Hinweise:
• Die Beurlaubung setzt die Zahlung des Semesterbeitrages voraus.
• Mit der Genehmigung dieses Antrages ruht Ihr Wahlrecht für das Urlaubssemester.
• Beurlaubte können gegen Entwertung des RMV-Tickets auf dem STUDY-CHIP beim AStA die Rückerstattung des
RMV-Beitrages beantragen. Bitte beachten Sie hierbei jedoch, dass diese Möglichkeit nur innerhalb der vier
ersten Wochen nach Vorlesungsbeginn besteht.
Danach ist eine Erstattung des RMV-Beitrages nicht mehr möglich.
• Dieser Antrag verbleibt im Original bei der Frankfurt University of Applied Sciences. Sie erhalten eine schriftliche
Bestätigung über die Genehmigung bzw. Ablehnung Ihres Antrages.
Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung und Exmatrikulation,
das Studium als Gasthörer/in, das Teilzeitstudium, und die Verarbeitung personenbezogener Daten
an den Hochschulen des Landes Hessen
(Hessische Immatrikulationsverordnung - HImmaVO)
Vom 24. Februar 2010, ergänzt am 23. April 2013 GVBl. 2010, 94
§ 8
Beurlaubung
1. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt werden, insbesondere
(1) bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt
(2) für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit (die nicht Teil des Studiums sind)
(3) für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt
(4) für die Zeit des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes, der Elternzeit
nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder der Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebe-
dürftigen Angehörigen
(5) Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C-, oder D/C-Kader) eines Spitzenfach-
verbandes im Deutschen Olympischen Sportbund.
(6) Mitwirkung als ernannte/r oder gewählte/r Vertreter/in in der akademischen oder studentischen Selbst-
verwaltung
Die Beurlaubung ist nur für volle Semester und für nicht mehr als sechs Semester möglich, davon ausge-
nommen ist die Elternzeit.
2. Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen. Die erforderlichen Nachweise sind vorzulegen, sie
können auch Gesundheitsdaten enthalten, die einbehalten werden können; im Falle des Abs. 1 Nr. 1 muss die
voraussichtliche Dauer der Erkrankung ärztlich bescheinigt werden. Die Daten des Antrages auf Beurlaubung
werden mit den bisher gespeicherten Daten verarbeitet.
3. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
4. Eine Beurlaubung zur Vorbereitung oder Durchführung der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen.
5. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Studien-
und Prüfungsleistungen aus. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen während der Beurlaubung ist
möglich. Nach § 8 Abs. 1, Nr. 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teil-
zunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
6. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur ausnahmsweise, insbesondere im Fall des Abs. 1 (1) möglich.
Stand: 05.12.2018
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