2019-03-05 ENTWURF_gutachten-63-1-h Stand: März.2019
Bauvorhaben
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(Gegenstand)
(Adresse)
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(BauwerberIn)
(PlanverfasserIn)
(Plannummer, Plandatum)
Mit EUR 3,90 Bundesgebühr zu vergebühren!
(bei Bauanzeigen gebü
hrenfrei)
GUTACHTEN
gem. § 63 Abs. 1 lit h BO bzw. § 8 Abs. 2 Z 3 WKlG 1996
Es handelt sich bei dem in diesen Plänen dargestellten Bauvorhaben um ein geringfügiges Bauvorhaben
mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw. Fundierung, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist. Dies ergibt sich
aus folgenden Gründen:
A) Vorhaben, ohne statisch relevante Veränderungen des Tragwerks
1
:
Die entfernte Wand bzw. der entfernte Wandteil dient weder zur Aussteifung noch zur vertikalen Lastableitung des
Gebäudes.
Verwendung von Leichtwänden und die Decke weist für die neuen Leichtwände die erforderliche Tragsicherheit und
Gebrauchstauglichkeit auf.
Änderung der Fußboden- und Deckenkonstruktion ohne statisch relevanter Lasterhöhung
B) Vorhaben, mit technisch einfachen Tragkonstruktionen
2
:
B1 NEUBAUTEN, ZUBAUTEN
Es handelt sich um ein Bauwerk der Schadensfolgeklasse CC 1 gemäß ÖNORM B 1990-1
und
der Untergrund ist für die vorgesehene Fundierung laut Plan ausreichend tragfähig,
das aufgehende Mauerwerk in Massiv- oder Leichtbauweise wird nach den anerkannten Regeln der Technik
errichtet,
die Decken bzw. Wandkonstruktion in Fertigteilbauweise werden laut Normstatik des Herstellers errichtet.
B2 BESTANDSGEBÄUDE
Verwendung von Fertigteilüberlagern, die ohne Mitwirkung des darüber liegenden Mauerwerks tragsicher und
gebrauchstauglich sind, für Wanddurchbrüche in Wänden, die nicht zur Aussteifung des Gebäudes dienen.
Das Bauvorhaben umfasst lediglich bauliche Änderungen oder Instandsetzungen. Die vorgesehenen geringfügigen
Schwächungen der tragenden und/oder aussteifenden Konstruktion (einzelne Türdurchbrüche bzw. Wand-
entfernungen) werden durch die in den vorliegenden Plänen dargestellten oder beschriebenen baulichen Maß-
nahmen kompensiert, eine geringfügige Lasterhöhung kann durch das vorhandene Tragwerk normgemäß abgeleitet
werden.
Es handelt sich um ein Bauvorhaben mit geringfügiger Auswirkung gemäß ÖNORM B 1998–3/A.3.2, da das recht-
mäßig bestehende Sicherheitsniveau der betroffenen Bauteile um nicht mehr als 3% verschlechtert wird.
Nachweise über die Feststellungen des Punktes B) können der Behörde jederzeit nach Aufforderung vorgelegt
werden.
C) Baugrubenumschließungskonzept (BUK)
Es ist kein BUK erforderlich, da es sich um eine Bauführung nach A) bzw. B2 handelt.
Für die notwendige Baugrube ist kein BUK erforderlich (z. B. kein Kellergeschoß, geotechnisch einfache Situation
3
)
und der Untergrund ist für die geplanten Baumaßnahmen geeignet.
Ein Baugrubenumschließungskonzept liegt bei.
VerfasserIn des Gutachtens:
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Datum, Unterfertigung
(als nach den für die
Vorschriften einschlägig berechtigter Sachverständiger)
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1
Im Allgemeinen ist bei Bestandsgebäuden eine Begehung vor Ort erforderlich.
2
Im Allgemeinen ist das Bestandsgebäude vor Erstellung des Gutachtens entsprechend dem Umfang des Bauvorhabens zu befunden.
3
siehe Merkblatt „Baugrubenumschließungskonzept“