W 7 4 1 2 2 . 1 9 4
Hinweise zum Antrag
zu den Feldern (2), (3) und (4)
Bei Änderungen der im Register eingetragenen Angaben zum Markeninhaber, seinem Vertreter oder zu der Zustelladresse stellen
Sie bitte einen gesonderten Antrag unter Verwendung des Formulars W 7616 (bei einem Rechtsübergang) bzw. W 7614 (bei Ände-
rungen der Anschrift, des Namens/der Firma oder der Rechtsform des Inhabers bzw. des Vertreters).
zu Feld (6)
Mit dem Antrag auf Verlängerung sind gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Patentkostengesetz (PatKostG) folgende Gebühren zu entrichten:
für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke
Klassengebühr für jede Klasse ab der vierten Klasse
Die Schutzdauer der Marke verlängert sich mit der Zahlung der Verlängerungsgebühr/en um weitere zehn Jahre.
Für Marken, deren Schutzdauer bis zum 31.01.2020 endet, gilt:
Die Verlängerungsgebühren sind am letzten Tag des Monats, in dem die Schutzdauer der Marke endet, fällig (§ 159 Abs. 2 MarkenG
i. V. m. § 3 Abs. 2 PatKostG alte Fassung).
Die Verlängerungsgebühren sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Danach kann die Verlängerung
nur noch bewirkt werden, wenn die Gebühren mit einem Verspätungszuschlag bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach
Fälligkeit gezahlt werden (§ 159 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG alte Fassung). Die gesetzlichen Zahlungsfristen
können nicht verlängert werden. Werden die Gebühren und ggf. der Verspätungszuschlag nicht innerhalb der Frist eingezahlt, wird
die Marke gelöscht (§ 47 Abs. 8 MarkenG).
Die Gebühren dürfen frühestens ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden (§ 159 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 2
PatKostG alte Fassung).
Für Marken, deren Schutzdauer ab dem 01.02.2020 endet, gilt:
Die Verlängerungsgebühren sind sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer fällig (§ 3 Abs. 3 PatKostG).
Die Verlängerungsgebühren sind innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Danach kann die Verlän-
gerung nur noch bewirkt werden, wenn die Gebühren mit einem Verspätungszuschlag bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten
nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden (§ 7 Abs. 3 PatKostG). Die gesetzlichen Zahlungsfristen können nicht verlängert wer-
den. Werden die Gebühren und ggf. der Verspätungszuschlag nicht innerhalb der Frist eingezahlt, wird die Marke gelöscht (§ 47
Abs. 8 MarkenG).
Die Gebühren dürfen frühestens sechs Monate vor Eintritt der Fälligkeit vorausgezahlt werden (§ 5 Abs. 2 PatKostG).
Wenn Sie dem DPMA bereits ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat für mehrmalige Zahlungen erteilt haben, füllen Sie bitte das
Formular A 9532 (Angaben zum Verwendungszweck) aus.
Haben Sie dem DPMA noch kein SEPA-Basis-Lastschriftmandat erteilt, können Sie ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat (als Ein-
zel- oder Mehrfachmandat) erteilen, indem Sie das Formular A 9530 ausfüllen und das ausgefüllte Original an das DPMA übersen-
den. Ergänzend muss auch das Formular A 9532 (Angaben zum Verwendungszweck) ausgefüllt werden. Das SEPA-Mandat muss
dem DPMA immer im Original vorliegen. Bei einer Übermittlung per Telefax muss das SEPA-Mandat im Original innerhalb eines
Monats nachgereicht werden, damit der Zahlungstag gewahrt bleibt. Geht das Original des SEPA-Mandats nicht innerhalb der Mo-
natsfrist ein, so gilt der Tag des Eingangs des Originals als Zahlungstag.
Weitere Einzelheiten zur Zahlung mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren können Sie dem „Merkblatt über die Nutzung der
Verfahren der SEPA-Zahlungsinstrumente“ entnehmen.