In dieser Patienteninformation geht es um die Versorgung von Patienten, die langfristig Heilmittel wie
Kranken gymnastik, Sprach- und Ergotherapie benötigen. Die Regelung hierzu fördert die Behandlungs-
kontinuität der Versicherten und entlastet die verordnenden Ärztinnen und Ärzte. Heilmittel werden ärztlich
verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten persönlich erbracht. Unter
welchen Voraussetzungen sie als Krankenkassenleistungen verordnet werden können, regelt die
Heilmittel- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Die Heilmittel-Richtlinie nennt Erkrankungen, bei denen eine Heilmittelbehandlung in Frage kommt, und
legt Therapieziele und maximale Verordnungsmengen im Regelfall fest. Reichen diese nicht aus, um das
Therapieziel zu erreichen, kann die Heilmittelbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb
des Regelfalls fortgesetzt werden. Liegen schwere und dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigun-
gen vor, kann darüber hinaus ein langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt werden. Wann ein solcher
langfristiger Heilmittelbedarf besteht und wie er festgestellt wird, erfahren Sie hier.
Patienteninformation
Genehmigung eines langfristigen
Heilmittelbedarfs
Hat Ihre Ärztin/Ihr Arzt bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt,
bei deren Behandlung
fortlaufend
über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
Heilmittel erforderlich sind, erfolgt die Genehmigung durch ein vereinfachtes Verfahren.
Der langfristige Heilmittelbedarf
Erkrankung auf einer Diagnoseliste? – Kein Antrag auf Genehmigung
eines langfristigen Heilmittelbedarfs notwendig
Die Heilmittel-Richtlinie enthält als Anlage 2 eine Diagnoseliste, die Erkrankungen aufführt, bei denen
eine langfristige Heilmitteltherapie erforderlich werden kann. Steht Ihre Erkrankung auf dieser Liste, gilt
ein langfristiger Heilmittelbedarf von vornherein als genehmigt; ein Antrag bei der Krankenkasse entfällt.
Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen erforderliche Heilmittel verordnen,
solange sie medizinisch notwendig sind. Allerdings ist mindestens alle zwölf Wochen ein Arztbesuch zur
medizinischen Kontrolle und eine erneute Heilmittelverordnung nötig.
Übrigens:
Ist Ihre Krankheit in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie nicht aufgeführt, kann noch eine weitere Liste eine
kontinuierliche Heilmittelversorgung begründen; die Diagnoseliste über besondere Verordnungsbedarfe
1
.
Auch diese kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin hinzuziehen. Wenn Ihre Krankheit auf dieser Liste steht und die
Nebenbedingungen (z. B. Alter oder Zeitpunkt des Akutereignisses) erfüllt sind, ist kein Antrag auf Geneh-
migung eines langfristigen Heilmittelbedarfs erforderlich. Anderenfalls bedarf es eines solchen Antrags.
1
Die Diagnoseliste über besondere Verordnungsbedarfe ist ein Anhang der bundesweiten Rahmenvorgaben
für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V, die zwischen dem GKV-Spitzenverband
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossen werden.
(http://www.kbv.de/media/sp/Rahmenvorgaben_Wirtschaftlichkeitspruefung_Aenderungsvereinbarung.pdf)
Ist Ihre Erkrankung auf keiner der beiden Diagnoselisten genannt, kann es dennoch sein, dass aufgrund
der dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigung ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt. Die
Ärztin/der Arzt kann in diesem Fall eine entsprechende Verordnung mit einer Begründung ausstellen.
Aus dieser muss hervorgehen, dass eine mit der Diagnoseliste vergleichbare schwere und langfristige
Erkrankung vorliegt und deshalb die Notwendigkeit einer fortlaufenden Heilmitteltherapie über mindes-
tens ein Jahr besteht. Diese kann sich auch aus der Summe einzelner Erkrankungen ergeben.
Liegt solch eine Verordnung mit Begründung vor, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag
auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs stellen. Hierfür können Sie den Musterantrag
verwenden, den Sie auf Seite 4 dieser Patienteninformation finden. Legen Sie dem Antrag bitte eine
Kopie der ärztlichen Verordnung mit der Begründung bei. Das Original legen Sie bitte zur Durchführung
Ihrer Therapie bei Ihrem Therapeuten/Ihrer Therapeutin vor.
Erkrankung nicht auf einer Diagnoseliste? – Antrag auf Genehmigung
eines langfristigen Heilmittelbedarfs möglich
Die ärztliche Verordnung ist unmittelbar nach dem Ausstellen gültig. Ihre Heilmittelbehandlung kann
sofort aufgenommen oder fortgesetzt werden. Selbst für den Fall, dass die Krankenkasse Ihren Antrag
am Ende ablehnt, übernimmt sie die Kosten für Ihre Behandlungen mindestens bis zum Zugang des
Ablehnungsbescheides.
Fortlaufende Behandlung
Die Krankenkasse entscheidet über die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs innerhalb
von vier Wochen nach Antragseingang. Nach Ablauf dieser Frist ohne Rückmeldung der Krankenkasse
gilt die Genehmigung als erteilt. Für eine Prüfung des Antrags kann gegebenenfalls auch ein Gutachten
des Medizinischen Dienstes erforderlich sein. Falls hierfür ergänzende Informationen nötig sind, wird
Ihre Krankenkasse bzw. der Medizinische Dienst diese bei Ihnen oder Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt anfordern.
In diesem Fall wird die Vier-Wochen-Frist so lange unterbrochen, bis die ergänzenden Informationen
eingegangen sind. Hat Ihre Krankenkasse den Antrag genehmigt, kann Ihre Heilmitteltherapie für den
genehmigten Zeitraum fortgesetzt werden. Mindestens alle zwölf Wochen sind jedoch ein Arztbesuch
zur Kontrolle sowie eine erneute Heilmittelverordnung erforderlich.
Sollte der langfristige Heilmittelbedarf nicht bestätigt werden, kann die medizinisch notwendige
Heilmitteltherapie nach den allgemeinen Regelungen der Heilmittel-Richtlinie (zu Erst- und Folge-
verordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls) fortgesetzt werden.
Bitte legen Sie das Schreiben mit der Entscheidung der Krankenkasse Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt und Ihrer
Heilmitteltherapeutin/Ihrem Heilmitteltherapeuten zur Information vor oder senden Sie ihnen eine
Kopie zu. Im Falle einer Ablehnung besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Bescheid der
Krankenkasse einzulegen.
Übrigens:
Die Genehmigung Ihrer Krankenkasse bleibt auch bei einem Arztwechsel gültig. In diesem Fall sollten
Sie natürlich auch Ihre neue Ärztin bzw. Ihren neuen Arzt über die erteilte Genehmigung eines lang-
fristigen Heilmittelbedarfs informieren. Bei einem Krankenkassenwechsel endet die Gültigkeit der
Genehmigung, denn sie ist an die jeweilige erteilende Kasse gebunden. Sie müssen also bei Ihrer
neuen Krankenkasse erneut einen Antrag stellen.
Entscheidung der Krankenkasse innerhalb von vier Wochen
Stand:
April 2017
Diese Patienteninformation ist ein Merkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Herausgeber:
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
Internet:
www.g-ba.de
E-Mail:
info@g-ba.de
Verfahren zur Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs (§ 32 Abs. 1a SGB V)
3)
Die 4-Wochen-Frist kann sich ggf. aufgrund
noch nicht vorliegender Unterlagen verlängern.
2)
VO = Heilmittelverordnung
Stand: 04/2017
1)
Nebenbedingungen (Beispiel: Alter oder Zeitpunkt
des Akutereignisses) sind auf der Diagnoseliste
in der Spalte „Hinweise/Spezifikation“ genannt
Patient/in
kein Antrag
auf Genehmigung eines
langfristigen Heilmittelbedarfs notwendig
Die medizinisch
notwendigen Heilmittel
können weiterhin nach
den Bestimmungen der
Heilmittel-Richtlinie
verordnet werden.
sucht auf
prüft
behandelt und stellt dabei
langfristigen Heilmittelbedarf fest
Arzt/Ärztin
Steht die Erkrankung auf der Diagnoseliste über besonderen
Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V und sind
die dort genannten Nebenbedingungen
1
erfüllt?
Steht die Erkrankung auf der Diagnoseliste?
(Anlage 2 der Heilmittel-RL)
Arzt/Ärztin
Patient/in
VO
2
mit Begründung
Krankenkasse
stellt unverzüglich formlosen
Antrag (Musterantrag) und reicht ihn
mit Kopie der VO + Begründung ein
Genehmigungsbescheid Ablehnungsbescheid
3
prüft innerhalb von 4 Wochen ,
stellt gegebenenfalls ckfragen
Liegt eine schwere und dauerhafte funktionelle/strukturelle
Schädigung vor und umfasst der Therapiebedarf mit
Heilmitteln mindestens 1 Jahr?
Ist die Schädigung mit Erkrankungen der Diagnoseliste
(Anlage 2 der Heilmittel-RL) vergleichbar? (Eine Vergleichbarkeit
kann sich auch aus der Summe einzelner Erkrankungen ergeben.)
Widerspruch möglich
Patient/in informiert Arzt/Ärztin
und Therapeut/in über die
Entscheidung der Krankenkasse
ja
behandelt während
des Genehmigungs-
verfahrens weiter
Therapeut/in
reicht Original-VO ein
nein
nein
ja
nein
ja
ja
nein
Antrag
auf Genehmigung eines
langfristigen Heilmittelbedarfs möglich
Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf gemäß § 8a Heilmittel-Richtlinie
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund meiner schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigung besteht der Bedarf einer
langfristigen Versorgung mit Heilmitteln.
Deshalb beantrage ich hiermit, die Schwere und Langfristigkeit meiner Erkrankung(en) gemäß § 8a der
Heilmittel-Richtlinie festzustellen sowie die erforderliche Heilmitteltherapie langfristig zu genehmigen.
Auf die in der Anlage beigefügte Kopie der Heilmittel-Verordnung mit ärztlicher Begründung wird
verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage(n)
Absender
Anschrift Krankenkasse
Datum
Versichertennummer:
Unterschrift
Kopie der ärztlichen Heilmittel-Verordnung
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