Stand: Jänner 2020
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Hauptmietvertrag
befristet
Wohnung im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)
Richtwertmietzins gemäß § 16 Abs 2 MRG
Abgeschlossen am unten bezeichneten Tag
zwischen
Frau/Herrn
__________________________________________________________________________
(Name, Anschrift)
__________________________________________________________________________
(Telefonnummer, E-Mail Adresse)
als VERMIETER,
vertreten durch
HAUSVERWALTUNG
__________________________________________________________________________
(Name der Hausverwaltung, Adresse)
__________________________________________________________________________
(Telefonnummer, E-Mail Adresse)
und
Frau/Herrn
__________________________________________________________________________
(Name, Anschrift)
__________________________________________________________________________
(Telefonnummer, E-Mail Adresse)
als MIETER
Divers
Divers
VERMIETER,
MIETER
Stand: Jänner 2020
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§ 1. Mietgegenstand und Ausstattung
1. Vermietet wird der Innenraum der Wohnung in
__________________________________________________________________________
(genaue Anschrift)
Bestehend aus:
__________________________________________________________________________
(Anzahl und Beschreibung der Zimmer)
Die Wohnung ist ausgestattet mit:
__________________________________________________________________________
(Ausstattung einfügen, z.B.: Heizung, etc.)
Die Wohnung entspricht der Ausstattungskategorie ___ und weist eine Größe von _____
Nutzfläche auf.
2 Der Mieter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen. Eine untergeordnete
Nutzung zu Bürozwecken (ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende
Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt.
Eine Änderung des Verwendungszwecks bedarf der Zustimmung des Vermieters. Aus
Beweisgründen wird die Einhaltung der Schriftform empfohlen.
3. Der Mieter ist berechtigt, folgende Gemeinschaftsanlagen mitzubenutzen:
__________________________________________________________________________
(Gemeinschaftsanlagen anführen)
Ein Verzicht auf die Benützung der vorgenannten Gemeinschaftsanlagen oder von Teilen
derselben bedarf einer Vereinbarung. Aus Beweisgründen wird die Einhaltung der
Schriftform empfohlen.
§ 2. Vertragsdauer
Das Mietverhältnis beginnt am _____________ und wird auf die Dauer von ______ Jahren
(befristet) abgeschlossen, sodass es am ___________ ohne weitere Aufkündigung endet.
(Hinweis: Mindestbefristung drei Jahre).
Eine ordentliche Kündigung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres und hat unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats zu erfolgen.
Der Vermieter kann ausschließlich gerichtlich und nur bei Vorliegen eines in § 30 Abs. 2
MRG genannten wichtigen Kündigungsgrundes aufkündigen.
Der Mieter kann dagegen gerichtlich oder schriftlich und zudem ohne Angabe eines
Grundes kündigen. Die Kündigung mit eingeschriebenem Brief wird dem Mieter empfohlen.
Eine Auflösung des Mietverhältnisses ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§
1117 oder 1118 ABGB möglich.
A
Die Mieterin
Die Vermieterin
Die Mieterin
Die Mieterin
der Vermieterin.
Stand: Jänner 2020
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§ 3. Mietzins
1. Für die Wohnung mit der Ausstattungskategorie ___ wird ein Hauptmietzins gemäß § 16
Abs 2 MRG von netto EUR _______ /m² und Monat vereinbart.
Im Falle eines Lagezuschlages bei einem Richtwertmietzins nach § 16 Abs 2 MRG, sind die
hierfür maßgeblichen Umstände anzuführen:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
Sämtliche Mietzinsbestandteile in der Höhe von derzeit EUR _________ (inklusive
Umsatzsteuer) sind im Voraus jeweils am Fünften des Kalendermonats fällig. Es wird
dem Mieter empfohlen, einen Abbuchungs- oder Dauerauftrag einzurichten.
Der gesamte Mietzins besteht bei Vertragsabschluss aus:
Hauptmietzins
EUR
Abzüglich 25% Befristungsabschlag
EUR
Betriebskosten
EUR
(allfällige) besondere Aufwendungen (z.B. Lift)
EUR
Warmwasser
EUR
USt. (10%)
EUR
(allfällige) Akontobeträge für:
EUR
Heizung
EUR
USt. (20%)
EUR
Die Summe aller Mietzinsbestandteile beträgt daher
monatlich
EUR
2. Wertsicherung
a) Es wird die Wertbeständigkeit des Hauptmietzinses nach Maßgabe der in den § 5
RichtWG vorgesehenen Wertsicherung (Neufestsetzung) der Richtwerte ausgehend von
dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Richtwert - vereinbart.
b) Sollte die Wertsicherungsvereinbarung nach § 3. 2. a) nicht (mehr) zur Anwendung
gelangen können, so erfolgt die Wertsicherung nach dem von der Bundesanstalt Statistik
Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder dem an seine Stelle
tretenden Index. Ausgangsbasis ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
_____________ (Jahr und Monat einfügen) verlautbarte Indexzahl. Veränderungen nach
oben und unten bleiben unberücksichtigt, solange ein Schwellwert von 5% nicht
überschritten wird.
A
Stand: Jänner 2020
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§ 4. Betriebskosten
1. Der von dem Mieter zusätzlich zum vereinbarten Hauptmietzins zu tragende Anteil an
den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§§ 21, 22 und 23 MRG) bestimmt
sich gemäß § 17 MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur
Nutzfläche aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, soweit zwischen
dem Vermieter und sämtlichen MieterInnen des Hauses für einzelne
Aufwendungen kein anderer Verteilungsschlüssel schriftlich vereinbart wurde oder sich
ein solcher aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Der Anteil an den Betriebskosten beträgt _____ %. Das sind daher derzeit EUR _______ /m²
bei einer Nutzfläche der Wohnung von _____ .
Der Anteil an besonderen Aufwendungen beträgt _____ %. Das sind daher derzeit EUR
______ /m² bei einer Nutzfläche der Wohnung von _____ und einer Gesamtnutzfläche
des Hauses von _______ .
Eine Abrechnung (Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 MRG) der Betriebskosten,
öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen hat seitens des Vermieters bis
spätestens 30.6. des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Guthaben oder Nachzahlungen
des Mieters sind beim übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung fällig.
Berechtigter bzw. Verpflichteter ist der Bestandnehmer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit
Hauptmieter des Mietgegenstandes ist.
2. Mehrere MieterInnen haften für den gesamten Mietzins solidarisch.
3. Die Prämien einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung gelten
als Betriebskosten und sind von dem Mieter anteilig zu tragen, sofern die Mehrheit der
HauptmieterInnen des Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten
Mietgegenstände) diesen Versicherungen zustimmt dies entsprechend § 21 Abs 1 Z 6
MRG auch unabhängig von der Zustimmung des einzelnen betroffenen Mieters. Im Falle
der Zustimmung seitens der Mehrheit der HauptmieterInnen des Hauses (berechnet nach
der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) erhöht sich somit der Anteil des Mieters an
den Betriebskosten um die Prämien für diese Versicherungen, die im Verhältnis seines
Anteils im Sinne des § 4. Pkt. 1. an ihn weiterverrechnet werden.
Ohne Zustimmung der Mehrheit der HauptmieterInnen zu diesen Versicherungen wären
etwaige dann nicht versicherte Schäden von der Vermieterin aus der Mietzinsreserve gemäß
§ 20 MRG oder falls diese nicht ausreicht durch eine Mietzinserhöhung nach § 18 ff MRG
zu begleichen.
Die Höhe der Jahresprämie beträgt EUR _________, somit für die Wohnung Tür ______ den
Betrag von EUR _________ pro Monat.
Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen
Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des
Hauses zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen bei.
Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen
Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des
Hauses nicht zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen nicht bei.
der Vermieterin
des Mieters
Berechtigte bzw. Verpflichtete ist die Bestandnehmerin, die
Hauptmieterin
der Vermieterin
Die Mieterin
Die Mieterin
der Mieterin
der einzelnen betroffenen Mieterin.
der Mieterin
seines
ihn
der Mieterin
der Vermieterin
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§ 5. Erhaltung des Mietgegenstandes
Der Mieter darf das Mietobjekt nur für eigene Wohnzwecke benutzen. Eine untergeordnete
Nutzung zu Bürozwecken (ohne Kundenverkehr) wird gestattet, sofern die überwiegende
Nutzung zu Wohnzwecken gewährleistet bleibt.
Der Mieter verpflichtet sich, den Elektro- und Gasbezug unmittelbar nach Mietbeginn direkt bei
den Energieversorgungsunternehmen auf seinen Namen anzumelden, und den Energiebezug
auf Mietdauer auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der
Energiebezug nach Rücksprache mit dem Vermieter vom Mieter direkt auf diesen oder den
bekannt gegebenen Nachmieter umzumelden.
Die gänzliche Weitergabe des Mietobjektes (Untervermietung bzw. unentgeltliche Weitergabe) ist
dem Mieter nicht gestattet, davon bleiben die Rechte des Mieters gemäß § 11 MRG unberührt.
Eine Haustierhaltung ist nur mit gesonderter schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig,
außer es handelt sich um die artgerechte, ortsübliche Haltung von Kleintieren.
Bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjektes (wesentliche Veränderungen im Sinne des
§ 9 Mietrechtsgesetz) darf der Mieter stets nur nach vorheriger Anzeige an den Vermieter und
dessen Zustimmung durchführen. Energie-, Ver- und Entsorgungsleitungen dürfen jedenfalls nur
unter Putz verlegt werden. Sämtliche derartige Arbeiten müssen überdies von hierzu befugten
Gewerbsleuten durchgeführt werden und haftet der Mieter für die Einhaltung einschlägiger
verwaltungsbehördlicher Vorschriften (z.B. Bauordnung).
Alle Veränderungen, die auch allgemeine Hausteile (z.B. Stiegenhaus oder Außenfassade)
betreffen, dürfen keinesfalls eigenmächtig vom Mieter vorgenommen werden und bedürfen stets
der vorherigen Zustimmung der Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft und des Vermieters.
Wird im Falle des Zuwiderhandelns des Mieters der Vermieter von einer Verwaltungsbehörde
oder der Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden, hat der Mieter den Vermieter
schad- und klaglos zu halten.
Ein Aufwandersatz bzw. Investitionskostenersatz wird dem Mieter vom Vermieter nur geleistet,
soweit die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 10 MRG und §§ 1097 iVm 1036 ABGB
dies dem Grunde und der Höhe nach vorsehen. Ein darüber hinausreichender Aufwandersatz für
den Mieter müsste gesondert mit dem Vermieter vereinbart werden.
Diesem Mietvertrag ist eine Hausordnung beigeschlossen, zu deren Einhaltung sich der Mieter
verpflichtet. Diese Hausordnung stellt einen Bestandteil des Mietvertrages dar. Der Mieter
verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere die Ruhezeiten einzuhalten.
Aus wichtigen Gründen hat der Mieter das Betreten des Mietobjektes durch den Vermieter oder
dessen Beauftragten zu dulden. Sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt, ist das Betreten der
Wohnung durch den Vermieter aber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Ankündigung zulässig.
§ 6. Veränderungen (Verbesserungen am Mietgegenstand und
Duldung von Eingriffen in die Mietrechte
Während des Mietverhältnisses treffen den Vermieter jedenfalls die gesetzlichen
Erhaltungspflichten. Hinsichtlich des Wohnungsinneren ist der Vermieter demnach
verpflichtet, ernste Schäden (z.B. Wasserrohrbruch) zu beheben. Dem Vermieter obliegt es
überdies, erhebliche Gesundheitsgefährdungen zu beseitigen, sofern sich diese nicht durch
andere dem Mieter zumutbare Maßnahmen abwenden lassen. Der Vermieter ist weiters zur
Reparatur bzw. erforderlichenfalls zur Erneuerung eines mitvermieteten Gerätes zur
Beheizung oder Warmwasseraufbereitung (Heiztherme, Warmwasserboiler, sonstiges
Wärmebereitungsgerät) verpflichtet.
Soweit für andere mitvermietete Einrichtungsgegenstände eine Möbelmiete im Sinne des
§ 25 MRG vereinbart wurde, ist der Vermieter zur Erhaltung dieser Einrichtungsgegenstände
nur bei wesentlichen Beeinträchtigungen verpflichtet.
Für den Fall, dass mitvermietete Geräte die nicht der Beheizung oder
Warmwasseraufbereitung dienen (z.B. Herd, Kühlschrank, Waschmaschine etc.) und für die
keine Möbelmiete im Sinne des § 25 MRG vereinbart wurde, ohne Verschulden des Mieters
funktionsunfähig bzw. reparaturbedürftig werden, wird Nachstehendes vereinbart (Hinweis:
Nach den gesetzlichen Regelungen wäre hier weder der Vermieter noch der Mieter
erhaltungspflichtig, siehe Erläuterungen)
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und die darin befindlichen Installationen und
Einrichtungen auf eigene Kosten im Sinne des § 8 MRG so zu warten und instand zu halten,
dass dem Vermieter oder anderen Bewohnern des Hauses kein Nachteil entsteht. Zu dieser
Wartungspflicht gehört bei mitvermieteten Gasverbrauchsgeräten jedenfalls auch die
regelmäßige Überprüfung durch ein hierzu befugtes Unternehmen (vom Hersteller
empfohlenes Wartungsintervall: ..................................). Auf eine allfällige zusätzliche
Überprüfungsverpflichtung nach den landesgesetzlichen Vorschriften wird verwiesen.
Diesbezüglich entstehende Kosten sind vom Mieter direkt an das Überprüfungsorgan zu
bezahlen.
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden, die diesem aus einer unsachgemäßen
oder sonst vertragswidrigen Behandlung des Mietobjektes bzw. aus mangelnder Wartung
durch den Mieter oder diesem zuzurechnenden dritten Personen entstehen. Derartige
Beschädigungen hat er unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben.
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§ 7. Untervermietung
Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist
sofern nichts anderes vereinbart wird - nur im Rahmen des § 11 MRG zulässig.
§ 8. Rückstellung der Wohnung
Der Mietgegenstand ist prinzipiell in dem Zustand, wie er von dem Mieter übernommen
wurde, zurückzustellen und ist geräumt und besenrein zu übergeben. Der Mieter haftet
aber nicht für unwesentliche Veränderungen sowie für die normale Abnützung
des Mietgegenstandes. So hat er etwa den Zeitwert der Malerei oder Wandbeschichtung
nur dann zu ersetzen, wenn er mit unüblichen Wandfarben (z.B. greller, besonders
intensiver oder schwarzer Farbe) ausgemalt hat.
§ 9. Sonstiges
1. Die Kaution in der Höhe von EUR ___________ wurde bei Mietvertragsabschluss
in bar
mittels Sparbuch
per Überweisung
übergeben.
Die Kaution ist gem. § 16b MRG bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes
unverzüglich an den Mieter zurückzustellen.
2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass für das Haus eine Versicherung besteht, die
folgende Risiken abdeckt:
__________________________________________________________________________
(Angabe der abgedeckten Risiken)
Dem Mieter wird empfohlen, während des Mietverhältnisses eine angemessene
Haushaltsversicherung einzugehen und zu unterhalten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jede Änderung seiner Zustelladresse
umgehend bekannt zu geben. Befolgt er dies nicht, können Zustellungen aller Art
weiterhin an die Adresse des Mietobjektes mit der Wirkung erfolgen, dass sie dem Mieter
als zugekommen gelten.
5. Die Hausordnung liegt diesem Vertrag bei. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil
des Vertrages und der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich zur Beachtung und
Einhaltung sämtlicher dort festgehaltener Regeln.
6. Ein Energieausweis über den vorliegenden Mietgegenstand wurde übergeben:
Datum: __________________________
Aussteller: __________________________
Hinweis: Bei Nichtübergabe kann der Mieter einen Energieausweis auf Kosten
des Vermieters veranlassen.
Die Mieterin
die Mieterin
Der Mieterin
Die Mieterin
der Vermieterin
seiner
der Mieterin
die Mieterin
11.09.2019
die Mieterin
der Vermieterin
er
er
er
Die Mieterin
der Mieterin
Stand: Jänner 2020
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7. Nach § 7a Elektrotechnikverordnung 2002 wird zudem eine Bescheinigung bzw.
Dokumentation des vorschriftsmäßigen Zustandes der Elektroinstallation am
_____________ übergeben.
______________________________ ______________________________
Unterschrift Vermieter Unterschrift Mieter
______________________________
Ort, am
Vermieter
Mieter