Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins
(Anmeldung bei der Meldebehörde)
Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
1 Allgemeine Hinweise
1.1 Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der
Meldeschein ist wahrheitsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und zusammen mit dem Personalausweis, dem
anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen.
1.2 Für jede anzumeldende Person muss grundsätzlich ein eigener Meldeschein ausgefüllt werden. Ehegatten, Lebenspartner
und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) bitte
gemeinsam einen Meldeschein ausfüllen. Hierbei genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. Bei
mehr als vier Familienangehörigen bitte weiteren Meldeschein verwenden.
1.3 Die Anmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren
einziehen. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt
diesem die Anmeldung.
1.4 Eine Durchschrift des Meldescheines oder einen separaten Ausdruck erhalten Sie mit den darin vorgesehenen Daten als
Anmeldebestätigung von der Meldebehörde.
1.5 Wenn Sie neben der neuen Wohnung eine weitere Wohnung im Inland bewohnen, füllen Sie bitte zusätzlich den
Meldeschein „Anmeldung bei weiteren Wohnungen im Inland oder Änderung der Hauptwohnung“ aus.
1.6 Die Anmeldung bei der Meldebehörde befreit Sie nicht von der Verpflichtung, ggf. auch anderen Behörden (z. B. der
Kraftfahrzeugzulassungsstelle) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.
1.7 Sie haben die Möglichkeit, folgenden Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen zu widersprechen:
• an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen
und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und 5 Bundesmeldegesetz (BMG);
• an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Sie als Familienangehörige keiner oder nicht derselben
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie Ihr Ehegatte oder Ihre minderjährigen Kinder. Wenn Sie
minderjährig sind, haben Sie zudem die Möglichkeit der Datenübermittlung an die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften Ihrer Eltern zu widersprechen. Werden die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts
der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht (§ 42
Abs. 3 BMG).;
• über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG);
• an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG);
• an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von
Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst (§ 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes, § 36 Abs. 2 BMG).
Soweit Sie der Erteilung einer Auskunft oder Datenübermittlung aus dem Melderegister in einem oder mehreren der
genannten Fällen widersprechen wollen, hält das Bürgerbüro ein entsprechendes Formblatt bereit.
2 Ausfüllen des Meldescheins
2.1 Einzugsdatum: Reihenfolge Tag - Monat - Jahr
2.2 Alleinige Wohnung: Haben Sie nur eine Wohnung im Inland, so handelt es sich um eine alleinige Wohnung und nicht um
eine Hauptwohnung.
2.3 Hauptwohnung: Sie ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine
Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt lebt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner,
ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Bei minderjährigen Personen ist die
Hauptwohnung die Wohnung der Personensorgeberechtigten. Leben die Personensorgeberechtigten getrennt, ist
Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Bei
einem entsprechenden Antrag gilt diese Regelung für behinderte Personen auch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
und zwar auch dann, wenn sie in einer Behinderteneinrichtung leben. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
2.4 Nebenwohnung: Ist jede weitere Wohnung im Bundesgebiet.
2.5 Familienname: Es ist der vollständige aktuelle Familienname einschließlich der Namensbestandteile anzugeben.
2.6 Vornamen: Sind nur in der personenstandsrechtlich beurkundeten Form anzugeben.
2.7 Doktorgrad (im Bundesgebiet erworben): Für melderechtliche Zwecke ist lediglich die Angabe des Doktorgrades in der
abgekürzten Form „Dr.“ und „DR.“ ohne weiteren Zusatz (z. B. „med.“) erforderlich. Wenn er ehrenhalber verliehen ist, ist
der Zusatz „hc.“, „eh.“ oder „Eh.“ hinzuzufügen.
2.8 Doktorgrad (im Ausland erworben): Dieser kann in das Melderegister nur dann eingetragen werden, wenn der Inhaber in
der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Abkürzung "Dr." berechtigt ist. Eine Aussage, welche ausländischen
akademischen Grade hiervon betroffen sind, kann auf Grund der gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen
Hochschulgesetzes nicht generell erfolgen. Die Prüfung der Führungsberechtigung und der damit verbundenen
Eintragungsfähigkeit ins Melderegister kann nur bei Vorlage der Promotionsurkunde im Original und deren beglaubigter
Übersetzung ins Deutsche erfolgen.
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