Anlage N - für Geburten ab 01.09.2021
nur Einkommen aus
nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
A
Bemessungszeitraum (maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum)
A.1 Bestimmung des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums (Bemessungszeitraum)
Maßgeblich ist grundsätzlich das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes. Kalendermonate, in
denen vor der Geburt des Kindes für mindestens einen Tag ein Ausklammerungstatbestand erfüllt wird, werden bei der Bestimmung der zwölf
für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Kalendermonate im Allgemeinen übersprungen. Der Zeitraum verlagert sich entsprechend nach
hinten. Es besteht aber die Möglichkeit, auf die Ausklammerung eines Monats oder mehrerer Monate schriftlich zu verzichten. Ein entsprechender
Antrag kann formlos gestellt werden.
Ausklammerungstatbestände
Mutterschaftsgeldbezug bzw. Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (Sechswochenfrist vor der Geburt)
nein ja, vor Geburt dieses Kindes
nein ja, vor Geburt des älteren Kindes , geboren am
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes (Schutzfrist nach der Geburt eines älteren Kindes)
nein ja, nach Geburt des Kindes , geboren am
Elterngeldbezug für ein älteres Kind
nein ja > Bitte Aktenzeichen angeben <
Einkommensverlust wegen einer Krankheit, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war
nein ja > Bitte ärztliches Attest beifügen und ggf. Bezug von Krankengeld nachweisen <
A.2 Einkommen im Bemessungszeitraum (ohne die Monate mit Ausklammerungstatbeständen)
Einkommen aus einer
vollen Erwerbstätigkeit mit Wochenstunden
Teilzeittätigkeit mit Wochenstunden
Beschäftigung in der Gleitzone (Midijob)
geringfügigen Beschäftigung (z.B. Minijob)
kurzzeitigen Beschäftigung (z.B. Werkstudent)
geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt
Einkommen aus einem
Berufsausbildungsverhältnis
freiwilligen sozialen Jahr
freiwilligen ökologischen Jahr
Bundesfreiwilligendienst
Zufluss von
einem geldwerten Vorteil
(z.B. Dienstwagen, Dienstwohnung)
pauschal versteuerten Einnahmen
(z.B. Fahrtkostenzuschuss, Direkt
versicherung)
-
Besteht Pflichtversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk (z.B. Ärzte-, Apotheker-, Architektenkammer, Künstlersozialkasse)?
nein ja
Das Arbeitsverhältnis endete am
.
Es wurde vom
bis kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
A.3 Einkommensnachweise
Bitte weisen Sie Ihr Einkommen aus dem für Sie maßgeblichen Bemessungszeitraum durch monatliche Lohn-/Gehaltsabrechnungen fortlaufend
nach und fügen Sie den letzten Steuerbescheid bei.
ZBFS Nr. 2013/AnlN www.zbfs.bayern.de Stand 09/2021 - V001
Elternteil 1 2
Nachname, Vorname
Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes
Aktenzeichen, soweit bekannt
Bitte auch
Rückseite ausfüllen
!
B Bezugszeitraum (beantragter Elterngeldzeitraum - Lebensmonate) - siehe Antrag Nr. 5/6
B.1
Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum
(z.B. Teilzeit, Minijob, Midijob, pauschal versteuerte Einnahmen, Zufluss von sonstigen Einnahmen)
Im oder für den beantragten Zeitraum wird voraussichtlich Einkommen erzielt
nein ja, aus einer vollen Erwerbstätigkeit mit mehr als 32 Wochenstunden
Teilzeittätigkeit mit Wochenstunden im Durchschnitt des LM
Teilzeittätigkeit mit Wochenstunden im Durchschnitt des LM
einer Beschäftigung in der Gleitzone (Midijob)
einer geringfügigen Beschäftigung (z.B. Minijob)
einer kurzzeitigen Beschäftigung (z.B. Werkstudent)
einer geringfügigen Beschäftigung in einem Privathaushalt
einem Berufsausbildungsverhältnis
einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
einem Bundesfreiwilligendienst
Weitere Einnahmen (auch ohne Erwerbstätigkeit)
nein ja, geldwerter Vorteil (z.B. Dienstwagen, Dienstwohnung)
pauschal versteuerte Einnahmen (z.B. Fahrtkostenzuschuss, Direktversicherung)
> Das voraussichtliche Einkommen ist glaubhaft zu machen, z.B. durch Lohn-/Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsvertrag <
B.2
Gewinneinkünfte im Bezugszeitraum
(positiv [auch weniger als durchschnittlich monatlich 35 Euro], negativ oder Null)
Voraussichtlich Einkünfte aus
• Land- und Forstwirtschaft
nein ja, vom bis
Gewinn
Euro, wöchentliche Arbeitszeit Stunden
• Gewerbebetrieb
nein ja, vom bis
Gewinn
Euro, wöchentliche Arbeitszeit Stunden
• selbständiger Arbeit
nein ja, vom bis
Gewinn
Euro, wöchentliche Arbeitszeit Stunden
> Der voraussichtliche steuerpflichtige Gewinn ist glaubhaft zu machen (z.B. nachvollziehbare Prognose) <
Die Arbeitszeit wurde von
auf Wochenstunden reduziert.
Kurze Erklärung (z.B. Einstellung von zusätzlichen Arbeitskräften – entsprechende Nachweise bitte beifügen):
(z.B. auch Beteiligungen, Photovoltaik)
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
vom ______________bis ______________
Bitte immer ausfüllen
!
Bitte immer ausfüllen
!
A.1
Maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum
(Bemessungszeitraum)
Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums ist ausschlaggebend,
welche Art von Einkommen die berechtigte Person vor der Geburt des
Kindes hatte:
Ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit
Hat die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten oder im
Kalenderjahr vor der Geburt und bis zur Geburt ausschließlich Einkom-
men aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit, sind für die Ermittlung
des zu berücksichtigenden Einkommens grundsätzlich die zwölf
Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgebend.
Kalendermonate, in denen für mindestens einen Tag einer der nach-
folgenden Ausklammerungstatbestände vorgelegen hat, werden bei
der Bestimmung der maßgeblichen zwölf Monate nicht berücksichtigt
(„ausgeklammert“). Sie werden durch die entsprechende Anzahl
von Kalendermonaten vor dem ursprünglichen Zwölfmonatszeitraum
ersetzt.
Ausklammerungstatbestände sind:
Bezug von Mutterschaftsgeld für dieses oder ein älteres Kind
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
(Sechswochenfrist vor der Geburt dieses oder eines älteren Kindes)
Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
(Schutzfrist nach der Geburt eines älteren Kindes)
Bezug von Elterngeld (BasisElterngeld und/oder ElterngeldPlus) in
den ersten 14 Lebensmonaten eines älteren Kindes
Bezug von Elterngeld für Geburten bis 30.06.2015 (ohne Verlänge-
rungsoption)
Einkommensverlust wegen einer Krankheit, die maßgeblich durch
eine Schwangerschaft bedingt war
Ableistung von Zivildienst, wenn hierdurch das Einkommen aus
Erwerbstätigkeit gemindert wurde (bitte gesondert mitteilen)
Beispiel:
• Kind geboren am 10.09.2021
• ursprünglicher Zwölfmonatszeitraum Sept. 2020 bis Aug. 2021
• Mutterschaftsgeld ab 28.07.2021
maßgeblicher Zwölfmonatszeitraum Juli 2020 bis Juni 2021
Mutterschaftsgeld wurde hier in zwei Kalendermonaten vor der
Geburt bezogen (Juli und August 2021). Diese werden vom ursprüngli-
chen Zwölfmonatszeitraum ausgeklammert und durch die Monate Juli
und August 2020 ersetzt.
Sollte sich eine Ausklammerung ausnahmsweise nachteilig aus-
wirken, kann beantragt werden, dass sämtliche oder auch einzelne
Kalendermonate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums
berücksichtigt werden.
Kein Ausklammerungstatbestand ist das individuelle Beschäftigungs-
verbot nach § 16 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, das mit einem
Anspruch auf Mutterschutzlohn verbunden ist.
A.2
Einkommen im Bemessungszeitraum
Es wird grundsätzlich auf das im Inland zu versteuernde Einkom-
men abgestellt. Hierunter fallen die laufenden und die pauschal zu
versteuernden Einnahmen. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugs-
verfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezü-
ge zu behandeln sind (z.B. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld) und steuerfreie Bezüge nach §§ 3 ff EStG werden dabei
nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Entgeltersatzleistungen wie z.B.
Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld und Krankengeld.
Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnitt-
liche monatliche Elterngeld-Netto im maßgeblichen Bemessungszeit-
raum. Das gilt auch dann, wenn nicht in allen zwölf Kalendermonaten
Erwerbseinkommen vorliegt. Hatte die berechtigte Person im maßgeb-
lichen Zwölfmonatszeitraum z.B. acht Monate Erwerbseinkommen und
vier Monate kein Erwerbseinkommen, wird die Summe des Erwerbs-
einkommens in diesen acht Kalendermonaten durch zwölf geteilt.
Beispiel für Durchschnittsberechnung:
Bemessungszeitraum
Juli 2020 bis Juni 2021
Einkommen nach Abzug des Arbeitnehmer-
Pauschbetrages von 83,33 Euro
Juli 2020 bis Februar 2021 je 1.350 Euro
kein Erwerbseinkommen
März bis Juni 2021 je 0 Euro
Berechnung des monatlich durchschnittlichen
Einkommens:
1.350 Euro x 8 (= 10.800 Euro) : 12 = 900 Euro
Vom monatlich durchschnittlichen Einkommen (Elterngeld-Brutto)
sind pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben abzusetzen.
Auf die tatsächlich entrichteten Steuern und Sozialabgaben kommt
es nicht an.
Das so festgestellte Elterngeld-Netto bildet die Grundlage für die
Feststellung des zustehenden Elterngeldes.
Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Steuern
Abzüge für Steuern sind
• Einkommensteuer
• Solidaritätszuschlag
• Kirchensteuer, soweit Kirchensteuerpflicht besteht.
Die jeweiligen Beträge werden anhand eines auf der Grundlage des
Programmablaufplans (§ 39b Abs. 6 EStG) erstellten Lohnsteuerbe-
rechnungsprogramms ermittelt.
Erforderlich für die Berechnung sind folgende Abzugsmerkmale:
• Steuerklasse, ggf. mit Faktor nach § 39f EStG
• Kirchensteuerpflicht
• Anzahl der Freibeträge für Kinder (für ältere Geschwister) und
Rentenversicherungspflicht (für die Bestimmung der maßgeblichen
Vorsorgepauschale)
Erläuterungen Anlage N
Die entsprechenden Abzugsmerkmale werden den Lohn- oder
Gehaltsabrechnungen entnommen. Grundsätzlich sind die Abzugs-
merkmale maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des
Bemessungszeitraums vor Geburt des Kindes gegolten haben.
Beispiel:
Im Bemessungszeitraum bestand für die ersten acht Monate die
Steuerklasse III, in den letzten vier Monaten die Steuerklasse V
Maßgeblich ist hier die Steuerklasse III
Bei gleicher Anzahl ist die Steuerklasse in der Lohn-/Gehaltsabrech-
nung entscheidend, die als letzte für einen Monat im Bemessungszeit-
raum erstellt wurde.
Beispiel:
Im Bemessungszeitraum bestand für die ersten sechs Monate die
Steuerklasse V, in den letzten sechs Monaten die Steuerklasse III
Maßgeblich ist hier die Steuerklasse III
Die Steuerklasse VI bleibt immer unberücksichtigt.
Für alle Personen, die im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse
eingereiht waren, werden die Abzüge für Steuern berücksichtigt, die
sich aus der Steuerklasse IV ergeben. Dies gilt auch bei Einkommen,
das im EU-Ausland besteuert wurde.
Kinderfreibeträge werden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen
Vorgaben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der
Kirchensteuer berücksichtigt. Soweit Kirchensteuerpflicht bestand,
ist für diese ein Steuersatz von 8 Prozent anzusetzen.
Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben
Abzüge für Sozialabgaben erfolgen nur insoweit, als eine Versiche-
rungspflicht in den jeweiligen Zweigen der gesetzlichen Sozialversi-
cherung oder einer vergleichbaren Einrichtung (berufsständisches
Versorgungswerk; z.B. Ärzte-, Apotheker-, Architektenkammer, Bay-
erische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Künstlersozi-
alkasse) bestanden hat. Für freiwillig oder privat Krankenversicherte
erfolgt daher kein Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch für den Abzug der Sozialabgaben sind die Abzugsmerkmale
maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemes-
sungszeitraums vorgelegen haben.
Die Abzugsbeträge werden nach folgenden Beitragssatzpauschalen
ermittelt:
• 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung
• 10 Prozent für die Rentenversicherung
• 2 Prozent für die Arbeitsförderung
Die Ermittlung der Abzugsbeträge erfolgt immer auf der Grundlage der
Höhe des monatlich durchschnittlichen Einkommens, unabhängig von
den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen.
Für Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung („Minijob“) werden
grundsätzlich keine Abzüge für Sozialversicherung vorgenommen.
Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sowie
für Beschäftigte in Berufsausbildung mit Einnahmen bis zu monatlich
325 Euro und für Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr nach
den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen leisten.
A.3
Einkommensnachweise
Bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ist das monatliche Einkommen
durch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers fortlaufend
für den gesamten Bemessungszeitraum nachzuweisen.
B.1
B.2
Bezugszeitraum (beantragter Elterngeldzeitraum -
Lebensmonate)
B.1 und B.2 sind immer zu beantworten.
Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit
(mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats) kein
Anspruch auf Elterngeld besteht.
Das anzusetzende Einkommen wird wie das Elterngeld-Netto vor der
Geburt des Kindes ermittelt (siehe A.2 erster Absatz), jedoch nicht für
Kalendermonate, sondern für die Lebensmonate, für die Sie Elterngeld
beantragen. Da das Einkommen in der Regel noch nicht feststeht, wird
es prognostiziert und das Elterngeld vorläufig gezahlt.
Die Regelung, dass Gewinneinkünfte von monatlich durchschnittlich
weniger als 35 Euro auf Antrag nicht berücksichtigt werden, gilt nicht
für Einkommen im Bezugszeitraum.
Für die endgültige Feststellung des Elterngeldes übersenden Sie bitte
nach Ablauf des Bezugszeitraums schnellstmöglich entsprechende
Nachweise über Ihr Einkommen in den Lebensmonaten (siehe Begriffs-
erläuterungen Infoblatt Seite 2), für die Sie Elterngeld bezogen haben.
Als Nachweise kommen in Betracht:
• Lohn-/Gehaltsabrechnungen
• Gewinnermittlung
Grundlage für die Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichti-
genden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens
den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht.
Im Rahmen der endgültigen Feststellung werden zuwenig erbrach-
te Leistungen nachgezahlt, zuviel gezahltes Elterngeld ist von der
berechtigten Person zu erstatten. Bei Nichtvorlage der erforderlichen
Einkommensunterlagen kann neben der Verpflichtung zur Rückzahlung
des Elterngeldes ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Die für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale
gelten – unabhängig von zwischenzeitlichen Änderungen – im
Bezugszeitraum unverändert weiter.
Erläuterungen Anlage N