*Der Begriff „Prüfung“ umfasst alle Arten von Prüfungsleistungen, die durch Ordnungen der TU Braunschweig geregelt und die auf eine
bestimmte Anzahl von Versuchen limitiert sind (also z. B. auch Leistungsnachweise in Staatsexamensstudiengängen).
Allgemeine Hinweise sowie Hinweise zum Formular
Auf Antrag einer*s Studierenden wird in den Studiengängen der TU Braunschweig im Prüfungszeitraum des
Sommersemesters 2021 eine Prüfungsleistung, die in Form von Online-Prüfungen (Prüfung im Online-Format)
absolviert und mit der Prüfungsnote „nicht ausreichend“ oder „nicht bestanden“ bewertet wurde, nicht auf die
Anzahl der jeweils zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche angerechnet („limitierter Freiversuch“).
Diese Regelung greift nicht, wenn die Bewertung auf einem Nichtantritt der Prüfung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 APO oder auf einem Täuschungsversuch (vgl. § 11 Abs. 4 APO) beruht. Sie kann auch nicht für Bachelor-
oder Masterarbeiten (§ 14 APO) herangezogen werden. Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 13 Abs. 1 und 2
APO unberührt.
Sofern mehr als eine Prüfungsleistung im Prüfungszeitraum des Sommerssemesters 2021 entsprechend Satz 1
bewertet wurde, bestimmt die*der Studierende mit dem Antrag, für welche Prüfungsleistung die limitierte
Freiversuchsregelung gelten soll. Ein Aufsparen für folgende Semester ist nicht möglich.
Der limitierte Freiversuch kann auch nicht für eine Prüfungsleistung genutzt werden, bei der bereits im
Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2020/2021 der Prüfungsversuch aufgrund limitierter Freiversuchsregelung
nicht angerechnet wurde.
Der Antrag für die Inanspruchnahme des limitierten Freiversuchs für Prüfungsleistungen des Prüfungszeitraums im
Sommersemester 2021 ist bis zum 15.11.2021 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Es ist das
hierzu zur Verfügung gestellte Formular zu nutzen sofern Ihre Fakultät nicht ein Online-Antragsverfahren nutzt. Aus
Gründen der Einfachheit ist im Antrag nur diejenige abgelegte und nicht bestandene Prüfungsleistung aufzuführen,
für die der limitierte Freiversuch gelten soll. Im Antrag müssen alle Studiengänge genannt werden, für die
Einschreibungen vorliegen.
Der Antrag kann im Nachgang nicht geändert und der limitierte Freiversuch nicht für eine andere Prüfung beantragt
werden.
Besonderheiten der Antragstellung bei drittem Prüfungsversuch nach §13 Abs. 5 APO:
Der limitierte Freiversuch gilt auch für den dritten bzw. letzten Versuch einer Prüfung. Für die Anwendung des
limitierten Freiversuchs im dritten Prüfungsversuch gibt es die folgenden drei Fälle:
Fall 1: Prüfung in Präsenz, mündliche Ergänzungsprüfung online
Fall 2: Online-Prüfung, mündliche Ergänzungsprüfung online
Fall 3: Online-Prüfung, mündliche Ergänzungsprüfung in Präsenz
Fall 1: Sie können den limitierten Freiversuch nur nach der mündlichen Ergänzungsprüfung online nutzen. Der
limitierte Freiversuch bewirkt, dass der gesamte Prüfungsversuch gestrichen wird. Ein alleiniges Wiederholen der
mündlichen Ergänzungsprüfung ist nicht möglich.
Fall 2: Sie können den limitierten Freiversuch entweder nach der Online-Prüfung nutzen oder nach der online
durchgeführten mündlichen Ergänzungsprüfung. In beiden Fällen wird der gesamte Prüfungsversuch gestrichen.
Fall 3: Sie können den limitierten Freiversuch nur nach der Online-Prüfung nutzen. Sie müssen dann dem
Prüfungsamt gegenüber erklären, dass Sie auf die mündliche Ergänzungsprüfung verzichten und können so den
kompletten Prüfungsversuch streichen lassen. Nach der mündlichen Ergänzungsprüfung in Präsenz ist der
limitierte Freiversuch nicht mehr nutzbar.
Bei der obigen Beschreibung handelt es sich um die Kurzbeschreibung. Bitte beachten Sie auch die ausführliche
Beschreibung, die im jeweils aktuellen Dokument „Informationen zur Durchführung von Online-Prüfungen während
der Coronavirus-Pandemie für Studierende“ zu finden sind.