Bitte lesen Sie die allgemeinen Hinweise und Erläuterungen dieses
Vorblattes zum Meldeschein aufmerksam.
Allgemeine Hinweise
– Mit der Abgabe des ausgefüllten Meldescheins binnen zwei Wochen und der Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung
nach Bezug der Wohnung erfüllen Sie die Verpichtung nach dem Bundesmeldegesetz in der geltenden Fassung gegen-
über der Meldebehörde. Der Wohnungsgeber ist verpichtet Ihnen diese Bescheinigung auszuhändigen, mit der der
Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Das entsprechende Formular können Sie sich von Ihrer Melde-
behörde aushändigen lassen.
– Die Meldebehörde weist Sie darauf hin, dass Sie mit dieser Anmeldung nicht von der Verpichtung befreit sind, ggf.
anderen Behörden (z. B. Kfz-Zulassungsstelle, Ausländerbehörde) Ihren Wohnungswechsel mitzuteilen.
– Zahlreiche Anfragen bei den Meldebehörden nach neuen Wohnanschriften lassen erkennen, dass oft versäumt wird, den
Wohnungswechsel im privaten und geschäftlichen Bereich lückenlos bekanntzugeben. Dadurch entstehen Einwohnern Unan-
nehmlichkeiten, den anfragenden Stellen oder Personen Kosten und den Meldebehörden zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Erläuterungen zum Ausfüllen des Meldescheins
Füllen Sie den Meldeschein bitte deutlich lesbar, möglichst in Block- oder Maschinenschrift aus.
Bei schwarzen Kästen ist entweder die zutreffende Angabe anzukreuzen (
X
), oder in die Kästen zu den Randnummern
➃ und ➄ ist die Nummer (
1
) einzusetzen, unter der die jeweilige Person auf der ersten Seite aufgeführt ist.
In der Folge nden Sie einzelne Erläuterungen, die Sie bitte beim Ausfüllen des Meldescheins beachten wollen.
➀
Wohnungsgeber ist für Hauptmieter der Eigentümer, für Untermieter der Hauptmieter. Ist der Meldepichtige Eigentümer
der Wohnung, ist er zugleich Wohnungsgeber.
➁ Familienangehörige oder Lebenspartner mit derselben früheren und gegenwärtigen Wohnung sollen gemeinsam einen Melde-
schein verwenden. Es genügt, wenn eine der meldepichtigen Personen den Meldeschein auf der Rückseite unterschreibt.
➂ Lassen Sie sich zutreffendenfalls das erwähnte Beiblatt von Ihrer Meldebehörde aushändigen und beachten Sie bitte die
Erläuterungen zu diesem Beiblatt.
➃ Diese Angabe wird zur Unterrichtung des kirchlichen Suchdienstes zur Fortschreibung der Heimatortskartei benötigt.
➄ Die Meldebehörde übermittelt bestimmte personenbezogene Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, und
zwar über ihre Mitglieder und deren Familienangehörige. Familienangehörige, die nicht selbst Mitglied der Religions-
gesellschaft sind, haben die Möglichkeit hier kenntlich zu machen, dass sie der Übermittlung der sie betreffenden Daten
widersprechen (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz).
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit
Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehen-
den Monaten Auskunft über bestimmte personenbezogene Daten übermitteln (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz). Durch ent-
sprechende Eintragungen können Sie der Auskunftserteilung widersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung.
Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern
erteilen (§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Durch entsprechende Eintragungen können Sie der Auskunftserteilung wie-
dersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung.
Die Meldebehörde darf außerdem Adressbuchverlagen Auskunft zu bestimmten personenbezogenen Daten von Ein-
wohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermitteln (§ 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz). Durch entsprechende
Eintragungen können Sie der Auskunftserteilung wiedersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung.
Eine Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Soldatengesetz bestimmter personenbezogener Daten von Personen mit
deutsche Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an das Bundesamt für das Personal-
management der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial ist nur zulässig, soweit die Betrof-
fenen nicht widersprochen haben.
➅ Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen melde-
pichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist
eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Wichtige Hinweise!
Ihre neue Anschrift wird in erster Linie für verwaltungsinterne Zwecke benötigt. Einrichtungen und Personen der privaten
Interessensphäre wird die neue Anschrift nur auf Anfrage und gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr mitgeteilt. Sie
ersparen Ihren Mitmenschen Mühe und Kosten und der Verwaltung vermeidbare Arbeit, wenn Sie Ihre neue Anschrift allen
mitteilen, die daran ein Interesse haben.
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und eine neue Wohnung im Inland beziehen, sind Sie verpichtet, sich in Ihrer
neuen Meldebehörde anzumelden. (Eine Abmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich.)
Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine Wohnung im Inland beziehen, sind Sie verpichtet, sich bei Ihrer
Meldebehörde abzumelden.
Eine nicht mehr genutzte Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Haupt- bzw. Nebenwohnung abzumelden.
Mit dem ausgefüllten Abmeldeschein können Sie die Abmeldung bei jeder hamburgischen Meldebehörde vornehmen. Sie
können den Abmeldeschein auch durch die Post übersenden.
Die Datenschutzerklärung und die allgemeinen Informationen nach den Art. 12-14 der Datenschutzgrundverordnung
nden Sie hier: https://www.hamburg.de/bezirke/datenschutz
EA – 6700-13 – 06.20