3. WELCHE STELLEN SIND ZUSTÃNDIG?
Förderanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Für die Entgegennahme von Förder-
anträgen und für die Betreuung im Einzelfall sind in der Regel die kommunalen Ãmter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen
und kreisfreien Städten am ständigen Wohnsitz der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zuständig.
Die jeweiligen Adressen finden Sie unter www.aufstiegs-bafög.de oder Sie können diese unter der gebührenfreien
AFBG-Hotline 0800/6223634 telefonisch erfragen.
4. WELCHE ANTRAGSFRISTEN SIND ZU BEACHTEN?
Anträge sollten rechtzeitig vor Beginn der MaÃnahme gestellt werden.
MaÃnahmebeiträge (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Kosten des Meisterprüfungsprojektes):
Anträge müssen spätestens bis zum letzten Unterrichtstag der MaÃnahme oder bis zum Ende des jeweiligen MaÃnahmeabschnitts
beim zuständigen Amt eingegangen sein. Die Abrechnung der tatsächlichen Kosten für das Meisterprüfungsprojekt muss geson-
dert beantragt werden (Formblatt M).
Unterhaltsbeiträge, Kinderbetreuungszuschlag und Leistungen während der Prüfungsvorbereitungsphase:
Anträge sollten frühzeitig vor Beginn der MaÃnahme/der Prüfungsvorbereitungsphase gestellt werden, um den Förderanspruch voll-
umfänglich erhalten zu können. Diese Leistungen werden
ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Lehrgang tatsächlich beginnt.
Sie werden frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Eine rückwirkende Bewilligung dieser Leistungen ist
nicht möglich. Die Leistungen für die Prüfungsvorbereitungsphase müssen gesondert beantragt werden.
5. BEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BESCHEID:
Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers über die Höhe, Art, Dauer und Zusammensetzung
der Förderung (Bescheid).
Bei VollzeitmaÃnahmen werden auf den Unterhaltsbeitrag Einkommen und Vermögen der Teilnehmerin und des Teilnehmers
sowie Einkommen ihrer Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner abzüglich von Freibeträgen angerechnet. Einkommen und
Vermögen der Eltern bleiben auÃer Betracht. Bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind die aktuellen, für den
Bewilligungszeitraum glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse entscheidend. Bei der Anrechnung des Einkommens der
Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern wird von den Einkommensverhältnissen im vorletzten Kalenderjahr ausgegangen.
Auf der Grundlage des Bescheides erhalten Sie ein Darlehensangebot von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag über die üblichen Freibeträge hinaus von Ihrem Einkommen und
Vermögen sowie vom Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners ein weiterer Teil anrechnungsfrei gestellt werden.
6. WO UND WIE SIND DIE DARLEHEN ZU BEANTRAGEN?
Der Förderbescheid ist Grundlage für einen Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), 53170 Bonn.
Der Darlehensvertrag kann nur innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Diese Frist ergibt sich aus dem Bescheid.
Die im Bescheid ausgedruckten Beträge sind Maximalbeträge. Die Teilnehmerin/Der Teilnehmer kann auch ein geringeres
Darlehen als im Bescheid ausgewiesen ist, beantragen. Die Rückzahlungspflicht beginnt zwei Jahre nach Ablauf der
FortbildungsmaÃnahme, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Beginn des ersten MaÃnahmeabschnitts dieser
FortbildungsmaÃnahme.
Das Darlehen ist ab Beginn der Rückzahlung zu verzinsen. Der Zinssatz ist variabel, es kann aber auch mit der KfW ein Festzins
vereinbart werden. Das Darlehen ist innerhalb von längstens zehn Jahren mit einer monatlichen Mindestrate von 128 Euro zurück-
zuzahlen.
7. WELCHE EINKOMMENSUNABHÃNGIGEN ERLASSMÃGLICHKEITEN GIBT ES?
(Hinweis: Erlasse sind bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.)
Erlass bei Bestehen der Abschlussprüfung:
Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können auf Antrag 50 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
(MaÃnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.
Erlass bei Existenzgründung:
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
(MaÃnahmebeitrag) entfallende Restdarlehen zu 100% erlassen. Der Antrag ist ebenfalls bei der KfW zu stellen.
8. WELCHE FORMBLÃTTER UND NACHWEISE SIND FÃR DIE BEANTRAGUNG
VON LEISTUNGEN NACH DEM AFBG ERFORDERLICH?
Bei TeilzeitmaÃnahmen:
Formblatt A (Antrag)
Anlage 3 zu Formblatt A
(Zusatzblatt für Ausländerinnen und Ausländer)
Formblatt B
(Bescheinigung der Fortbildungsstätte)
Formblatt F
(Teilnahmenachweis â wird zu einem
späteren Zeitpunkt von der
bewilligenden Stelle angefordert)
Formblatt M
(Nachweis der tatsächlich entstandenen
Materialkosten des Meisterprüfungsprojektes/
der fachpraktischen Arbeit)
Formblatt Z
(Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
Bei VollzeitmaÃnahmen:
Formblatt A (Antrag)
Anlage 1 zum Formblatt A (Angaben zum Einkommen und Vermögen)
Anlage 2 zum Formblatt A (Einkommenserklärung der Ehegattin/der
eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/des eingetragenen
Lebenspartners)
Anlage 3 zum Formblatt A (Zusatzblatt für Ausländerinnen/Ausländer)
Formblatt B (Bescheinigung der Fortbildungsstätte)
Formblatt F (Teilnahmenachweis â wird zu einem späteren Zeitpunkt
von der bewilligenden Stelle angefordert)
Formblatt G (Prüfungsvorbereitungsphase während der Dauer der Fortbildung)
Formblatt M (Nachweis der tatsächlich entstandenen Materialkosten
des Meisterprüfungsprojektes/der fachpraktischen Arbeit)
Formblatt W (Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen
Aufstiegsfortbildung)
Formblatt Z (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
Bei Aktualisierungen des Einkommens der Ehegattin/der eingetragenen
Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners:
Formblatt D