Bei Personengesellschaften (z. B. OHG) ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter
ein eigener Vordruck auszufüllen. Bei juristischen Personen sind in den Feldern 4 bis 11, 27
und 28 die Angaben zum gesetzlichen Vertreter einzutragen (bei inländischer AG wird auf
diese Angaben verzichtet). Bei weiteren gesetzlichen Vertretern sind die Angaben auf
Beiblättern zu machen.
Name der entgegennehmenden Stelle
GewA 2
Gewerbe-Ummeldung
nach § 14 oder § 55c der Gewerbeordnung
Gemeindekennzahl der Gemeinde des Sitzes der Betriebsstätte
Bitte die nachfolgenden Felder vollständig und gut lesbar ausfüllen sowie die zutreffenden
Kästchen ankreuzen
Angaben zum Betriebsinhaber
Im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
ggf. im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform
(bei GbR: Angabe der weiteren Gesellschafter)
Ort und Nummer des Eintrages im Handels-, Genossenschafts-
oder Vereinsregister, ggf.Nummer im Stiftungsverzeichnis
Name des Geschäfts, wenn er vom eingetragenen Namen in Feld 1 abweicht (Geschäftsbezeichnung; z. B. Gaststätte Zum grünen Baum, Friseur Haargenau)
Angaben zur Person
Name Vornamen
1
Geschlecht (Angabe ist entsprechend der Eintragung in der Geburtsurkunde zu machen)
männlich weiblich
3
Geburtsname (nur bei Abweichung vom Namen) Geburtsdatum Geburtsort und -land
4
Staatsangehörigkeit(en)
deutsch andere
6
Anschrift der Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
(Mobil-)Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Internetadresse
Anschriften (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Betriebsstätte
(Mobil-)Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Internetadresse
(Mobil-)Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Internetadresse
Angaben zum Betrieb
15
Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur bei Personengesellschaften) /
Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei juristischen Personen)
Hauptniederlassung (falls die Betriebsstätte lediglich
Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle ist)
Liegt eine Beteiligung der öffentlichen Hand vor? ja
12
Vertretungsberechtigte Person / Betriebsleiter (nur bei inländischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen)
Name, Vornamen
13
(Mobil-)Telefonnummer
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
Internetadresse
16
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GEWO-102-DE-FL – Gewerbe-Ummeldung – 11/2019
7
2
10
8 9
11
14
Frühere Betriebsstätte
5
17
divers ohne Angabe
nein nicht bekannt
Blatt 1 von 3
Welche Tätigkeit wird nach der Änderung ausgeübt? (bitte genau angeben und Tätigkeit möglichst genau beschreiben: z. B. Herstellung von
Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln; bei mehreren Tätigkeiten bitte den Schwerpunkt unterstreichen).
Neu ausgeübte Tätigkeit – ggf. ein Beiblatt verwenden
Weiterhin ausgeübte Tätigkeit – ggf. ein Beiblatt verwenden
18
Sonstige Gründe für die Ummeldung (z. B. Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde; freiwillige Angaben: Aufgabe einer Tätigkeit, Änderung des
Namens des Gewerbetreibenden, Nebenerwerb etc.)
19
Datum der Änderung
20
Zahl der bei Ummeldung tätigen Personen (einschließlich Aushilfen,
Ehe- oder Lebenspartner des Inhabers); ohne Inhaber
Vollzeit
Die Ummeldung
wird erstattet für
23
24
eine Hauptniederlassung
ein Reisegewerbe
eine Zweigniederlassung eine unselbständige Zweigstelle
Teilzeit keine
Falls der Betriebsinhaber für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt, in die Handwerksrolle einzutragen ist oder Ausländer ist, der einen
Aufenthaltstitel benötigt:
Liegt eine Erlaubnis vor? nein ja Ausstellungsdatum und erteilende Behörde
Nur für Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung
nein ja Ausstellungsdatum und Name der HandwerkskammerLiegt eine Handwerkskarte vor?
Nur für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel benötigen
nein ja Ausstellungsdatum und erteilende Behörde
25
Enthält der Aufenthaltstitel eine die Erwerbstätigkeit betreffende Auflage und/oder Beschränkung?
nein ja Angabe der Auflage und/oder Beschränkung
Hinweis: Diese Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle
notwendig ist. Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Diese Anzeige ist keine Genehmigung zur
Errichtung einer Betriebsstätte gemäß dem Planungs- und Baurecht.
27
Datum Unterschrift
30
28
Liegt ein Aufenthaltstitel vor?
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GEWO-102-DE-FL – Gewerbe-Ummeldung – 11/2019
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Blatt 2 von 3
Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und
bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und –ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für
die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 13 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit dem Gesetz über
die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG).
Gemäß § 14 Abs. 13 Satz 3 GewO in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO Anzeigepflichtigen
Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 7 BStatG keine
aufschiebende Wirkung.
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder
sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher
Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 5, 12 und 15 bis 17 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der
Erhebung dienen. Nach § 14 Abs. 13 Satz 5 f. GewO dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform
und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 BStatG
vorgesehenen Prüfung ausgewertet werden. Ferner dürfen nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den
Auskunftspflichtigen erfragt werden, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht
zugeordnet werden kann.
Hinweise
Die Informationen nach Art. 13 und Art.14 Datenschutz-Grundverordnung sind den anliegenden Mustern zu entnehmen.1.
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, z. B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder
dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht, mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach § 192 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch
2.
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines
Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen
gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße geahndet
werden.. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen
Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 Handwerksordnung).
Nach § 14 Abs. 3 GewO muss derjenige, der die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, die
Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige
Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die
eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der im vorherigen Satz beschriebenen Weise
anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen,
so genügt die Anbringung der Firma.
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder
Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B.
Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei
Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine
Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
3.
4.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis
zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer;
für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug
über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
5.
Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen,
bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des
betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
6.
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Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH www.formlab-gmbh.de
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GEWO-102-DE-FL – Gewerbe-Ummeldung – 11/2019
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