Zulässigkeit von Datenübermittlungen an öffentliche
Stellen
Ihre Meldedaten dürfen von der Meldebehörde übermit-
telt werden an die bisher zuständige Meldebehörde und
die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden
zur Gewährleistung der Richtigkeit der Melderegister und
an sonstige Behörden und öffentliche Stellen zur recht-
mäßigen Aufgabenerfüllung.
Regelmäßig erfolgt eine Übermittlung von Meldedaten an
öffentliche Stellen insbesondere:
« zur Überwachung der allgemeinen Schulpflicht und der
Berufsschulpflicht
« für die Ehrung von Altersjubilaren und von Ehepaaren
bei Ehejubilaren und von Ehepaaren bei Ehejubiläen,
« für Zwecke der Gesundheitsaufsicht,
« für Aufgaben der Besteuerung,
« für Aufgaben nach dem Ausländerrecht,
« für polizeiliche Aufgaben,
« für Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
« für Aufgaben nach dem Straßenverkehrsrecht,
« für die Erfassung öffentlich geförderter Wohnungen,
« für Aufgaben der Versorgungsverwaltung,
« für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht
(vormals GEZ),
« zur Übersendung von Informationsmaterial an das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundes-
wehr,
« für Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
« für Aufgaben der Rentenversicherungsträger,
« für Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
schaften.
1. Angehörige einer Familie oder Lebenspartnerschaft
mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen
sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es
genügt, wenn nur eine Person den Meldeschein unter-
schreibt. Sofern mehr als vier Personen anzumelden
sind, verwenden Sie bitte einen weiteren Meldeschein!
In die Felder 1 und 2 einzutragen sind in einem gemein-
samen Haushalt lebende Ehegatten oder Lebenspartner,
in die Felder 3 und 4 deren ledige, minderjährige Kinder.
Volljährige Kinder und andere mit im Haushalt lebende
Personen füllen bitte einen eigenen Meldeschein aus!
2. Bisherige Wohnung/Weitere Wohnung
Tragen Sie bitte Ihre bisherige Wohnung auch dann ein,
wenn diese beibehalten wird. Bestehen darüber hinaus
noch weitere Wohnungen, tragen Sie diese bitte auf dem
Beiblatt in dem dafür vorgesehenen Feld ein. Entspre-
chend ist zu verfahren, wenn die bisherige Wohnung
nicht beibehalten wird, aber noch weitere Wohnungen
bestehen.
3. Hauptwohnung
Die „Hauptwohnung“ bzw. Nebenwohnung kommt nur
in Betracht, wenn Sie und die gleichzeitig angemeldeten
Personen mehrere Wohnungen im Inland haben; Woh-
nungen im Ausland bleiben melderechtlich unberück-
sichtigt.
Hauptwohnung ist in der Regel die vorwiegend benutzte
Wohnung. Ist dies nicht zweifelsfrei zu beantworten, ist
die Hauptwohnung dort, wo der Schwerpunkt der Le-
bensbeziehungen liegt. Welche Wohnung als Hauptwoh-
nung anzusehen ist, bestimmt die Meldebehörde auf der
Grundlage Ihrer Aufgaben zu den tatsächlichen Verhält-
nissen. Sie sind verpflichtet, künftige Änderungen Ihrer
Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zustän-
digen Meldebehörde mitzuteilen!
4. Eheschließung
Die Angaben über Tag und Ort Ihrer (letzten) Eheschlie-
ßung und zum Familienbuch werden zur Fortführung
des Familienbuches bei dem aufgrund Ihres Umzugs
oder der Verlegung Ihrer Hauptwohnung in einen neuen
Wohnort nunmehr zuständigen Standesamt benötigt,
der Tag der Eheschließung außerdem für die Ehrung
anlässlich von Ehejubiläen.
5. Ordens- und Künstlernamen
Geben Sie etwaige Ordens- oder Künstlernamen bitte auf
dem Beiblatt an. Auf Verlangen der Meldebehörde müs-
sen Sie dieser gegenüber glaubhaft machen, dass Sie
allgemein oder in bestimmten Lebensbereichen unter
diesem Namen auftreten und bekannt sind.
6. Nicht mitangemeldete minderjährige Kinder oder
Familienangehörige
Hierzu brauchen Sie auf dem Beiblatt nur Angaben
bezüglich solcher Familienangehöriger zu machen, die
nicht für die neue Wohnung angemeldet sind!
Beim Ausfüllen des Meldescheins
beachten Sie bitte folgende
Erläuterungen!
Hinweise für Wohnungsgeber
Nach § 19 Bundesmeldegesetz hat der Wohnungsgeber
eine Mitwirkungspflicht bei An-, Um- bzw. Abmeldung
von Meldepflichtigen.
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Woh-
nung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig
davon, ob ein wirksames Rechtsverhältnis (z. B. Mietver-
trag) zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist zum Beispiel
der Eigentümer einer Wohnung, der diese vermietet oder
die vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung
beauftragte Person oder Stelle (Wohnungsbaugesell-
schaften, Hausverwaltungen etc.). Bei Personen, die zur
Untermiete wohnen ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber erstreckt sich
auf die Ausstellung einer Wohnungsgeberbestätigung bei
Ein- oder Auszug in seine Wohnung. Diese ist dem Mel-
depflichtigen für die An- oder Abmeldung bei der Melde-
behörde mitzugeben. Eine vorherige Übersendung an die
Meldebehörde bei Ein-oder Auszug ist nicht erforderlich.
Eine Auszugsbestätigung ist nur dann erforderlich, wenn
keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.