Die entsprechenden Abzugsmerkmale werden den Lohn- oder
Gehaltsabrechnungen entnommen. Grundsätzlich sind die Abzugs-
merkmale maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des
Bemessungszeitraums vor Geburt des Kindes gegolten haben.
Beispiel:
Im Bemessungszeitraum bestand für die ersten acht Monate die
Steuerklasse III, in den letzten vier Monaten die Steuerklasse V
Maßgeblich ist hier die Steuerklasse III
Bei gleicher Anzahl ist die Steuerklasse in der Lohn-/Gehaltsabrech-
nung entscheidend, die als letzte für einen Monat im Bemessungszeit-
raum erstellt wurde.
Beispiel:
Im Bemessungszeitraum bestand für die ersten sechs Monate die
Steuerklasse V, in den letzten sechs Monaten die Steuerklasse III
Maßgeblich ist hier die Steuerklasse III
Die Steuerklasse VI bleibt immer unberücksichtigt.
Für alle Personen, die im Bemessungszeitraum in keine Steuerklasse
eingereiht waren, werden die Abzüge für Steuern berücksichtigt, die
sich aus der Steuerklasse IV ergeben. Dies gilt auch bei Einkommen,
das im EU-Ausland besteuert wurde.
Kinderfreibeträge werden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen
Vorgaben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der
Kirchensteuer berücksichtigt. Soweit Kirchensteuerpflicht bestand,
ist für diese ein Steuersatz von 8 Prozent anzusetzen.
Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben
Abzüge für Sozialabgaben erfolgen nur insoweit, als eine Versiche-
rungspflicht in den jeweiligen Zweigen der gesetzlichen Sozialversi-
cherung oder einer vergleichbaren Einrichtung (berufsständisches
Versorgungswerk; z.B. Ärzte-, Apotheker-, Architektenkammer, Bay-
erische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, Künstlersozi-
alkasse) bestanden hat. Für freiwillig oder privat Krankenversicherte
erfolgt daher kein Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch für den Abzug der Sozialabgaben sind die Abzugsmerkmale
maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemes-
sungszeitraums vorgelegen haben.
Die Abzugsbeträge werden nach folgenden Beitragssatzpauschalen
ermittelt:
• 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung
• 10 Prozent für die Rentenversicherung
• 2 Prozent für die Arbeitsförderung
Die Ermittlung der Abzugsbeträge erfolgt immer auf der Grundlage der
Höhe des monatlich durchschnittlichen Einkommens, unabhängig von
den sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenzen.
Für Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung („Minijob“) werden
grundsätzlich keine Abzüge für Sozialversicherung vorgenommen.
Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sowie
für Beschäftigte in Berufsausbildung mit Einnahmen bis zu monatlich
325 Euro und für Versicherte, die ein freiwilliges soziales Jahr nach
den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen leisten.
A.3
Einkommensnachweise
Bei nichtselbständiger Erwerbstätigkeit ist das monatliche Einkommen
durch Lohn- oder Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers fortlaufend
für den gesamten Bemessungszeitraum nachzuweisen.
B.1
B.2
Bezugszeitraum (beantragter Elterngeldzeitraum -
Lebensmonate)
B.1 und B.2 sind immer zu beantworten.
Bitte beachten Sie, dass bei Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit
(mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats) kein
Anspruch auf Elterngeld besteht.
Das anzusetzende Einkommen wird wie das Elterngeld-Netto vor der
Geburt des Kindes ermittelt (siehe A.2 erster Absatz), jedoch nicht für
Kalendermonate, sondern für die Lebensmonate, für die Sie Elterngeld
beantragen. Da das Einkommen in der Regel noch nicht feststeht, wird
es prognostiziert und das Elterngeld vorläufig gezahlt.
Die Regelung, dass Gewinneinkünfte von monatlich durchschnittlich
weniger als 35 Euro auf Antrag nicht berücksichtigt werden, gilt nicht
für Einkommen im Bezugszeitraum.
Für die endgültige Feststellung des Elterngeldes übersenden Sie bitte
nach Ablauf des Bezugszeitraums schnellstmöglich entsprechende
Nachweise über Ihr Einkommen in den Lebensmonaten (siehe Begriffs-
erläuterungen Infoblatt Seite 2), für die Sie Elterngeld bezogen haben.
Als Nachweise kommen in Betracht:
• Lohn-/Gehaltsabrechnungen
• Gewinnermittlung
Grundlage für die Ermittlung der im Bezugszeitraum zu berücksichti-
genden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens
den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht.
Im Rahmen der endgültigen Feststellung werden zuwenig erbrach-
te Leistungen nachgezahlt, zuviel gezahltes Elterngeld ist von der
berechtigten Person zu erstatten. Bei Nichtvorlage der erforderlichen
Einkommensunterlagen kann neben der Verpflichtung zur Rückzahlung
des Elterngeldes ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Die für den Bemessungszeitraum ermittelten Abzugsmerkmale
gelten – unabhängig von zwischenzeitlichen Änderungen – im
Bezugszeitraum unverändert weiter.
Erläuterungen Anlage N