeit (Staat):
Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat):
Feld Nr. II ANMELDER
Feld Nr. I KENNZEICHNUNG DER INTERNATIONALEN ANMELDUNG
Internationales Aktenzeichen
(Frühester) Prioritätstag
(Tag/Monat/Jahr)
Bezeichnung der Erfi ndung
Eingangsdatum des ANTRAGS
Bezeichnung der IPEA
KAPITEL II
nach Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens:
Der (die) Unterzeichnete(n) beantragt (beantragen), daß für die nachstehend bezeichnete internationale Anmeldung
die internationale vorläufi ge Prüfung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.
Name und Anschrift:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats
anzugeben.)
Name und Anschrift:
Internationales Anmeldedatum
(Tag/Monat/Jahr)
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben.)
Der Antrag ist bei der zuständigen mit der internationalen vorläu gen Prüfung beauftragten Behörde oder, wenn zwei oder mehr Behörden zuständig sind, bei der
vom Anmelder gewählten Behörde einzureichen. Der Anmelder kann den Namen oder den Zweibuchstaben-Code der Behörde auf der nachstehenden Zeile angeben.
IPEA/
Registrierungsnr. des Anmelders beim Amt:
E-Mail-Ermächtigung: Durch Ankreuzen eines der Kästchen werden das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufi gen
Prüfung beauftragte Behörde ermächtigt, die in diesem Feld angegebene E-Mail-Adresse zu benutzen, um Mitteilungen bezüglich dieser
internationalen Anmeldung zu übersenden, soweit die Behörde dazu bereit ist.
E-Mail Adresse: __________________________________________________________________________
nur für Vorauskopien, Mitteilungen werden zudem in
Papierform versandt, oder
ausschließlich in elektronischer Form (Mitteilungen werden nicht in
Papierform versandt).
Fortsetzung von Feld Nr. II ANMELDER
Wird keines der folgenden Felder benutzt, so sollte dieses Blatt dem Antrag nicht beigefügt werden.
Blatt Nr. . . . . . . .
Name und Anschrift:
Internationales Aktenzeichen
Weitere Anmelder sind auf einem zusätzlichen Fortsetzungsblatt angegeben.
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
Staatsangehörigkeit (Staat): Sitz oder Wohnsitz (Staat):
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben.)
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/IPEA/401 (Fortsetzungsblatt) (Juli 2019)
Name und Anschrift:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben.)
Name und Anschrift:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben.)
Name und Anschrift:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats anzugeben.)
Feld Nr. III ANWALT ODER GEMEINSAMER VERTRETER; ODER ZUSTELLANSCHRIFT
Die folgende Person ist Anwalt gemeinsamer Vertreter
und ist vom (von den) Anmelder(n) bereits früher bestellt worden und vertritt ihn (sie) auch für die internationale vorläufi ge
Prüfung.
wird hiermit bestellt; eine etwaige frühere Bestellung eines Anwalts/gemeinsamen Vertreters wird hiermit widerrufen.
wird hiermit zusätzlich zu dem bereits früher bestellten Anwalt/gemeinsamen Vertreter, nur für das Verfahren vor der
mit der internationalen vorläufi gen Prüfung beauftragten Behörde bestellt.
Feld Nr. IV GRUNDLAGE DER INTERNATIONALEN VORLÄUFIGEN PRÜFUNG
Zustellanschrift: Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn kein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt ist und statt
dessen im obigen Feld eine spezielle Zustellanschrift angegeben wird.
Telefonnr.:
Telefaxnr.:
Blatt Nr. . . . . . . .
Name und Anschrift:
(Familienname, Vorname; bei juristischen Personen vollständige amtliche
Bezeichnung. Bei der Anschrift sind die Postleitzahl und der Name des Staats
anzugeben.)
Internationales Aktenzeichen
Feld Nr. V BENENNUNG VON STAATEN ALS AUSGEWÄHLTE STAATEN
Die Einreichung dieses Antrags umfaßt die Auswahl aller Vertragsstaaten, die bestimmt wurden und durch Kapitel II des PCT gebunden sind.
Formblatt PCT/IPEA/401 (Blatt 2) (Juli 2019)
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Registrierungsnr. des Anwalts beim Amt:
E-Mail-Ermächtigung: Durch Ankreuzen eines der Kästchen werden das Internationale Büro und die mit der internationalen vorläufi gen
Prüfung beauftragte Behörde ermächtigt, die in diesem Feld angegebene E-Mail-Adresse zu benutzen, um Mitteilungen bezüglich dieser
internationalen Anmeldung zu übersenden, soweit die Behörde dazu bereit ist.
E-Mail Adresse: __________________________________________________________________________
nur für Vorauskopien, Mitteilungen werden zudem in
Papierform versandt, oder
ausschließlich in elektronischer Form (Mitteilungen werden nicht
in Papierform versandt).
Erklärung betreff end Änderungen:*
1. Der Anmelder wünscht, daß die internationale vorläufi ge Prüfung auf der Grundlage
der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung, oder
unter Berücksichtigung der Änderungen nach Artikel 34
des Sequenzprotokolls in der ursprünglich eingereichten Fassung, oder
unter Berücksichtigung der Änderungen nach Artikel 34
in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST.25
in Papierform oder in Form einer Bilddatei
der Patentansprüche in der ursprünglich eingereichten Fassung, oder
unter Berücksichtigung der Änderungen nach Artikel 19, und/oder
unter Berücksichtigung der Änderungen nach Artikel 34
der Zeichnungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, oder
unter Berücksichtigung der Änderungen nach Artikel 34
aufgenommen wird.
2. Der Anmelder wünscht, daß jegliche nach Artikel 19 eingereichte Änderung der Ansprüche als überholt angesehen wird.
3. Falls die IPEA nach Regel 69.1 Absatz b es wünscht, die internationale vorläufi ge Prüfung gleichzeitig mit der internationalen
Recherche zu beginnen, beantragt der Anmelder, daß die IPEA den Beginn der internationalen vorläufi gen Prüfung bis zum
Ablauf der nach Regel 69.1 Absatz d maßgeblichen Frist aufschiebt.
4. Der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internationalen vorläufi gen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1
Absatz a maßgeblichen Frist aufzuschieben.
* Wenn kein Kästchen angekreuzt wird, wird mit der internationalen vorläufi gen Prüfung auf der Grundlage der internationalen
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung begonnen; wenn eine Kopie der Änderungen der Ansprüche nach Artikel 19
und/oder Änderungen der internationalen Anmeldung nach Artikel 34 bei der mit der internationalen vorläufi gen Prüfung beauftragten
Behörde eingeht, bevor diese mit der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des internationalen vorläufi gen Prüfungsberichts
begonnen hat, wird jedoch die geänderte Fassung verwendet.
Sprache für die Zwecke der internationalen vorläufi gen Prüfung: _______________________________________________
dies ist die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht wurde.
dies ist die Sprache der Übersetzung, die für die Zwecke der internationalen Recherche eingereicht wurde.
dies ist die Sprache der Veröff entlichung der internationalen Anmeldung.
dies ist die Sprache der Übersetzung, die für die Zwecke der internationalen vorläufi gen Prüfung eingereicht wurde/wird.
(falls vorhanden)
(falls vorhanden)
Der Name jeder unterzeichnenden Person ist neben der Unterschrift zu wiederholen, und es ist anzugeben, sofern sich dies nicht aus
dem Antrag ergibt, in welcher Eigenschaft die Person unterzeichnet.
Feld Nr. VI KONTROLLISTE
Feld Nr. VII UNTERSCHRIFT DES ANMELDERS, ANWALTS ODER GEMEINSAMEN VERTRETERS
Blatt Nr.
. . . . . . .
Internationales Aktenzeichen
Siehe Anmerkungen zu diesem Antragsformular
Formblatt PCT/IPEA/401 (letztes Blatt) (Juli 2019)
Antrag vom IPEA erhalten am:
Von der mit der internationalen vorläufi gen Prüfung beauftragten Behörde auzufüllen
2. Geändertes Eingangsdatum des Antrags aufgrund von
BERICHTIGUNGEN nach Regel 60.1 Absatz b:
1. Datum des tatsächlichen Eingangs des ANTRAGS:
Vom Internationalen Büro auszufüllen
erhalten nicht erhalten
Von der mit der internationalen vorläufi gen
Prüfung beauftragten Behörde auszufüllen
Dem Antrag liegen folgende Unterlagen für die Zwecke der internationalen vorläufi gen
Prüfung in der in Feld Nr. IV angegebenen Sprache bei:
1. Übersetzung der internationalen Anmeldung : Blätter
2. Änderungen nach Artikel 34 : Blätter
3. Begleitschreiben zu den Änderungen nach
Artikel 34 (Regel 66.8) : Blätter
4. Kopie (oder, falls erforderlich, Übersetzung)
der Änderungen nach Artikel 19 : Blätter
5. Kopie des Begleitschreibens zu den Änderungen
nach Artikel 19 (Regel 46.5(b) und 53.9) : Blätter
6. Kopie (oder, falls erforderlich, Übersetzung)
einer Erklärung nach Artikel 19 (Regel 62.1(ii)) : Blätter
7. Sonstige
(einzeln au ühren) : Blätter
Dem Antrag liegen außerdem die nachstehend angekreuzten Unterlagen bei:
1. Blatt für die Gebührenberechnung
2. Original einer gesonderten Vollmacht
3. Original einer allgemeinen Vollmacht
4. Kopie der allgemeinen Vollmacht;
Aktenzeichen (falls vorhanden):
5. Sequenzprotokoll in Form einer Textdatei gemäß Anhang C/ST. 25
6. Sonstige
(einzeln au ühren): ______________________
______________________________________________
______________________________________________
______________________________________________
______________________________________________
Das Eingangsdatum des Antrags liegt NACH Ablauf
von 19 Monaten ab Prioritätsdatum; Punkte 4 und 5,
unten, fi nden keine Anwendung.
3.
4.
5.
Das Eingangsdatum des Antrags liegt nach Ablauf von
19 Monaten ab Prioritätsdatum, der verspätete Eingang
ist aber nach Regel 82 oder 82quater ENTSCHULDIGT.
Das Eingangsdatum des Antrags liegt wegen
Fristverlängerung nach Regel 80.5 INNERHALB von
19 Monaten ab Prioritätsdatum.
Der Anmelder wurde entsprechend unterrichtet.
Das Eingangsdatum des Antrags liegt NACH Ablauf der
nach Regel 54bis.1 Absatz a vorgeschriebenen Frist; Punkte
7 und 8, unten, fi nden keine Anwendung.
6.
7.
8.
Das Eingangsdatum des Antrags liegt nach Ablauf der
nach Regel 54bis.1 Absatz a vorgeschriebenen Frist, der
verspätete Eingang ist aber nach Regel 82 oder 82quater
ENTSCHULDIGT.
Das Eingangsdatum des Antrags liegt wegen Fristverlängerung
nach Regel 80.5 INNERHALB der nach Regel 54bis.1
Absatz a vorgeschriebenen Frist.
ANMERKUNGEN ZUM ANTRAGSFORMULAR (PCT/IPEA/401)
Diese Anmerkungen sollen einige Informationen zur internationalen vorläufi gen Prüfung nach Kapitel II PCT geben und das
Ausfüllen des Formblatts erleichtern. Weitere Einzelheiten sind dem von der WIPO herausgegebenen PCT-Leitfaden für Anmelder
zu entnehmen. Den Leitfaden (nur in englischer und französischer Sprache) sowie weitere PCT Veröff entlichungen nden Sie auf der
Webseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/ . Verbindliche Angaben enthalten der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens, die Ausführungsordnung und die Verwaltungsvorschriften zu diesem Vertrag. Weichen diese
Anmerkungen von den genannten Texten ab, so fi nden die letzteren Anwendung.
“Artikel” verweist auf die Artikel des Vertrags, “Regel” auf die Regeln der Ausführungsordnung und “Abschnitt” auf die
Abschnitte der Verwaltungsvorschriften.
Das Antragsformular muß mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Die Kästchen können von Hand mit dunkler Tinte
angekreuzt werden (Regeln 11.9 Absätze a und b sowie 11.14).
Das Antragsformular kann von der Webseite der WIPO (Adresse siehe oben) heruntergeladen werden.
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/IPEA/401) (Seite 1) (Juli 2019)
WICHTIGE ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Wer kann einen Antrag einreichen? (Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe a und Regel 54): Ein Antrag (auf internationale
vorläufi ge Prüfung) kann nur von einem Anmelder eingereicht
werden, der Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaats ist,
für den Kapitel II verbindlich ist, oder der seinen Sitz oder
Wohnsitz in einem solchen Vertragsstaat hat; ferner muß die
internationale Anmeldung bei dem Anmeldeamt eines Staates,
für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für diesen
Staat handelnden Anmeldeamt eingereicht worden sein. Bei
verschiedenen Anmeldern für verschiedene ausgewählte Staaten
muß zumindest einer von ihnen diese Voraussetzungen erfüllen.
Wo ist der Antrag einzureichen? (Artikel 31 Absatz 6
Buchstabe a): Der Antrag ist bei der mit der internationalen
vorläufi gen Prüfung beauftragten Behörde (IPEA) einzureichen.
Das Anmeldeamt, bei dem die internationale Anmeldung
eingereicht wurde, gibt auf Anfrage Auskunft über die zuständige
IPEA (oder siehe Anlage C des PCT-Leitfadens für Anmelder).
Sind mehrere IPEAs zuständig, so kann der Anmelder wählen;
der Antrag ist bei der von ihm gewählten IPEA einzureichen,
und die Gebühren sind an diese zu zahlen. Die vom Anmelder
gewählte IPEA kann, vorzugsweise mit dem Namen oder
Zweibuchstaben-Code, oben auf der ersten Seite des Antrags
auf der dafür vorgesehenen Zeile angegeben werden.
Wann ist der Antrag einzureichen? (Artikel 39 Absatz 1
und Regel 54bis.1): Solange einzelne Bestimmungsämter für
den Eintritt in die nationale Phase noch nicht die Frist von 30
Monaten nach Artikel 22 anwenden, ist der Antrag da er die
Auswahl aller Bestimmungsstaaten enthält — vor Ablauf von
19 Monaten ab Prioritätsdatum einzureichen, falls der Anmelder
hinsichtlich dieser Bestimmungsämter die Frist für den Eintritt
in die nationale Phase von 20 auf 30 Monate aufzuschieben
wünscht. Für weitere Einzelheiten hinsichtlich dieser Ämter,
siehe den PCT-Leitfaden für Anmelder, nationale Kapitel,
Zusammenfassungen, auf der Webseite der WIPO (Adresse
siehe oben). Für alle anderen Bestimmungsämter gilt die Frist
von 30 Monaten ab Prioritätsdatum, unabhängig davon, ob ein
Antrag auf internationale vorläufi ge Prüfung eingereicht wurde.
Wünscht der Anmelder einen Antrag einzureichen, jedoch
nicht aus obengenanntem Grund, so ist die maßgebliche Frist
für die Einreichung eines solchen Antrags drei Monate ab
Übermittlung des internationalen Recherchenberichts oder
der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Erklärung
und des von der internationalen Recherchenbehörde erstellten
schriftlichen Bescheids oder 22 Monate ab Prioritätsdatum,
je nachdem, welche Frist später abläuft (siehe Regel 54bis.1
Absatz a).
Wird ein Antrag nach Ablauf der maßgeblichen Frist gestellt,
so gilt er als nicht eingereicht, und die mit der internationalen
vorläufi gen Prüfung beauftragte Behörde erklärt ihn für nicht
eingereicht.
In welcher Sprache ist der Antrag einzureichen?
(Regel 55.1): Der Antrag muß in derjenigen Sprache eingereicht
werden, in der die internationale vorläufi ge Prüfung durchgeführt
wird (siehe Anmerkungen zu Feld Nr. IV).
In welcher Sprache ist der Schriftverkehr zu führen?
(Regeln 66.9 und 92.2 und Abschnitt 104): Alle Schreiben
des Anmelders an die IPEA müssen in derselben Sprache wie die
internationale Anmeldung, auf die sie sich beziehen, abgefaßt
sein. Wird die internationale vorläufi ge Prüfung jedoch auf der
Grundlage einer Übersetzung durchgeführt (siehe Anmerkungen
zu Feld Nr. IV), so müssen alle Schreiben des Anmelders an
die IPEA in der Sprache der Übersetzung abgefaßt sein. Die
IPEA kann die Verwendung anderer Sprachen für Schreiben
zulassen, die keine Änderungen der internationalen Anmeldung
enthalten oder sich nicht auf Änderungen beziehen. Alle
Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro müssen
nach Wahl des Anmelders in Englisch oder Französisch abgefaßt
sein. Ist die Sprache der Anmeldung jedoch Englisch, muß
das Schreiben in Englisch abgefaßt sein; ist die Sprache der
Anmeldung Französisch, muß das Schreiben in Französisch
abgefaßt sein.
FELD Nr. I
Aktenzeichen des Anmelders oder Anwalts: Auf Wunsch
kann ein Aktenzeichen angegeben werden. Es sollte nicht
mehr als 25 Zeichen haben; über 25 hinausgehende Zeichen
können beim Schriftwechsel mit dem Anmelder wegfallen
(Abschnitt 109).
Kennzeichnung der internationalen Anmeldung
(Regel 53.6): Das internationale Aktenzeichen ist in Feld Nr. I
anzugeben. Wird der Antrag zu einem Zeitpunkt eingereicht, zu
dem das internationale Aktenzeichen vom Anmeldeamt noch
nicht mitgeteilt worden ist, so ist anstelle des internationalen
Aktenzeichens der Name dieses Amts anzugeben.
Internationales Anmelde- und (frühestes) Prioritäts-
datum (Abschnitt 110): Diese Daten sind mit den arabischen
Ziff ern für den Tag, mit dem Monatsnamen und den arabischen
Ziff ern für das Jahr anzugeben; hinter, unter- oder oberhalb dieser
Angabe sollte das Datum in zweistelligen arabischen Zahlen für
Tag und Monat und mit der vierstelligen Jahreszahl in Klammern,
in dieser Reihenfolge und mit einem Punkt, Schrägstrich
oder Bindestrich nach den Zahlenpaaren für Tag und Monat,
wiederholt werden: z.B. “26. Oktober 2018 (26.10.2018)”,
“26. Oktober 2018 (26/10/2018)” oder “26. Oktober 2018
(26-10-2018)”. Wird für die internationale Anmeldung die
Priorität mehrerer früherer Anmeldungen beansprucht, so ist das
Einreichungsdatum der frühesten Anmeldung, deren Priorität
beansprucht wird, als Prioritätsdatum anzugeben.
Bezeichnung der Erfi ndung: Wenn die Internationale
Recherchenbehörde eine neue Bezeichnung festgelegt hat, ist
diese in Feld Nr. I anzugeben.
Seite 2
FELD Nr. II
Anmelder (Regel 53.4): Alle Anmelder, die für die
ausgewählten Staaten Anmelder sind, müssen im Antrag
angegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, daß
diejenigen Personen, die nur als Erfi nder im Anmeldeantrag
genannt wurden, nicht im Antrag angegeben werden müssen.
Feld II des Antrags auf vorläufige internationale
Prüfung ist entsprechend den Angaben in den Feldern II
und III des Antragsformulars (PCT/RO/101) auszufüllen.
Die Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/RO/101)
sind entsprechend anzuwenden. Gibt es zwei oder
mehr Anmelder für die ausgewählten Staaten, sind die
entsprechenden Angaben für alle Anmelder erforderlich.
Bei mehr als drei Anmeldern sind die erforderlichen
Angaben auf dem “Zusatzblatt” zu machen.
Sind im Anmeldeantrag verschiedene Anmelder für
verschiedene Bestimmungsstaaten angegeben, so braucht nicht
angegeben zu werden, für welche Staaten jemand Anmelder ist,
weil diese Angaben im Anmeldeantrag gemacht worden sind.
Registrierungsnummer des Anmelders beim Amt
(Regel 53.4): Ist der Anmelder bei dem als internationale
vorläufige Prüfungsbehörde handelnden nationalen oder
regionalen Amt registriert, kann der Antrag die Nummer oder
sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert
ist.
Eine E-Mail-Adresse ist für die in Feld Nr. II genannte
Person anzugeben, um eine schnelle Kommunikation mit dem
Anmelder zu ermöglichen (siehe Regel 4.4 Absatz c). Telefon-
oder Telefaxnummern sollten die entsprechende Vorwahl (Land
und Ortsnetz) enthalten. Es sollte nur eine einzige E-Mail-
Adresse angegeben werden.
Falls keines der entsprechenden Kästchen angekreuzt wird,
werden angegebene E-Mail-Adressen nur für Mitteilungen,
die ihrer Art nach auch telefonisch gemacht werden könnten,
benutzt. Wenn eines der entsprechenden Kästchen angekreuzt
wird, können das Internationale Büro und die IPEA, soweit
sie dazu bereit sind, dem Anmelder Mitteilungen bezüglich
der internationalen Anmeldung per E-mail schicken, um damit
Verzögerungen bei der Bearbeitung oder in der Post zu vermeiden.
Zu beachten ist, daß nicht alle Ämter solche Mitteilungen per
E-Mail versenden (für weitere Einzelheiten bezüglich des
Verfahrens vor den jeweiligen Ämtern siehe den PCT-Leitfaden
für Anmelder, Anlage B). Wenn das erste Kästchen angekreuzt
wird, wird einer solchen E-Mail-Mitteilung immer eine amtliche
Papiermitteilung folgen. Nur die Papierkopie der Mitteilung gilt
als rechtlich bindende Mitteilung und nur das Absendedatum
dieser Papiermitteilung setzt eine Frist im Sinne der Regel 80
in Lauf. Wenn das zweite Kästchen angekreuzt wird, verzichtet
der Anmelder auf die Versendung von Papiermitteilungen und
bestätigt, daß das auf der elektronischen Mitteilung angegebene
Absendedatum alle Fristen im Sinne der Regel 80 in Lauf setzt.
Es ist Aufgabe des Anmelders, Angaben zu E-Mail-Adressen
auf dem neuesten Stand zu halten und sicherzustellen, daß
eingehende E-Mails nicht aus Gründen, die auf Empfängerseite
liegen, blockiert werden. Bei Änderungen einer im Antrag
angegebenen E-Mail-Adresse sollte deren Eintragung nach
Regel 92bis, vorzugsweise direkt beim Internationalen Büro,
beantragt werden. Wenn E-Mail-Ermächtigungen sowohl für
den Anmelder als auch für einen Anwalt oder gemeinsamen
Vertreter erteilt werden, schickt das Internationale Büro und
die IPEA E-Mail-Mitteilungen ausschließlich an den bestellten
Anwalt oder gemeinsamen Vertreter.
FELD Nr. III
Anwalt oder gemeinsamer Vertreter (Regeln 53.5, 90.1
und 90.2): Geben Sie durch Ankreuzen der entsprechenden
Kästchen an, ob erstens die in diesem Feld genannte Person
Anwalt oder gemeinsamer Vertreter ist und ob zweitens diese
Person bereits früher (d. h., während des Verfahrens nach
Kapitel I) bestellt worden ist oder für das Verfahren vor der IPEA
bestellt wird und die frühere Bestellung einer anderen Person
widerrufen wird oder nur für das Verfahren vor der IPEA ohne
Widerruf einer früheren Bestellung bestellt wird.
Wenn die Bestellung nur für das Verfahren vor der IPEA
erfolgt, werden alle Bescheide der IPEA ausschließlich an
diese zusätzlich bestellte Person gerichtet.
Eine gesonderte Vollmacht muß bei der IPEA, beim
Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt eingereicht werden,
wenn die Person, die bei der Einreichung des Antrags bestellt
wird (die also nicht schon vorher bestellt worden war), den
Antrag im Namen des Anmelders unterzeichnet (Regel 90.4).
Es ist dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro oder der
IPEA jedoch freigestellt, auf das Erfordernis einer gesonderten
Vollmacht zu verzichten. Für weitere Einzelheiten, siehe den
PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlagen B2(IB), C und E.
Registrierungsnummer des Anwalts beim Amt
(Regel 53.5): Ist der Anwalt bei dem als internationale vorlaüfi ge
Prüfungsbehörde handelnden nationalen oder regionalen Amt
registriert, kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe
enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.
E-Mail-Adresse (s. Anmerkungen zu Feld Nr. II)
Zustellanschrift (Regel 4.4 Absatz d und Abschnitt 108):
Ist ein Anwalt bestellt worden, so werden die Bescheide
ausschließlich an ihn gesandt (oder an den zuerst genannten
Anwalt, wenn mehrere Anwälte bestellt worden sind). Ist einer
von zwei oder mehreren Anmeldern als gemeinsamer Vertreter
bestellt worden, so werden die Bescheide an die für diesen
Anmelder in Feld Nr. III angegebene Anschrift gesandt.
Wenn kein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt
wird oder bereits bestellt worden ist, werden alle Bescheide an
die in Feld Nr. II angegebenen Anschrift des Anmelders (wenn
nur eine Person als Anmelder genannt ist) oder des Anmelders,
der als gemeinsamer Vertreter angesehen wird (wenn zwei
oder mehr Personen als Anmelder genannt sind), gesandt.
Wünscht der Anmelder jedoch, daß die Bescheide an eine andere
Anschrift gesandt werden, so kann anstelle des Namens und der
Anschrift eines Anwalts oder eines gemeinsamen Vertreters in
Feld Nr. III eine Zustellanschrift angegeben werden. In diesem
Fall, und nur in diesem Fall, muß das Kästchen am Ende des
Feldes Nr. III angekreuzt werden (d.h., das letzte Kästchen darf
nicht angekreuzt werden, wenn am Anfang des Feldes Nr. III das
Kästchen “Anwalt” oder “gemeinsamer Vertreter” angekreuzt
wurde).
FELD Nr. IV
Erklärung betreff end Änderungen (Regeln 53.2 Absatz a
Ziff er iv, 53.9, 62, 66.1 und 69.1): Die internationale vorläufi ge
Prüfung wird auf der Grundlage der internationalen Anmeldung
in der eingereichten Fassung, oder, wenn Änderungen eingereicht
worden sind, in der geänderten Fassung aufgenommen. Die
entsprechenden Kästchen sind anzukreuzen, damit die IPEA
feststellen kann, wann und auf welcher Grundlage sie mit der
internationalen vorläufi gen Prüfung beginnen kann.
Das(die) entsprechende(n) Kästchen unter Nr. 1 ist(sind)
anzukreuzen, wenn mit der internationalen vorläufigen
Prüfung auf der Grundlage der internationalen Anmeldung in
der ursprünglich eingereichten Fassung begonnen werden soll
oder wenn gegebenenfalls Änderungen zu berücksichtigen sind.
Falls Änderungen nach Artikel 19 zu berücksichtigen sind, sollte
der Anmelder eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19,
des Begleitschreibens (Regeln 62.1(ii) und 46.5(b)) und
gegebenenfalls der Erklärung (Regel 62.1(ii)) einreichen. Falls
Änderungen nach Artikel 34 zu berücksichtigen sind, muß der
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/IPEA/401) (Seite 2) (Juli 2019)
Seite 3
Anmelder mit dem Antrag die Änderungen der internationalen
Anmeldung nach Artikel 34 einreichen, zusammen mit
einem Begleitschreiben, das auf die durch die Änderungen
entstandenen Unterschiede hinweist und sowohl die Grundlage
für die Änderungen in der ursprünglich eingereichten
Anmeldung als auch die Gründe für die Änderungen angibt
(Regel 66.8). Wird ein Kästchen angekreuzt und liegen die
entsprechenden Dokumente dem Antrag nicht bei, so wird
der Beginn der internationalen vorläufi gen Prüfung so lange
aufgeschoben, bis diese bei der IPEA eingehen.
Kästchen Nr. 2 ist anzukreuzen, wenn beim Internationalen
Büro während des Verfahrens nach Kapitel I Änderungen der
Ansprüche nach Artikel 19 eingereicht worden sind, der
Anmelder aber wünscht, daß diese Änderungen aufgrund einer
Änderung nach Artikel 34 als überholt gelten sollen (Regel 53.9
Absatz a Ziff er ii).
Kästchen Nr. 3 ist anzukreuzen, wenn der Anmelder
sich die Möglichkeit off enhalten möchte, Änderungen der
Ansprüche nach Artikel 19 einzureichen, und falls die IPEA es
nach Regel 69.1 Absatz b wünscht, die internationale vorläufi ge
Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu
beginnen. Der Anmelder kann beantragen, daß die IPEA den
Beginn der internationalen vorläufi gen Prüfung bis zum Ablauf
der nach Regel 69.1 Absatz d (Regel 53.9 Absatz b) maßgeblichen
Frist aufschiebt.
Kästchen Nr. 4 ist anzukreuzen, wenn der Anmelder
wünscht, den Beginn der internationalen vorläufi gen Prüfung
bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a maßgeblichen
Frist aufzuschieben. Andernfalls, und sofern nicht Regel 69.1
Absatz b Anwendung ndet (siehe oben), beginnt die IPEA mit
der internationalen vorläufi gen Prüfung, wenn sie im Besitz der
geforderten Gebühren, des internationalen Recherchenberichts
(oder einer Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a)
und des von der internationalen Recherchenbehörde erstellten
schriftlichen Bescheids (Regel 69.1 Absatz a) ist.
Die maßgebliche Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a ist drei
Monate ab Übermittlung des internationalen Recherchenberichts
oder der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Erklärung
und des von der internationalen Recherchenbehörde erstellten
schriftlichen Bescheids oder 22 Monate ab Prioritätsdatum, je
nachdem, welche Frist später abläuft.
Wenn kein Kästchen angekreuzt wird, siehe die Fußnote
am Ende des Felds.
Sprache für die Zwecke der internationalen vorläufi gen
Prüfung (Regel 55.2): Ist weder die Sprache, in der die
internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die
Sprache, in der die internationale Anmeldung veröff entlicht
wird, eine Sprache, die von der die internationale vorläufi ge
Prüfung ausführenden IPEA zugelassen ist, so muß der Anmelder
zusammen mit dem Antrag eine Übersetzung der internationalen
Anmeldung in eine Sprache einreichen, die sowohl von der
Behörde zugelassen als auch eine Veröff entlichungssprache ist.
Ist eine solche Übersetzung bereits zum Zwecke der
Durchführung der internationalen Recherche bei der
internationalen Recherchenbehörde eingereicht worden
und gehört die IPEA demselben Amt oder derselben
zwischenstaatlichen Organisation wie die internationale
Recherchenbehörde an, so braucht der Anmelder keine weitere
Übersetzung einzureichen. In diesem Fall wird die internationale
vorläufi ge Prüfung auf der Grundlage der Übersetzung, die für
die Zwecke der internationalen Recherche eingereicht wurde,
durchgeführt.
Die Sprache für die Zwecke der internationalen vorläufi gen
Prüfung ist in Feld Nr. IV anzugeben und das entsprechende
Kästchen anzukreuzen.
Sprache der Änderungen (Regel 55.3): Wie in den
vorangehenden Absätzen erläutert, müssen Änderungen,
Anmerkungen zum Antragsformular (PCT/IPEA/401) (Seite 3) (Juli 2019)
Begleitschreiben und Erklärungen zu den Änderungen in der
Sprache eingereicht werden, in der die internationale vorläufi ge
Prüfung durchgeführt wird.
Frist für die Einreichung einer Übersetzung der
internationalen Anmeldung (Regel 55.2): Jede erforderliche
Übersetzung der internationalen Anmeldung sollte vom
Anmelder zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Geschieht dies nicht, so wird die IPEA den Anmelder auff ordern,
die erforderliche Übersetzung innerhalb einer bestimmten
Frist, welche nicht kürzer als ein Monat ab dem Datum der
Auff orderung sein darf, einzureichen. Diese Frist kann von der
IPEA verlängert werden.
FELD Nr. V
Auswahl von Staaten (Regel 53.7): Die Antragsstellung
bewirkt die Auswahl aller Staaten, die bestimmt wurden und
durch Kapitel II des PCT gebunden sind.
FELD Nr. VI
Kontrolliste: Es wird empfohlen, dieses Feld sorgfältig
auszufüllen, damit die IPEA unverzüglich feststellen kann, ob
sie im Besitz der Änderungen oder der Schreiben ist, auf deren
Grundlage die internationale vorläufi ge Prüfung nach dem
Wunsch des Anmelders aufgenommen werden soll.
O enbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere
Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen und verlangt die
IPEA Kopien des Sequenzprotokolls in
Form einer Textdatei
gemäß Anhang C/ST. 25, so kann der Anmelder das Protokoll
in dieser Form zusammen mit dem Antrag bei der IPEA
einreichen. In diesem Fall ist Kästchen Nr. 5 anzukreuzen.
FELD Nr. VII
Unterschrift (Regeln 53.8, 60.1 Absatz (a-ter) und 90):
Der Antrag ist vom Anmelder oder von dessen Anwalt zu
unterzeichnen; bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder
oder der gemeinsame Anwalt oder der gemeinsame Vertreter
den Antrag unterzeichnen. Fehlt dennoch die Unterschrift eines
Anmelders oder mehrerer Anmelder, so wird die IPEA den
Anmelder nicht auff ordern, die fehlende(n) Unterschrift(en)
einzureichen, vorausgesetzt, der Antrag wurde von mindestens
einem Anmelder unterzeichnet.
Hat der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter anstelle des
Anmelders den Antrag unterzeichnet, so ist eine gesonderte
Vollmacht, in der der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter
bestellt wird, oder die Kopie einer bereits im Original beim
Anmeldeamt oder bei der zuständigen Behörde eingereichten
allgemeinen Vollmacht, beizufügen. Die Vollmacht muss vom
Anmelder, oder falls es mehrere Anmelder gibt, von mindestens
einem der Anmelder unterzeichnet sein. Ist die Vollmacht dem
Antrag nicht beigefügt, so fordert die mit der internationalen
vorläufi gen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf,
diese nachzureichen, es sei denn die IPEA hat auf das Erfordernis
einer gesonderten Vollmacht verzichtet (für weitere Einzelheiten
bezüglich der mit der internationalen vorläufi gen Prüfung
beauftragten Behörden, siehe den PCT -Leitfaden für Anmelder,
Anlage E).
Wichtig: Wird während der internationalen Phase eine
Rücknahmeerklärung eingereicht, so ist diese vom
Anmelder oder, bei zwei oder mehr Anmeldern, von allen
Anmeldern zu unterzeichnen (Regel 90bis.5). Ist ein Anwalt
oder gemeinsamer Vertreter von allen Anmeldern bestellt
worden, sei es durch Unterzeichnung des Anmeldeantrags,
des Antrags auf vorläufi ge Prüfung, einer gesonderten
Vollmacht (Regel 90.4 Absatz a) oder einer allgemeinen
Vollmacht (Regel 90.5 Absatz a), so ist dieser berechtigt, die
Rücknahmeerklärung zu unterzeichnen.
Siehe Anmerkungen zum Blatt für die Gebührenberechnung
Formblatt PCT/IPEA/401 (Anhang) (Juli 2019)
1. Gebühr für die vorläufi ge Prüfung ...........................
Berechnung der vorgeschriebenen Gebühren
Zahlungsart
(nicht jede Zahlungsart ist bei jeder IPEA möglich)
Anmelder
BLATT FÜR DIE GEBÜHRENBERECHNUNG
Anhang zum Antrag auf internationale vorläufi ge Prüfung
PCT
KAPITEL II
Internationales Aktenzeichen
Eingangsstempel der IPEA
P
Aktenzeichen des Anmelders oder Anwalts
Postanweisung
Scheck
Gebührenmarken
Sonstige (einzeln angeben): _______
______________________________
______________________________
H
Von der mit der internationalen vorläufi gen Prüfung
beauftragten Behörde auszufüllen
INSGESAMT
Kreditkarte (Kreditkartenangaben
bitte nicht auf diesem Blatt
einreichen)
Abbuchungsauftrag für das
laufende Konto bei der IPEA
(siehe unten)
Banküberweisung
Barzahlung
3. Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Gebühren
Addieren Sie die Beträge in den Feldern
P und H und tragen Sie die Summe in
das nebenstehende Feld ein .......................................
2. Bearbeitungsgebühr ...................................................
Ermächtigung, den vorstehend angegebenen Gesamtbetrag
der Gebühren abzubuchen.
(Dieses Kästchen darf nur angekreuzt werden, wenn die
Vorschriften der IPEA über laufende Konten dieses Verfahren
erlauben) Ermächtigung, Fehlbeträge oder Überzahlungen
des vorstehenden angegebenen Gesamtbetrages der
Gebühren meinem laufenden Konto zu belasten bzw.
gutzuschreiben.
IPEA/__________________________________________
Kontonummer: __________________________________
Datum: _________________________________________
Name: _________________________________________
Unterschrift: ____________________________________
ABBUCHUNGS- bzw. GUTSCHREIBUNGSAUFTRAG FÜR DAS LAUFENDE KONTO
(diese Zahlungsweise gibt es nicht bei jeder IPEA)
(Anmelder können Anspruch auf eine Ermäßigung der Gebühr für die vorläu ge Prüfung und
der Bearbeitungsgebühr haben, die im PCT-Gebührenverzeichnis (www.wipo.int/pct/en/fees.pdf)
angegeben sind.)
ANMERKUNGEN ZUM BLATT FÜR DIE GEBÜHRENBERECHNUNG
(ANHANG ZUM FORMBLATT PCT/IPEA/401)
Das Blatt für die Gebührenberechnung soll dem Anmelder bei der Ermittlung der vorgeschriebenen Gebühren und der zu
zahlenden Beträge helfen. Den Anmeldern wird dringend empfohlen, die entsprechenden Beträge in die hierfür vorgesehenen
Felder einzutragen und das ausgefüllte Blatt gleichzeitig mit dem Antrag einzureichen. Dies erleichtert der mit der internationalen
vorläufi gen Prüfung beauftragten Behörde (IPEA) die Überprüfung der Berechnungen und die Feststellung etwaiger Fehler.
BERECHNUNG DER VORGESCHRIEBENEN
GEBÜHREN
Für die internationale vorläufi ge Prüfung sind zwei Gebühren
zu entrichten:
i) die Gebühr für die vorläufi ge Prüfung zugunsten der
IPEA (Regel 58.1);
ii) die Bearbeitungsgebühr zugunsten des Internationalen
Büros (Regel 57).
Beide Gebühren müssen innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags an die IPEA oder innerhalb von 22 Monaten
ab Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft,
gezahlt werden. Zu zahlen ist der am Zahlungstag geltende
Betrag (Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b). Die Gebühren sind in
einer von der IPEA zugelassenen Währung zu zahlen.
Auskünfte über die Höhe dieser Gebühren oder ihren
Gegenwert in anderen Währungen werden von der IPEA
oder dem Anmeldeamt erteilt. Diese Angaben stehen auch in
Anhang E des PCT-Leitfadens für Anmelder, und sie werden in
regelmäßigen Abständen im PCT-Blatt (O cial Notices (PCT-
Gazette)) veröff entlicht.
Feld P: Zur Errechnung des zu zahlenden Gesamtbetrags
muß der Betrag der Gebühr für die vorläufi ge Prüfung in Feld P
eingetragen werden.
Feld H: Der Betrag der Bearbeitungsgebühr muß in Feld H
eingetragen werden.
Ermäßigungen: Anmelder können Anspruch auf eine
Ermäßigung der Gebühr für die vorläufi ge Prüfung haben, die
im PCT-Gebührenverzeichnis (www.wipo.int/pct/en/fees.pdf)
und im PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage E angegeben ist.
Wenn eine Gebührenermäßigung anwendbar ist, sollte im Blatt
für die Gebührenberechnung der ermäßigte Betrag angegeben
werden. Anmelder können auch Anspruch auf eine Ermäßigung
der Bearbeitungsgebühr haben, wie nachstehend umfassend
erläutert ist.
Ermäßigung der Bearbeitungsgebühr für Anmelder
aus bestimmten Staaten: Ein Anmelder, der eine natürliche
Person ist und der die Staatsangehörigkeit eines und den
Wohnsitz innerhalb eines Staates besitzt, der als ein Staat
aufgelistet ist, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt unter
25 000 US-Dollar liegt (entsprechend den jüngsten von den
Vereinten Nationen veröff entlichten Zahlen des Pro-Kopf-
Bruttoinlandsprodukts im Zehnjahresdurchschnitt, ausgehend
von einem konstanten US-Dollar-Wert auf der Basis des
Jahres 2005) und dessen Staatsangehörige sowie Personen mit
Wohnsitz in diesem Staat, die natürliche Personen sind, nach den
jüngsten vom Internationalen Büro veröff entlichten jährlichen
Anmeldezahlen im Fünfjahresdurchschnitt weniger als 10
internationale Anmeldungen pro Jahr (pro Million Einwohner)
oder weniger als 50 internationale Anmeldungen pro Jahr
(in absoluten Zahlen) eingereicht haben, oder ein Anmelder,
der, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person
handelt oder nicht, die Staatsangehörigkeit beziehungsweise
-zugehörigkeit eines und den Wohnsitz beziehungsweise
Sitz innerhalb eines Staates besitzt, der als einer der Staaten
aufgelistet ist, die von den Vereinten Nationen als am
wenigsten entwickelte Länder eingestuft werden, hat Anspruch
gemäß des PCT-Gebührenverzeichnisses auf eine 90%ige
Ermäßigung bestimmter PCT-Gebühren, einschließlich der
Bearbeitungsgebühr. Der Anmelder hat nur dann Anspruch auf
eine Ermäßigung der Bearbeitungsgebühr, wenn zum Zeitpunkt
der Einreichung des Antrags der Anmelder oder alle Anmelder
der (die) wahre(n) und einzige(n) Eigentümer der Anmeldung
ist (sind) und unter keiner Verpfl ichtung steht (stehen), die
Rechte an der Erfi ndung einer anderen Partei, die zu keiner
Gebührenermäßigung berechtigt ist, zu übertragen, abzutreten,
einzuräumen oder zu lizenzieren. Bei mehreren Anmeldern muß
jeder einzelne Anmelder die oben genannten Kriterien erfüllen.
Wenn der Anmelder oder alle Anmelder Anspruch auf eine
Ermäßigung der Bearbeitungsgebühr hat (haben), ndet diese
Ermäßigung Anwendung auf der Grundlage der in Feld Nr. II
des Antrags gemachten Angaben zu Namen, Nationalität und
Wohnsitz, ohne daß es eines besonderen Antrags bedarf.
Die Gebührenermäßigung wird auch dann gewährt, wenn
ein oder mehrere Anmelder nicht aus PCT-Vertragsstaaten
kommen, sofern jeder der Anmelder Staatsangehöriger eines
Staates ist, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und
dort seinen Wohnsitz hat, und zumindest einer der Anmelder
Staatsangehöriger eines PCT-Vertragsstaats ist oder dort
seinen Wohnsitz hat und dementsprechend berechtigt ist, eine
internationale Anmeldung einzureichen.
Informationen über PCT-Vertragsstaaten, deren
Staatsangehörige und Personen, die in diesen Staaten ihren
Wohnsitz haben, zur Ermäßigung bestimmter PCT-Gebühren,
einschließlich der Bearbeitungsgebühr, um 90% berechtigt
sind, nden Sie im PCT-Leitfaden für Anmelder, Anlage C,
und auf der Webseite der WIPO (siehe www.wipo.int/pct/en).
Diese Informationen werden regelmäßig auf den neuesten Stand
gebracht und im PCT-Blatt (O cial Notices (PCT-Gazette))
und im PCT-Newsletter veröff entlicht.
Berechnung der Bearbeitungsgebühr im Fall der
Gebührenermäßigung: Hat der Anmelder (oder haben alle
Anmelder) einen Anspruch auf Ermäßigung der Bearbeitungs-
gebühr, so beträgt der in Feld H einzutragende Betrag 10% der
Bearbeitungsgebühr.
Feld Insgesamt:
Der an die IPEA zu zahlende Betrag ergibt
sich aus der Summe der in den Feldern P und H eingetragenen
Beträge.
ZAHLUNGSART
Damit die IPEA sofort erkennen kann, wie die vorgeschriebenen
Gebühren gezahlt werden, wird empfohlen, die entsprechenden
Kästchen anzukreuzen.
Das Gebührenberechnungsblatt sollte
keine Kreditkartenangaben enthalten. Angaben zur Kreditkarte
sollten auf einem gesonderten Blatt eingereicht werden.
ABBUCHUNGS– BZW. GUTSCHREIBUNGSAUFTRAG
FÜR DAS LAUFENDE KONTO
Der Anmelder sollte prüfen, ob die Entrichtung von PCT-
Gebühren über ein laufendes Konto von der IPEA erlaubt ist.
Darüberhinaus wird empfohlen zu prüfen, welche Bedingungen
im Einzelfall nach den Vorschriften über laufende Konten
bei der IPEA gelten, weil diese Vorschriften je nach IPEA
verschieden sind.
Schließlich können die für die IPEA bestimmten Gebühren
für die internationale vorläufi ge Prüfung und die Bearbeitungs-
gebühren nicht vom laufenden Konto beim Anmeldeamt
abgebucht werden, wenn die IPEA mit dem nationalen
Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation, bei der die
internationale Anmeldung eingereicht wurde, nicht identisch
ist.
Die IPEA bucht Gebühren vom laufenden Konto erst ab, wenn
der Abbuchungsantrag unterschrieben und die Kontonummer
angegeben ist.
Anmerkungen zum Blatt für die Gebührenberechnung (Anhang zum Formblatt PCT/IPEA/401) (Juli 2019)