Telefonisch: Service-Hotline: 0810 00 10 80
(Mo. Fr. 8:00 21:00 Uhr, Sa. 9:00 17:00 Uhr)
Schriftlich: GIS, Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: kundenservice@gis.at
Internet: www.gis.at
ORF TELETEXT: Seite 876
ABMELDUNG
des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen
gemäß Rundfunkgebührengesetz RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 i. d. g. F
.
Hinweis: Werden Radio-/Fernsehgeräte am gemeldeten Standort nicht mehr zum Betrieb bereitgehalten,
so können diese abgemeldet werden. Nach einer Abmeldung der Radio-/Fernsehgete dürfen
diese nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werden.
GESETZLICHE BESTIMMUNGEN
Die österreichische Gesetzeslage schreibt die
Gebührenpflicht für Rundfunkempfangseinrich-
tungen zwingend vor, wenn in Räumlichkeiten
Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder
betriebsbereit gehalten werden. Die Rundfunkge-
bühren sind demgemäß unabhängig von Häufigkeit
und Güte der Sendungen zu bezahlen. Die Entrich-
tung von Kabel-, Satelliten-, Pay-TV-, AKM- oder
sonstigen Gebühren ersetzt nicht die Rundfunkgebühr.
Die Gebührenpflicht erlischt mit dem Ende des
Betriebes oder der Betriebsbereitschaft Ihrer
Rundfunkempfangseinrichtungen, frühestens jedoch
mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der
Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS
einlangt. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht
möglich, ausgenommen die Gebührenpflicht endet
mit dem Tod des Teilnehmers.
TEILWEISE ABMELDUNG VON
RUNDFUNKEMPFANGSEINRICHTUNGEN
Sollten Sie bislang eine Gebühr für Fernsehempfangs-
einrichtungen inkl. Radio bezahlen und melden Sie
die Fernsehgeräte ab, so entfällt in Zukunft der
entsprechende Teil Ihrer Rundfunkgebühren.
Die Gebührenpflicht für die weiterhin betriebenen
Radiogeräte bleibt aufrecht.
GRUND DER ABMELDUNG
Mit dem umseitigen Formular ABMELDUNG (rosa)
können Sie uns mitteilen, wenn
ein Rundfunkteilnehmer verstorben ist und die
Geräte an diesem Standort von niemandem mehr
zum Empfang bereitgehalten werden,
oder Sie auf Grund einer Übersiedlung ins Ausland
die Geräte abmelden,
sich in Ihrer Firma, Institution etc. die Anzahl der
Radio-/Fernsehgeräte verringert hat,
die Rundfunkempfangseinrichtungen vom
gemeldeten Standort entfernt wurden,
• Sie an einen gemeldeten Standort in Österreich
übersiedeln. Geben Sie uns in diesem Fall bitte
die Teilnehmernummer dieses Standorts bekannt.
WAS IST JETZT ZU TUN?
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte und
unterschriebene Formular ABMELDUNG an die GIS,
Gebühr en Inf o Ser vic e GmbH , Po s t f ach 100 0 , 1051 W ie n.
ACHTUNG!
WERDEN RADIO-/FERNSEHGERÄTE AM SELBEN
STANDORT VON EINER ANDEREN PERSON
ÜBERNOMMEN UND WEITERBETRIEBEN?
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
das Enkelkind die Wohnung und auch die Radio-/
Fernsehgeräte der Großeltern übernimmt,
nach einer Scheidung die Radio-/Fernsehgeräte
vom anderen Partner weiterbetrieben werden,
Sie aus einer Wohngemeinschaft ausziehen
und Radio-/Fernsehgeräte an diesem Standort
weiterhin zum Betrieb bereitgehalten werden.
IN DIESEM FALL GEHEN SIE BITTE
FOLGENDERMASSEN VOR:
1. Beenden Sie das Teilnehmerverhältnis für diesen
Standort mit dem Formular ABMELDUNG (rosa).
2. Die Person, die Radio-/Fernsehgeräte am selben
Standort weiterbetreibt, muss diese mit dem
Formular ANMELDUNG (gelb) neuerlich melden.
3. Um eine Überschneidung der Gebührenpflicht
durch gleichzeitige Ab- und Anmeldung zu
vermeiden, berücksichtigen Sie bitte, dass die
Gebührenpflicht des bisherigen Teilnehmers mit
Ende jenes Monats erlischt, in dem das Abmelde-
formular bei der GIS einlangt. Eine rückwirkende
Abmeldung ist hierbei nicht möglich.
Die Anmeldung des neuen Teilnehmers wird mit
dem ersten Tag des Monats wirksam, der unter
Punkt 10 des Formulars ANMELDUNG (gelb)
angegeben wird. Der neue Teilnehmer sollte
daher darauf achten, seine Anmeldung im auf die
Abmeldung folgenden Monat bekannt zu geben.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung:
SO ERREICHEN SIE DIE GIS
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GIS 05/2018 Abmeldung ONLINE - Firmenbuch Nr. 174 754t
Bitte in Großbuchstaben in den Farben Blau oder Schwarz ausfüllen.
Umlaute wie folgt schreiben: Ä, Ö, Ü, ß=ss. Markierfelder ankreuzen:
1
Ich melde den Betrieb bzw. die Betriebsbereitschaft von Rundfunkempfangseinrichtungen zu folgender Teilnehmernummer ab:
Teilnehmernummer:
TEILNEHMERNUMMER:
BITTE UNBEDINGT ANGEBEN!
ABMELDUNG
des Betriebs von Rundfunkempfangseinrichtungen
gemäß Rundfunkgebührengesetz RGG. BGBl. I Nr. 159/1999 i. d. g. F.
WIRKSAMKEIT DER ABMELDUNG:
7
MM2 0 J J
Die Gebührenpflicht erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen
bei der GIS einlangt. Sollten Sie einen späteren Zeitpunkt der Abmeldung nschen, ersuchen wir um Angabe des Monats,
in dem die Abmeldung wirksam werden soll. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich.
Datum
Entfernung der Geräte
ABMELDUNG:
TTMMJJJJ
Sterbedatum
Übersiedlung ins Ausland
Tod des Teilnehmers
Neuer Teilnehmer an diesem Standort
Abmeldung von Rundfunkempfangseinrichtungen:
Grund der Abmeldung von Rundfunkempfangseinrichtungen:
Radioempfangseinrichtungen Fernsehempfangseinrichtungen
Änderung der Anzahl der Rundfunkempfangseinrichtungen (nur von Firmen, Institutionen und dgl. auszufüllen):
Radioempfangs-
einrichtungen:
Fernsehempfangs-
einrichtungen:
neue
Anzahl
bisherige
Anzahl
bisherige
Anzahl
neue
Anzahl
6
5
4
Angaben zum Rundfunkteilnehmer:
M W
Geschlecht
2
TTMMJJJJ
Geburtsdatum (z. B. 29 05 1967)
Titel
Vornamen
Familienname/Firmenwortlaut/Bezeichnung der Institution/ Sonstiges
PERSONEN- UND STANDORTDATEN:
Firmenbuchnummer
Straße/Gasse/Platz
Stiege
Hausnummer
Ortsgemeinde
Angaben zum Standort der Rundfunkempfangseinrichtungen:
PLZ
Haupt-
wohnsitz
weiterer
Wohnsitz
Firmensitz/
Standort der
Institution u. dgl.
Vorwahl
Telefonnummer
3
Tür
T T M M 2 0 J J
8
Eigenhändige Unterschrift des Teilnehmers (firmenmäßige Zeichnung)
Mit meiner Unterschrift bestätige ich unter Einhaltung des Rundfunkgehrengesetzes die Richtigkeit meiner Angaben.
20033 A
Übersiedlung an einen bereits
gemeldeten Standort in Österreich
Teilnehmernummer an diesem Standort:
Wenn an diesem Standort keine Rundfunkgeräte mehr
betrieben werden, sind beide Kästchen anzukreuzen
!
Bei unvollständigen oder nicht wahrheitsgetreuen
Angaben ist die GIS verpflichtet, eine Überprüfung
durch die Bezirksverwaltungsbehörde einzuleiten.
Am Ende eines Verwaltungsverfahrens kann eine
Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,00 stehen. (RGG)
Datum (z. B. 15 09 2017)
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