Einnahmen nach der
BAföG-Einkommensverordnung
Geben Sie bitte die Einnahmen nach der BAföG-Einkommens-
verordnung an. Die Einkommensverordnung listet Einnahmen
auf, die nicht zu versteuern sind, die aber die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beziehers erhöhen und deshalb bei der
Berechnung des Förderungsanspruchs zu berücksichtigen sind.
Wenn Sie über solche Einnahmen verfügen, sind diese anzu-
geben, sofern sie nachfolgend aufgeführt sind.
Auîistung aller Einnahmen nach der BAföG-Einkommensver-
ordnung:
I. Leistungen der sozialen Sicherung
1. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): Entgelt-
ersatzleistungen (§ 3 Abs.4), Gründungszuschuss (§ 93)
abzüglich der pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträge;
2. nach dem Fünften, Sechsten und Siebten Buch Sozialge-
setzbuch (SGB V, SGB VI, SGB VII), dem Zweiten Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG-1989),
dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz (BEEG): Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V,
§§ 12 ff. KVLG 1989), Leistungen der gesetzlichen Kranken-
kasse zur Erstattung des Verdienstausfalls bei Tätigkeit als
Haushaltshilfe im Krankheitsfall des Versicherten (§ 38 Abs.
4 SGB V), Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V, § 19 MuSchG)
und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG), soweit
sie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldge-
setz oder das nach § 10 BEEG anrechnungsfreie Elterngeld
oder vergleichbare Leistungen der Länder übersteigen, Ver-
letztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Ãbergangsgeld (§§ 49 ff. SGB
VII, §§ 20 ff. SGB VI), Elterngeld nach dem BEEG, soweit es
die nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge übersteigt;
3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den
Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären: Versor-
gungskrankengeld (§ 16 BVG), Ãbergangsgeld (§ 26a Abs. 1
BVG), Unterhaltsbeihilfe, wenn der Berechtigte nicht in einer
Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist (§ 26a Abs. 5
BVG), laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, so-
weit sie auÃerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen
Einrichtungen für Angehörige im Sinne des § 25 Abs. 3 Nr. 2
des Bundesausbildungsförderungsesetzes (BAföG) geleistet
wird, die mit dem Einkommensbezieher nicht in Haushalts-
gemeinschaft leben (§ 27a BVG);
4. nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Repara-
tionsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlingshilfegesetz
(FlüHG): jeweils der halbe Betrag der Unterhaltshilfe (§§ 261
bis 278a LAG), Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten
Gesetzes zur Ãnderung des LAG), Beihilfe zum Lebens-
unterhalt (§§ 301 bis 301b LAG), Unterhaltshilfe und Unter-
haltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG), Beihilfe zum Lebensunterhalt
(§§ 12 bis 15 FlüHG);
5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht zum
Ausgleich für den freiwilligen Wehrdienst des Auszubildenden
geleistet werden: Leistungen an Nichtselbstständige (§ 6)
und an Selbstständige (§ 7), Reservistendienstleistungs-
prämie und Zuschläge (§ 10), Dienstgeld (§ 11), allgemeine
Leistungen (§ 17), Leistungen an Angehörige, die nicht in
einem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem freiwilligen
Wehrdienst Leistenden leben (§ 22);
6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz: das Ãbergangsgeld
(§ 47);
7. nach dem Unterhaltsvorschussgesetz: Unterhaltsleistung
(§§ 1 ff.);
8. Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Gewährung
von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenberg-
baus vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezem-
ber 1971), zuletzt geändert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901);
9. Leistungen aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von
Anhang zu 01 â Antrag auf Ausbildungsförderung
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Beihilfen für Arbeitnehmer der Eisen- und Stahlindustrie, die
von MaÃnahmen im Sinne des Artikels 56 § 2 Buchstabe b
des Montanunionvertrages betroffen werden, vom 25. März
1998 (BAnz. S. 4951);
10. nach dem Soldatenversorgungsgesetz: Ãbergangsgeld
(§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1);
11. Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über die Gewäh-
rung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. I
Nr. 7 S. 42), die gemäà Anlage II Kapitel VIll Sachgebiet E
Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 und Artikel 4 Nr. 13 der Vereinbarung vom 18. Sep-
tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1210, 1243) mit
MaÃgaben weiter gilt;
12. Ãbergangsleistungen nach § 3 der Berufskrankheiten-Ver-
ordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623).
II. Weitere Einnahmen
1. nach dem Wehrsoldgesetz: Wehrsold (§ 2), Verpîegung
(§ 3), Unterkunft (§ 4); Entsprechendes gilt für gleichartige
Leistungen (Geld- und Sachbezüge) nach § 35 des Zivil-
dienstgesetzes, § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes
(siehe oben unter Ziffer I Nr. 5) sowie für Angehörige der Voll-
zugspolizei und der Berufsfeuerwehr;
2. Vorruhestandsbezüge und diesen gleichstehende Leistun-
gen, soweit sie steuerfrei sind; hierzu zählt auch das Aus-
gleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom
21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), soweit es die Summe
des nach § 3 Nr. 27 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
steuerfreien Betrages nicht übersteigt.
3. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (§ 3
Abs. 1 Buchstabe a) sowie die Zuschläge, die versicherungs-
freie Beschäftigte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Aufstockung
der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften oder Grundsätzen erhalten;
4. Abî¿ndungen nach § 3 Nr. 9 EStG;
5. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unterhalts-
pîicht erbracht werden, mit Ausnahme der Leistungen der
Eltern der/des Auszubildenden und ihres/seines Ehegatten
oder Lebenspartners;
6. Leistungen nach § 9 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes.
III. Einnahmen bei Auslandstätigkeit
1. Bezüge der Bediensteten internationaler und zwischenstaat-
licher Organisationen und Institutionen sowie Bezüge diplo-
matischer und konsularischer Vertreter fremder Mächte und
der ihnen zugewiesenen Bediensteten, soweit diese von der
Steuerpîicht befreit sind;
2. nach dem Bundesbesoldungsgesetz: Auslandszuschlag
nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10 vom Hundert des Betrages,
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit
50 vom Hundert des Betrages, Auslandskinderzuschlag nach
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von Personen,
die im öffentlichen Interesse nach auÃerhalb des Geltungs-
bereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ent-
sandt, vermittelt oder dort beschäftigt sind.