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– steuerfreie Leistungen zur Altersvorsorge,
– Rentenleistungen (z. B. Altersrenten, Witwen-/Witwerrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten, Renten wegen
Minderung der Erwerbsfähigkeit, Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- und Todesfall, Versorgungsrenten),
– der Mietwert eigengenutzten Wohnraums,
– Ansparabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen,
– Rentenleistungen und Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die auf dieses verweisen,
– Lohn- und Einkommensersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurz-
arbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
vergleichbare Lohnersatzleistungen, Sonderunterstützung, Versorgungskrankengeld, nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreie Auf-
stockungsbeträge oder Zuschläge, Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Elter
ngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz, entsprechende Leistungen von Rechtsträgern in anderen Staaten)
– ausländische Einkünfte (z. B. auch Renten),
– die der Pflegeperson ersetzten Aufwendungen für die Kosten der Erziehung bei Tagespflege und bei Vollzeitpflege von Kindern
und Jugendlichen und bei Vollzeitpflege für junge Volljährige sowie der laufenden Leistungen für die Kosten des notwendigen
Unterhalts für Minderjährige und junge Volljährige in betreuten Wohnformen,
–
ausbildungsbedingte Zuschüsse (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe, Stipendien, Leistungen der Begabtenförderungs wer ke, Zuschüsse
nach dem BAföG und nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz),
– als Zuschüsse gewährte Graduiertenförderung,
– Unterhaltsleistungen (als Geld- oder Sachleistungen) von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen, Unter halts hilfen,
Unterhaltsbeihilfen und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz,
– Abfindungen.
Auch einmaliges Einkommen, das innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung angefallen ist, ist wohngeldrechtlich zu berück-
sichtigen und daher anzugeben.
Zum Nachweis über das Einkommen ist es erforderlich entsprechende Belege vorzulegen (z.B. aktuelle Verdienstmitteilungen).
Sofern Sie über das in den nächsten zwölf Monaten zu erwartende Einkommen keine Angaben machen können, legen Sie bitte die
Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate, den letzten Einkommensteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheide und/oder die
letzte Einkommensteuererklärung, die Bilanz oder eine Einnahmeüberschussrechnung vor.
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Von den Einnahmen sind die Ausgaben (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) abzusetzen. Für die Werbungskosten gelten
die im Ein kommen steuergesetz festgelegten Pauschbeträge. Sofern Sie tatsächlich höhere Wer bungs kosten geltend machen wol-
len, müssen diese im Einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Bereits von anderen Leistungsträgern erstattete Ausgaben können nicht noch einmal berücksichtigt werden.
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Für leibliche Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder ohne altersmäßige
Begrenzung für Kinder
mit Behinderungen, deren Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, kön
nen 2/3 der Kinderbetreuungskosten,
maximal 4.000 EUR je Kind, abgesetzt werden (Kontobeleg und Rechnung als Nachweis erforderlich). Dies sind Dienstleistungen
zur Betreuung wie z. B. Aufwendungen für Tagesmütter, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte oder Kinderkrippen.
Nicht berücksichtigt werden z.
B. Aufwendungen für Unterricht, Schulgeld, Musik-, Nachhilfe- und Fremd sprachenunterricht,
Computerkurse, Freizeitbeschäftigungen sowie Sportvereine.
Kosten, die für die Verpflegung des Kindes an fallen, sind von den Betreuungskosten abzuziehen.
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Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten
Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder einem Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen
diese Titel nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen auf Nach weis wie folgt abgesetzt
werden:
– bis zu 3.000 EUR für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, dass wegen Berufsausbildung auswärts wohnt,
– bis zu 3.000 EUR für ein Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht und das zu annähernd gleichen Teilen von
beiden Elternteilen betreut wird, (Dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil
geleistet werden.)
– bis zu 6.000 EUR für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner, der kein Haushalts mitglied
ist,
– bis zu 3.000 EUR für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
15 Eine häusliche Pflege bedürftigkeit liegt nicht bei Personen vor, die stationär in Einrichtungen für volljährige, pflegebedürftige
Menschen untergebracht sind.
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Als Vermögenswerte sind insbesondere zu betrachten: Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds, nicht selbst
bewohnter Haus- und Wohnungsbesitz und sonstige Immobilien, bebaute und unbebaute Grundstücke, auf Geld gerichtete
Forderungen, sonstige Rechte wie z. B. Rechte auf Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten und Altenteil.
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Lesen Sie sich bitte die Anmerkungen genau durch, beachten Sie Ihre Mitteilungspflichten und bestätigen Sie Ihre im Antrag
gemachten Angaben mit Datum und Ihrer Unterschrift.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Wohn gel d behörde bei der örtlich
zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung.