Änderungen des Beitrittsvertrages
(1) Erforderliche Änderungen des Beitrittsvertrages werden
dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin schriftlich von
der VBV mitgeteilt und werden nach schriftlicher
Zustimmung des Vertragspartners/der Vertragspartnerin
bzw. entsprechender Vertragsergänzung Vertragsbe-
standteil.
(2) Rechtliche Änderungen, die auf behördliche Anordnung
(zB der Finanzmarktaufsichtsbehörde oder des Bundes-
ministeriums für Finanzen) zu erfolgen haben, bewirken
mit Mitteilung an den Vertragspartner/die Vertragspartne-
rin eine Änderung dieses Vertrages.
(3) Im Übrigen bewirkt die Ungültigkeit einer Bestimmung des
Beitrittsvertrages nicht die Ungültigkeit des gesamten Ver-
trages und ist durch eine solche Bestimmung zu ersetzen,
die der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich möglichst
nahe kommt.
Verweisungen; Anzuwendende Bestimmungen; Gerichts-
stand
(1) Verweisungen auf gesetzliche Bestimmungen beziehen
sich auf deren jeweils gültige Fassung.
(2) Auf nicht geregelte Punkte finden die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das BMSVG
bzw. gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, so-
wie die diesbezüglichen und von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Bestimmungen der VBV Anwendung.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sach-
lich zuständige Gericht in Wien zu wählen.
Datenschutz
(1) Die BV-Kasse ist in Durchführung dieses Vertrages Ver-
antwortlicher im Sinne des Datenschutzgesetzes und der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden ausschließlich
innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt.
Gegenstand dieses Beitrittsvertrages ist einerseits die Fi-
nanzierung der Abfertigungsanwartschaften durch den Ar-
beitgeber/die Arbeitgeberin bzw. Selbständigen/
Selbständige und andererseits die Durchführung von Be-
trieblichen Vorsorgekassengeschäften im Sinne des
BMSVG durch die BV-Kasse.
Zu diesem Zweck werden die dafür benötigten Daten bzw.
Datenkategorien vom Arbeitgeber/Arbeitgeberin oder Selb-
ständigen/Selbständige hinsichtlich der Anwartschafts-
berechtigten erhoben, verarbeitet und der BV-Kasse zur
Weiterverarbeitung im Zuge des Meldeweges via Sozialver-
sicherungsträger und Dachverband gemeldet.
Diese Daten sind neben Namen, Adresse und Sozial-
versicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die
entsprechenden Bemessungsgrundlagen zur Berechnung
der Abfertigungsanwartschaft.
(2) Die BV-Kasse verpflichtet sich, Daten bzw. Verarbeitungs-
ergebnisse ausschließlich im Rahmen der nach BMSVG
und diesem BV-Kassenvertrag übernommen Aufgaben zu
verarbeiten bzw. zu verwenden. Erhält die BV-Kasse einen
behördlichen Auftrag, Daten des Arbeitgebers/der Arbeit-
geberin, des Selbständigen/der Selbstständigen oder der
AWB herauszugeben, so hat sie - sofern gesetzlich zuläs-
sig - den Arbeitgeber/der Arbeitgeberin, des Selbständi-
gen/der Selbstständigen und die AWB unverzüglich darüber
zu informieren.
(3) Die BV-Kasse erklärt, dass sie alle mit der Daten-
verarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tä-
tigkeit nach § 6 DSG zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder
diese einer angemessenen gesetzlichen Ver-
schwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere
bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Da-
tenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendi-
gung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden aufrecht.
(4) Die BV-Kasse erklärt weiters, dass sie alle erforderlichen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verar-
beitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat.
(5) Die BV-Kasse ergreift die technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach Kapitel III der DSGVO (Information, Aus-
kunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Wi-
derspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im
Einzelfall).
(6) Die BV-Kasse wird die in den Art 32 bis 34 DSGVO genann-
ten Pflichten (Sicherheit der Verarbeitung, Meldungen
von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer
Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten be-
troffenen Person) sowie gegebenenfalls jene gem. Art 35 und
36 DSGVO (Datenschutz-Folgeabschätzung, Konsultation
der Aufsichtsbehörde) wahrnehmen.
(7) Die BV-Kasse wird die ihr überlassenen bzw. die von ihr
produzierten, personenbezogenen Daten bzw. Daten-
kategorien nach Ablauf von 30 Jahren ab Beendigung des
jeweils konkreten Vertragsverhältnisses löschen.
Als Beendigung des konkreten Vertragsverhältnisses gilt ins-
besondere
a) die Kündigung des BV-Kassenvertrages für die davon
betroffenen Personen und die Übertragung der Ansprüche
auf eine, diese übernehmende Institution,
b) die Verfügung über die Anwartschaft gemäß § 17 Abs.
1 Z 1, 3, 4, Abs. 2a oder Abs. 3 BMSVG mit deren Umset-
zung.
(8) Die BV-Kasse kann sorgfältig ausgewählte Sub-Auftrags-
verarbeiter hinzuziehen, sofern dies zur Erfüllung der nach
dem BMSVG übernommenen Aufgaben notwendig ist (wie
zB Versand von Informationen über die Beitrags- und Kapita-
lentwicklung) und kein erhöhtes Risiko für die Rechte und
Freiheiten der betroffenen natürlichen Personen zur Folge
hat.
Dabei ist sicherzustellen, dass der Sub-Auftragsverarbeiter
dieselben Verpflichtungen eingeht, die der BV-Kasse auf
Grund dieses BV-Kassenvertrages obliegen. Kommt der
Sub-Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht
nach, so haftet die BV-Kasse gegenüber dem Arbeitge-
ber/der Arbeitgeberin oder des Selbständigen/der Selbst-
ständigen für die Verletzung der Pflichten durch den Sub-
Auftragsverarbeiter.
Wichtige Information für die Mitarbeitervorsorge:
Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin selbst ist verpflichtet, die
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (AWB) nach Art 13 DSGVO über
die automationsunterstützte Ermittlung und Verarbeitung von
deren arbeitgeber- und personenbezogenen Daten durch den
Arbeitgeber sowie die Übermittlung dieser Daten an die Vor-
sorgekasse und die Datenverarbeitung durch diese bzw. einen
Auftragsverarbeiter im Sinne von Datenschutzgesetz und
DSGVO zum Zweck der Verwaltung und Feststellung der Ab-
fertigungsanwartschaften und Abfertigungszahlungen erforder-
lich sind und stattfinden werden, zu informieren. Der Arbeitge-
ber muss Vorsorge treffen, dass die erfolgte Erteilung dieser
Information im Bedarfsfall auch nachgewiesen werden kann.
Hinweis: Aufgrund von EU-Richtlinien, in Österreich im Bank-
wesengesetz (BWG) umgesetzt, ist jedes Kreditinstitut, das
sicherungspflichtige Einlagen entgegen nimmt bzw. sicherungs-
pflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich ver-
pflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören. Die VBV –
Vorsorgekasse AG unterliegt als Kreditinstitut iSv § 1 Abs 1 Z 21
BWG den Bestimmungen zur Anlegerentschädigung (§§ 44 ff
ESAEG) und ist Mitglied bei der gesetzlichen Sicherungseinrich-
tung der Einlagensicherung AUSTRIA GesmbH. Die Abferti-
gungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbständi-
genvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten ist mit
einem Höchstbetrag von 20.000,- Euro gesichert (gem. § 46 iVm
§ 51 Abs. 2 ESAEG).
Die Bestimmungen von § 107 Telekommunikationsgesetz wer-
den eingehalten.