ANTRAG AUF ABSCHLUSS EINES BEITRITTSVERTRAGES
nach Betrieblichem Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (“BMSVG”)
Obere Donaustraße 49-53
1020 Wien
Tel: 01/217 01 8123
E-Mail: vertrag@vorsorgekasse.at
www.vorsorgekasse.at
BVK-Leitzahl: 71600
Für Arbeitgeber sowie Selbständige
Firma / Selbständige(r):
Ansprechpartner:
Firmenbuchnummer:
Straße:
PLZ:
Ort:
Telefon:
E-Mail:
Anzahl Mitarbeiter:
Branche:
Selbsndigenvorsorge: Personen, die Beiträge über die SVS abführen (zB Firmeninhaber)
d.h., die nach GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind
Name
Mitarbeitervorsorge: bitte um Angabe der Beitragskontonummer(n) der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)
Bundesland - ÖGK
Vermerke außerhalb der vorgesehenen Felder werden nicht berücksichtigt.
Unbedingt notwendige Unterlagen:
Für Einzelunternehmen/Selbständige
1. Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des/der Zeichnungsberechtigten (Führerschein,
Reisepass, Personalausweis - Kopie der Vorder- und Rückseite). Der Ausweis darf maximal 6 Monate abgelaufen
sein. weiter zur Unterschrift
Für Juristische Personen (AG, GmbH, KG, OG, Vereine, Stiftungen…)
1. Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des/der Zeichnungsberechtigten (Führerschein,
Reisepass, Personalausweis - Kopie der Vorder- und Rückseite). Der Ausweis darf maximal 6 Monate abgelaufen
sein.
2. Auszug aus Firmenbuch / Vereinsregister (nicht älter als 6 Wochen)
3. Erweiterter Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (nicht älter als 6 Wochen) Bei
Unternehmen mit Firmensitz außerhalb Österreichs benötigen wir stattdessen das Formular „Erklärung über den
wirtschaftlichen Eigentümer“.
Für treuhändisch unterzeichnete Anträge durch Hausverwaltungen
Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt als Treuhänder/Treuhänderin auf fremde Rechnung.
Wir bestätigen, dass wir uns persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen im Sinne des § 13 Finanzmarkt-
Geldwäschegesetz („FM-GwG“) von der Identität des Treugebers überzeugt haben.
1. Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises des/der Zeichnungsberechtigten (Führerschein,
Reisepass, Personalausweis - Kopie der Vorder- und Rückseite) Der Ausweis darf maximal 6 Monate abgelaufen
sein.
2. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Aktueller Grundbuchauszug
Vollmacht zum Wechsel der Vorsorgekasse
Hiermit wird die VBV - Vorsorgekasse AG beauftragt, alle auf den/die Antragsteller/in lau-
tenden aufrechten Beitrittsverträge mit anderen Betrieblichen Vorsorgekassen (sowohl
Mitarbeitervorsorge als auch Selbständigenvorsorge) ohne sein/ihr weiteres Zutun inner-
halb der gesetzlichen Vorgaben und Fristen zu kündigen und auf die Sicherstellung der
Übertragung des Vermögens an die VBV - Vorsorgekasse AG hinzuwirken.
ja
nein
Unterschrift des Firmeninhabers/der Firmeninhaberin bzw. des/der Zeichnungsberechtigten
Mit der Unterschrift bestätigt der Vertragspartner, dass sämtliche Voraussetzungen zur Auswahl der VBV - Vorsorgekasse AG nach §§ 9, 10 BMSVG eingehalten
wurden. Die umseitigen Vertragsbedingungen hat der Vertragspartner gelesen und zustimmend zur Kenntnis genommen. Diese sind somit Bestandteil des Antrages.
Weiters bestigt der Vertragspartner die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.
Ort, Datum, Firmenstempel/Unterschrift (firmenmäßige Zeichnung)
FN 224801s Handelsgericht Wien
Anmeldung
Der Vertragspartner/Die Vertragspartnerin hat bei Abschluss
des Beitrittsvertrages nach Verlangen der VBV eine Liste
sämtlicher Anwartschaftsberechtigter (AWB) schriftlich oder
auf Datenträger im von der VBV bekannt gegebenen Format
vorzulegen. Die Meldung hat iSd §§ 13 und 54 BMSVG nach
Vorgabe durch die VBV alle für die Beitrags-/Anspruchs-
bemessung erheblichen Umstände und Daten zu enthalten.
Einhebung und Überweisung der Beiträge
Der Vertragspartner/Die Vertragspartnerin hat entsprechend
den Bestimmungen des BMSVG die zu leistenden Beiträge
zuzüglich gegebenenfalls anfallender Verzugszinsen an den
für den AWB zuständigen Träger der Krankenversicherung
bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zur
Weiterleitung an die VBV zu überweisen.
Mitwirkungspflicht
(1) Die angefragten Daten werden bei Vertragsabschluss und
zur laufenden Verwaltung der Betrieblichen Vorsorgekasse
(im Folgenden „BV-Kasse“) zwingend benötigt. Der Kun-
de/Die Kundin bzw. deren Treuhänder haftet für die voll-
ständige und wahrheitsgemäße Mitteilung aller nach FM-
GwG erforderlichen Daten (siehe Vorderseite) und hat der
BV-Kasse diesbezügliche Änderungen während aufrechter
Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich schriftlich
bekannt zu geben. Betriebliche Vorsorgekassen unterlie-
gen den Bestimmungen des Finanzmarkt-
Geldwäschegesetzes (FM-GwG) und sind daher rechtlich
verpflichtet, personenbezogene Daten auch zu Zwecken
der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfi-
nanzierung zu verarbeiten.
(2) Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anspruches eines
AWB wird ausschließlich auf der Grundlage der vom
Dachverband vorgenommenen Datenmeldung durchge-
führt.
Verwaltungskosten
(1) Die VBV zieht von den hereingenommenen Vorsorge-
beiträgen nach BMSVG Verwaltungskosten ab. Diese be-
tragen, mit Wirksamkeit ab 01.01.2015, in Abhängigkeit
von der ununterbrochenen Dauer der Zugehörigkeit zum
Kreis der Anwartschaftsberechtigten eines Vertrags-
partners/einer Vertragspartnerin und jeweils bezogen auf
die Vorsorgebeiträge, in den ersten 60 Beitragsmonaten
1,9 vH. In weiterer Folge verringern sich die Kosten für die
darauffolgenden 60 Beitragsmonate um 0,5 %-Punkte auf
1,4 vH. Danach (d.h. nach insgesamt 120 Beitragsmona-
ten) reduzieren sich die Kosten letztmalig um 0,4 %-
Punkte auf 1 vH. Eine weitere Reduktion findet nicht statt.
Im Falle der Übertragung von Altabfertigungsanwartschaf-
ten auf die VBV werden die Dienstzeiten, die der Übertra-
gung zugrunde liegen, als Anwartschaftsjahre in der Staf-
fel berücksichtigt. Zusätzlich wird die vom jeweils zustän-
digen Sozialversicherungsträger für die Einhebung und
Weiterleitung der Beiträge in Rechnung gestellte Vergü-
tung gem. BMSVG als Barauslage verrechnet.
(2) Von den jeweils zuzuweisenden Veranlagungserträgen
behält die VBV eine Vertung für die Vermögens-
verwaltung ein, die pro Geschäftsjahr 0,7 vH des veran-
lagten Vorsorgevermögens beträgt. Wenn die Veranla-
gungserträge eines Geschäftsjahres für diese Vergütung
der VBV nicht ausreichen, wird der Unterschiedsbetrag auf
neue Rechnung vorgetragen; eine Belastung des Vorsor-
gevermögens erfolgt in diesem Fall nicht. Darüber hinaus
werden in diesem Zusammenhang keine Barauslagen, wie
insbesondere Depotgebühren und Bankspesen, weiter
verrechnet.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft und An-
wartschaft auf eine Selbständigenvorsorge von einer an-
deren BV-Kasse oder in eine andere BV-Kasse sowie die
Auszahlung dieser Anwartschaften erfolgt verwaltungs-
kostenfrei.
Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung werden anfallende
Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Post-anweisung
oder Ähnliches jedoch verrechnet und durch Abzug von der
Anwartschaft einbehalten.
Anspruch auf Abfertigung / Kapitalbetrag
Der Anwartschaftsberechtigte hat nach Maßgabe der Bestim-
mungen des BMSVG gegen die VBV Anspruch auf eine Abferti-
gung bzw. einen Kapitalbetrag aus der Selbständigenvorsorge.
Höhe der Abfertigung bzw. des Kapitalbetrages
Die Höhe der Abfertigung bzw. des Kapitalbetrages ergibt sich
aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein An-
spruch nach den Bestimmungen des BMSVG fällig geworden ist.
Sie betgt zumindest
(1) die Summe der der VBV zugeflossenen Beiträge zuzüglich
(2) einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft
sowie
(3) der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse übertragenen
Anwartschaft.
Veranlagung
Für die Veranlagung, des der Veranlagungsgemeinschaft zuge-
ordneten Vermögens, sind sämtliche Veranlagungsformen des
§ 30 BMSVG zulässig.
Veranlagungspolitik
(1) Bei der Auswahl der Veranlagungsinstrumente stehen Si-
cherheit, Rentabilität und Liquidität im Vordergrund.
(2) Diese Auswahl wird unter objektiven Kriterien und unter Be-
achtung der o.a. Vorgaben zur Erzielung eines möglichst ho-
hen Ertrags bei geringem Risiko stattfinden, wobei die Veran-
lagungsvorschriften des § 30 BMSVG die Basis der Entschei-
dungen bilden sollen. Auf eine angemessene Mischung und
Streuung der Vermögenswerte ist Bedacht zu nehmen.
(3) Durch ständige Beobachtung der Märkte und Beurteilung von
Marktentwicklungen soll falls erforderlich auch kurzfristig
auf sich verändernde Gegebenheiten und wirtschaftliche
Entwicklungen reagiert werden.
(4) Jedenfalls aber haben die Interessen der AWB und die Erfüll-
barkeit der übernommenen Verpflichtungen oberste Priorität.
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV
Kasse
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Vertrags-
partner/die Vertragspartnerin oder durch die VBV oder ein-
vernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur
rechtswirksam, wenn die Übertragung der Anwartschaften
auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung
oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages
kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag
erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Bei-
trittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag
der VBV ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündi-
gung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die ein-
vernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühes-
tens zu dem Bilanzstichtag der VBV wirksam, der zumindest
drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen
Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Anwartschaften auf die neue BV-Kasse
hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats
nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei
zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Be-
cksichtigung einer allfälligen Garantieleistung vor-
zunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch
zu diesen Anwartschaften gehörige Betge sind als Nach-
tragsüberweisung unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu
übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Vorsorgebeiträ-
ge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag
gelegene Monate betreffen, an die neue BV-Kasse zu
überweisen.
Änderungen des Beitrittsvertrages
(1) Erforderliche Änderungen des Beitrittsvertrages werden
dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin schriftlich von
der VBV mitgeteilt und werden nach schriftlicher
Zustimmung des Vertragspartners/der Vertragspartnerin
bzw. entsprechender Vertragsergänzung Vertragsbe-
standteil.
(2) Rechtliche Änderungen, die auf behördliche Anordnung
(zB der Finanzmarktaufsichtsbehörde oder des Bundes-
ministeriums r Finanzen) zu erfolgen haben, bewirken
mit Mitteilung an den Vertragspartner/die Vertragspartne-
rin eine Änderung dieses Vertrages.
(3) Im Übrigen bewirkt die Ungültigkeit einer Bestimmung des
Beitrittsvertrages nicht die Ungültigkeit des gesamten Ver-
trages und ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen,
die der unltigen Bestimmung wirtschaftlich glichst
nahe kommt.
Verweisungen; Anzuwendende Bestimmungen; Gerichts-
stand
(1) Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen
sich auf deren jeweils gültige Fassung.
(2) Auf nicht geregelte Punkte finden die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das BMSVG
bzw. gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, so-
wie die diesbezüglichen und von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Bestimmungen der VBV Anwendung.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sach-
lich zuständige Gericht in Wien zu wählen.
Datenschutz
(1) Die BV-Kasse ist in Durchführung dieses Vertrages Ver-
antwortlicher im Sinne des Datenschutzgesetzes und der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich
innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt.
Gegenstand dieses Beitrittsvertrages ist einerseits die Fi-
nanzierung der Abfertigungsanwartschaften durch den Ar-
beitgeber/die Arbeitgeberin bzw. Selbständigen/
Selbständige und andererseits die Durchführung von Be-
trieblichen Vorsorgekassengeschäften im Sinne des
BMSVG durch die BV-Kasse.
Zu diesem Zweck werden die dafür benötigten Daten bzw.
Datenkategorien vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin oder Selb-
ständigen/Selbständige hinsichtlich der Anwartschafts-
berechtigten erhoben, verarbeitet und der BV-Kasse zur
Weiterverarbeitung im Zuge des Meldeweges via Sozialver-
sicherungsträger und Dachverband gemeldet.
Diese Daten sind neben Namen, Adresse und Sozial-
versicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die
entsprechenden Bemessungsgrundlagen zur Berechnung
der Abfertigungsanwartschaft.
(2) Die BV-Kasse verpflichtet sich, Daten bzw. Verarbeitungs-
ergebnisse ausschließlich im Rahmen der nach BMSVG
und diesem BV-Kassenvertrag übernommen Aufgaben zu
verarbeiten bzw. zu verwenden. Erhält die BV-Kasse einen
behördlichen Auftrag, Daten des Arbeitgebers/der Arbeit-
geberin, des Selbständigen/der Selbstständigen oder der
AWB herauszugeben, so hat sie - sofern gesetzlich zuläs-
sig - den Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, des Selbständi-
gen/der Selbstständigen und die AWB unverzüglich darüber
zu informieren.
(3) Die BV-Kasse erklärt, dass sie alle mit der Daten-
verarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tä-
tigkeit nach § 6 DSG zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder
diese einer angemessenen gesetzlichen Ver-
schwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere
bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Da-
tenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendi-
gung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden aufrecht.
(4) Die BV-Kasse erklärt weiters, dass sie alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verar-
beitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat.
(5) Die BV-Kasse ergreift die technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach Kapitel III der DSGVO (Information, Aus-
kunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Wi-
derspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im
Einzelfall).
(6) Die BV-Kasse wird die in den Art 32 bis 34 DSGVO genann-
ten Pflichten (Sicherheit der Verarbeitung, Meldungen
von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten be-
troffenen Person) sowie gegebenenfalls jene gem. Art 35 und
36 DSGVO (Datenschutz-Folgeabschätzung, Konsultation
der Aufsichtsbehörde) wahrnehmen.
(7) Die BV-Kasse wird die ihr überlassenen bzw. die von ihr
produzierten, personenbezogenen Daten bzw. Daten-
kategorien nach Ablauf von 30 Jahren ab Beendigung des
jeweils konkreten Vertragsverhältnisses löschen.
Als Beendigung des konkreten Vertragsverhältnisses gilt ins-
besondere
a) die Kündigung des BV-Kassenvertrages für die davon
betroffenen Personen und die Übertragung der Ansprüche
auf eine, diese übernehmende Institution,
b) die Verfügung über die Anwartschaft gemäß § 17 Abs.
1 Z 1, 3, 4, Abs. 2a oder Abs. 3 BMSVG mit deren Umset-
zung.
(8) Die BV-Kasse kann sorgfältig ausgewählte Sub-Auftrags-
verarbeiter hinzuziehen, sofern dies zur Erfüllung der nach
dem BMSVG übernommenen Aufgaben notwendig ist (wie
zB Versand von Informationen über die Beitrags- und Kapita-
lentwicklung) und kein erhöhtes Risiko für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen natürlichen Personen zur Folge
hat.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter
dieselben Verpflichtungen eingeht, die der BV-Kasse auf
Grund dieses BV-Kassenvertrages obliegen. Kommt der
Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht
nach, so haftet die BV-Kasse gegenüber dem Arbeitge-
ber/der Arbeitgeberin oder des Selbständigen/der Selbst-
ständigen für die Verletzung der Pflichten durch den Sub-
Auftragsverarbeiter.
Wichtige Information für die Mitarbeitervorsorge:
Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin selbst ist verpflichtet, die
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (AWB) nach Art 13 DSGVO über
die automationsunterstützte Ermittlung und Verarbeitung von
deren arbeitgeber- und personenbezogenen Daten durch den
Arbeitgeber sowie die Übermittlung dieser Daten an die Vor-
sorgekasse und die Datenverarbeitung durch diese bzw. einen
Auftragsverarbeiter im Sinne von Datenschutzgesetz und
DSGVO zum Zweck der Verwaltung und Feststellung der Ab-
fertigungsanwartschaften und Abfertigungszahlungen erforder-
lich sind und stattfinden werden, zu informieren. Der Arbeitge-
ber muss Vorsorge treffen, dass die erfolgte Erteilung dieser
Information im Bedarfsfall auch nachgewiesen werden kann.
Hinweis: Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im Bank-
wesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das
sicherungspflichtige Einlagen entgegen nimmt bzw. sicherungs-
pflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich ver-
pflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Die VBV
Vorsorgekasse AG unterliegt als Kreditinstitut iSv § 1 Abs 1 Z 21
BWG den Bestimmungen zur Anlegerentschädigung (§§ 44 ff
ESAEG) und ist Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrich-
tung der Einlagensicherung AUSTRIA GesmbH. Die Abferti-
gungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständi-
genvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten ist mit
einem Höchstbetrag von 20.000,- Euro gesichert (gem. § 46 iVm
§ 51 Abs. 2 ESAEG).
Die Bestimmungen von § 107 Telekommunikationsgesetz wer-
den eingehalten.