Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin haftet nicht, soweit der Schaden durch eine Versicherung
abgedeckt wird. Besteht eine Vollkaskoversicherung und ist diese eintrittspflichtig, haftet er/sie in
Höhe der Selbstbeteiligung und trägt den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin haftet ebenso für Schäden am Fahrzeug, die durch
vorsätzliche und grob fahrlässige unsachgemäße Behandlung oder Pflege entstehen und als so
genannte Betriebsschäden in der Kaskoversicherung grundsätzlich ausgenommen sind, z.B.
Motorschäden aufgrund mangelnden bzw. unzureichenden Ölstandes. Bei sonst fahrlässig
verursachten Schäden ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin verpflichtet, sich angemessen am
Schaden zu beteiligen.
§ 6 Nutzung durch Dritte
Eine Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Überlassung
an Familienangehörige bei erlaubten Privatfahrten, sofern diese eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.
Bei einer Überlassung an Dritte haftet der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin für jeden am Fahrzeug
entstehenden Schaden.
Dritte Personen sollen grundsätzlich nur dann mitgenommen werden, wenn hierfür ein betriebliches
oder geschäftliches Interesse besteht; dies gilt nicht für Familienangehörige.
§ 7 Widerruf, Rückgabe des Fahrzeugs
Der Arbeitgeber behält sich vor, aus betrieblichen Gründen die Rückgabe des Fahrzeugs nebst
Zubehör von dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin zu verlangen, insbesondere bei Erkrankung des
Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, in der
Elternzeit, mit Freistellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sowie für den Fall einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Dieses Widerrufsrecht des Arbeitgebers gilt unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung. Für die
bisherige Privatnutzung wird dem Arbeitnehmer eine Nutzungsentschädigung in Höhe der
lohnsteuerlichen Nutzungspauschale gewährt.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin am
Fahrzeug ist ausgeschlossen.
Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin gibt das Fahrzeug inklusive Fahrzeugschein, -schlüssel und
Reifen an den Arbeitgeber oder eine bevollmächtigte Person zurück. Über die Rückgabe und den
Zustand des Fahrzeugs wird ein Protokoll gefertigt, das beide Parteien unterschreiben.
§ 8 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sind einzelne
Bestimmungen des Vertrags unwirksam, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftform.