Stand: Jänner 2020
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§ 4. Betriebskosten
1. Der von dem Mieter zusätzlich zum vereinbarten Hauptmietzins zu tragende Anteil an
den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§§ 21, 22 und 23 MRG) bestimmt
sich gemäß § 17 MRG nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur
Nutzfläche aller vermietbaren Mietgegenstände des Hauses, soweit zwischen
dem Vermieter und sämtlichen MieterInnen des Hauses für einzelne
Aufwendungen kein anderer Verteilungsschlüssel schriftlich vereinbart wurde oder sich
ein solcher aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Der Anteil an den Betriebskosten beträgt _____ %. Das sind daher derzeit EUR _______ /m²
bei einer Nutzfläche der Wohnung von _____ m².
Der Anteil an besonderen Aufwendungen beträgt _____ %. Das sind daher derzeit EUR
______ /m² bei einer Nutzfläche der Wohnung von _____ m² und einer Gesamtnutzfläche
des Hauses von _______ m².
Eine Abrechnung (Jahrespauschalverrechnung gemäß § 21 MRG) der Betriebskosten,
öffentlichen Abgaben und besonderen Aufwendungen hat seitens des Vermieters bis
spätestens 30.6. des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Guthaben oder Nachzahlungen
des Mieters sind beim übernächsten Zinstermin nach Legung der Abrechnung fällig.
Berechtigter bzw. Verpflichteter ist der Bestandnehmer, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit
Hauptmieter des Mietgegenstandes ist.
2. Mehrere MieterInnen haften für den gesamten Mietzins solidarisch.
3. Die Prämien einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung gelten
als Betriebskosten und sind von dem Mieter anteilig zu tragen, sofern die Mehrheit der
HauptmieterInnen des Hauses (berechnet nach der Anzahl der vermieteten
Mietgegenstände) diesen Versicherungen zustimmt – dies entsprechend § 21 Abs 1 Z 6
MRG auch unabhängig von der Zustimmung des einzelnen betroffenen Mieters. Im Falle
der Zustimmung seitens der Mehrheit der HauptmieterInnen des Hauses (berechnet nach
der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) erhöht sich somit der Anteil des Mieters an
den Betriebskosten um die Prämien für diese Versicherungen, die im Verhältnis seines
Anteils im Sinne des § 4. Pkt. 1. an ihn weiterverrechnet werden.
Ohne Zustimmung der Mehrheit der HauptmieterInnen zu diesen Versicherungen wären
etwaige dann nicht versicherte Schäden von der Vermieterin aus der Mietzinsreserve gemäß
§ 20 MRG oder – falls diese nicht ausreicht – durch eine Mietzinserhöhung nach § 18 ff MRG
zu begleichen.
Die Höhe der Jahresprämie beträgt EUR _________, somit für die Wohnung Tür ______ den
Betrag von EUR _________ pro Monat.
Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen
Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des
Hauses zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen bei.
Der Mieter stimmt dem Abschluss bzw. der Erneuerung oder zweckmäßigen
Veränderung einer angemessenen Glasbruch- und/oder Sturmschadenversicherung des
Hauses nicht zu bzw. tritt derartigen bestehenden Versicherungen nicht bei.
Berechtigte bzw. Verpflichtete ist die Bestandnehmerin, die
der einzelnen betroffenen Mieterin.