Herausgeber: Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft, 1040 Wien, www.ovi.at,
zur Verfügung gestellt von © ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht www.engin-deniz.com
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieses Formulars kann keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
II. Kaufpreis
Der Kaufpreis beträgt
Wohnung/sonstige selbständige Räumlichkeit EUR
KFZ-Abstellplatz EUR
Sonstiges
EUR
Gesamtkaufpreis EUR
Der Gesamtkaufpreis beinhaltet keine Umsatzsteuer
% Umsatzsteuer in Höhe von EUR
Nicht in diesem Kaufpreis enthalten sind die mit der Kaufvertragsabwicklung verbundenen Gebühren
und Steuern, sowie die Nebenkosten im Zusammenhang mit der (grundbücherlichen) Abwicklung. Diese
bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen im gegenständlichen Anbot.
Hinsichtlich der Fälligkeit des Kaufpreises werden folgende Zahlungsmodalitäten vereinbart:
III. Vertragserrichtung, Treuhandabrede & grundbücherliche Abwicklung
Die Vertragsparteien verständigen sich auf die treuhändische Abwicklung. Für den Fall der Annahme
dieses Angebots verpichtet sich die Käuferseite die Verkäuferseite,
eine(n) Rechtsanwalt(in) / Notar(in)
mit der Errichtung
eines grundbuchsfähigen Kaufvertrags und der treuhändischen Abwicklung zu beauftragen. Beide
Vertragsparteien werden darauf hinwirken, dass die Vertragsabwicklung ohne unnötigen Aufschub erfolgt.
Die Kosten der Kaufvertragserrichtung und treuhändischen Abwicklung trägt
die Käuferseite die Verkäuferseite beide Vertragsparteien jeweils zur Hälfte.
Die Käuferseite übernimmt die mit der grundbücherlichen Abwicklung verbundenen Kosten und
Gebühren in gesetzlicher Höhe. Diese umfassen insbesondere die Grunderwerbsteuer iHv 3,5% und die
Grundbuchseintragungsgebühr iHv 1,1% (jeweils vom Gesamtkaufpreis). Bei Fremdnanzierung treten weitere
Posten, wie insb für die Einverleibung von Hypotheken iHv 1,2% (wiederum vom Gesamtkaufpreis) hinzu.
Die Verkäuferseite hat demgegenüber die Kosten einer allenfalls erforderlichen Lastenfreistellung im
Zusammenhang mit der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags sowie die Selbstberechnung
und Abfuhr der Immobilienertragsteuer zu tragen.
Die Kosten einer allfälligen Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung einer beabsichtigten Veräußerung trägt
die Käuferseite die Verkäuferseite.
Seite 3/4