Formblatt F
F
Förderungsnummer
Stand 2020
Teilnahmenachweis
(Auszug aus den §§ 9a, 7, 21 und 29 AFBG siehe Rückseite)
Eingangsstempel
Aufstiegs - BAföG
NUR VON DER FORTBILDUNGSSTÄTTE AUSZUFÜLLEN!
Familienname Geburtsname – wenn abweichend – Vorname(n) Geburtsdatum
1
Straße (Anschrift am ständigen Wohnsitz)
Hausnummer
2
ggf. Auslands-
kennzeichen
3
Postleitzahl Wohnort
Bezeichnung, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail
4
Fortbildungsstätte/Fernlehrinstitut:
Datum Datum
5
Die o.a. Teilnehmerin/Der o.a. Teilnehmer hat in der Zeit vom bis
Bezeichnung der Maßnahme
6
an folgender Maßnahme teilgenommen
Anzahl Anzahl
7
Sie/Er hat von den in diesem Zeitraum angefallenen Präsenzstunden an Stunden teilgenommen.
Datum Datum
8
Die o.a. Teilnehmerin/Der o.a. Teilnehmer hat in der Zeit vom bis
in folgenden Maßnahmeabschnitten teilgenommen und an den im jeweiligen Zeitraum angefallenen Präsenzstunden in folgendem Umfang
teilgenommen:
Bezeichnung des Maßnahmeabschnitts
von (Datum) bis (Datum) Anzahl Anzahl
9
Präsenzstunden davon teilgenommen
Bezeichnung des Maßnahmeabschnitts
von (Datum) bis (Datum) Anzahl Anzahl
10
Präsenzstunden davon teilgenommen
Bezeichnung des Maßnahmeabschnitts
von (Datum) bis (Datum) Anzahl Anzahl
11
Präsenzstunden davon teilgenommen
Bezeichnung des Maßnahmeabschnitts
von (Datum) bis (Datum) Anzahl Anzahl
12
Präsenzstunden davon teilgenommen
13
Die o.a. Teilnehmerin/Der o.a. Teilnehmer hat die Maßnahme
nicht angetreten
Datum Datum
Letzter Unterrichtstag, an dem die o.a. Teil-
nehmerin/der o.a. Teilnehmer anwesend war:
abgebrochen am
Datum Datum
Letzter Unterrichtstag, an dem die o.a. Teil-
nehmerin/der o.a. Teilnehmer anwesend war:
gekündigt am
Erläuterung
Sonstiges
Für den Unterricht sind bis zum Abbruch/Kündigung der Maßnahme Lehrgangsgebühren in Höhe von
Euro
fällig geworden.
BEI FERNUNTERRICHT/MEDIENGESTÜTZTEM UNTERRICHT
Datum Datum
14
Die o.a. Teilnehmerin/Der o.a. Teilnehmer hat in der Zeit vom bis
an
Bezeichnung des Fernlehrgangs/mediengestütztem Unterrichts
folgendem Fernlehrgang/mediengestütztem Unterricht teilgenommen
Anzahl Anzahl
15
Sie/Er hat von den in diesem Zeitraum angefallenen Präsenzstunden an Stunden teilgenommen.
Anzahl Anzahl
und hat von den in diesem Zeitraum zu bearbeitenden Leistungskontrollen absolviert.
Es wird bestätigt, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Es ist bekannt, dass die Verpflichtung besteht, für die Förderung relevante Veränderungen des Geschäftsbetriebs
und der Maßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer
oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Abs. 1 AFBG den zuständigen AFBG-Stellen unverzüglich mitzuteilen, sobald diese
Umstände bekannt werden. Verstöße des Fortbildungsträgers gegen die Mitteilungspflicht können mit Bußgeld geahndet werden.
Stempel, Unterschrift der FortbildungsstätteOrt, Datum
Unterschrift
nicht
vergessen
16
– 1 –
Auszug aus dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
§ 9a Regelmäßige Teilnahme; Teilnahmenachweis
(1) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat regelmäßig an der
geförderten Maßnahme teilzunehmen. Die Leistungen des
Teilnehmers oder der Teilnehmerin müssen erwarten lassen,
dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Dies
wird in der Regel angenommen, solange er oder sie die
Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er
oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Eine
regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn die Teilnahme an 70
Prozent der Präsenzstunden und bei Fernunterricht (§ 4) oder
bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) an 70 Prozent der
Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Die Förderung wird
hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme
unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung ge-
leistet.
(2) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat sechs Monate nach
Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen
Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme
vorzulegen. Bei längeren Maßnahmen, bei Maßnahmen mit
mehreren Maßnahmeabschnitten oder in besonderen Fällen
können darüber hinaus weitere Teilnahmenachweise gefordert
werden.
(3) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat bei Fernunterricht
(§ 4) oder bei mediengestütztem Unterricht (§ 4a) die regel-
mäßige Teilnahme am Präsenzunterricht oder an einer diesem
vergleichbaren und verbindlichen mediengestützten
Kommunikation und die regelmäßige Bearbeitung der bei sol-
chen Maßnahmen regelmäßig durchzuführenden Leistungs-
kontrollen nachzuweisen.
§ 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die Förderung,
wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer
vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom
Träger gekündigt wurde.
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach
einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die
Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit dem-
selben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichti-
gen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der
Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die
Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fort-
bildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe
des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend
war.
(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit,
Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die
Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der
Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1
kein Anspruch auf Förderung.
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit
oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung
bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis
zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer
Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin
nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschrei-
ten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.
(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus
wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die
Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der
zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne
schuldhaftes Zögern erfolgt ist.
(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal
gefördert, wenn
1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen
und
2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff
im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer
nach § 11 Absatz 1 Satz 2 nachzuholen.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte
Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.
(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte
entsprechend.
(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter
Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die
Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.
§ 21 Auskunftspflichten
(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den zuständigen
Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und
Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der
Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung die-
ses Gesetzes es erfordert. Sie sind verpflichtet, für die
Förderung relevante Veränderungen ihres Geschäftsbetriebs
und der Maßnahme, das Einstellen eines Lehrgangs, den
Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung, die nicht regelmäßige
Teilnahme, den Abbruch der Maßnahme durch den Teilnehmer
oder die Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den zustän-
digen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald ihnen diese
Umstände bekannt werden.
(3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen personenbezo-
gene Daten, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
sind, den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch
schutzwürdige Belange der betroffenen Person oder der betrof-
fenen Personen nicht beeinträchtigt werden oder das öffent-
liche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen
Person oder der betroffenen Personen überwiegt. Die Über-
mittlung unterbleibt, wenn dem besondere gesetzliche Ver-
wendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absätzen 1 bis 3
bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene
Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden
setzen.
§ 29 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Urkunde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2,
eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine
Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu drei-
tausend Euro geahndet werden.
– 2 –