Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und
bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab- und –ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für
die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.
Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 13 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit dem Gesetz über
die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG).
Gemäß § 14 Abs. 13 Satz 3 GewO in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO Anzeigepflichtigen
Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben gemäß § 15 Abs. 7 BStatG keine
aufschiebende Wirkung.
Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten
Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder
sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher
Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können.
Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.
Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 5, 12 und 15 bis 17 sind Hilfsmerkmale, die lediglich der technischen Durchführung der
Erhebung dienen. Nach § 14 Abs. 13 Satz 5 f. GewO dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform
und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 BStatG
vorgesehenen Prüfung ausgewertet werden. Ferner dürfen nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den
Auskunftspflichtigen erfragt werden, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht
zugeordnet werden kann.
Hinweise
Die Informationen nach Art. 13 und Art.14 Datenschutz-Grundverordnung sind den anliegenden Mustern zu entnehmen.1.
Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten, z. B. nach dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder
dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht, mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach § 192 Abs. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch
2.
Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines
Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen
gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße geahndet
werden.. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen
Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 GewO, § 16 Handwerksordnung).
Nach § 14 Abs. 3 GewO muss derjenige, der die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, die
Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt
der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige
Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die
eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der im vorherigen Satz beschriebenen Weise
anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen,
so genügt die Anbringung der Firma.
Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z. B. durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder
Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B.
Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei
Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z. B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine
Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
3.
4.
Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis
zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer;
für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug
über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
5.
Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen,
bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des
betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
6.
©
Gesellschaft für Prozessautomatisierung mbH – www.formlab-gmbh.de
FormLAB
zentraler Formularpool Thüringen
GEWO-102-DE-FL – Gewerbe-Ummeldung – 11/2019
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