Mietvertrag für eine möbilierte Wohnung 2233e / 0617 w w w .zweckform.de
Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) und bei Modernisierung (§§ 559 ff.
BGB) ausgeschlossen.
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Es wird eine Indexmiete vereinbart. Erhöht oder ermäßigt sich seit dem Beginn des Mietverhältnisses der vom Statistischen Bundesamt herausge-
gebene Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2010 = 100), so kann jede Partei in Text- oder Schriftform geltend machen, dass sich die
Grundmiete und der Möblierungszuschlag gem. § 3.1 im gleichen prozentualen Verhältnis erhöht oder ermäßigt. Das Gleiche gilt für jede erneute
Änderung des Verbraucherpreisindex. Die Miete bleibt, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. gerechnet von weiteren Erhöhungen
an, mindestens ein Jahr unverändert. Die geänderte Miete ist vom Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Änderungserklärung ei-
ner Partei zur Zahlung fällig. In der Änderungserklärung sind der ursprüngliche und der neue Index, die eingetretene Änderung des Indexes sowie
die zu ändernde Ausgangsmiete und die neue Miete in einer Geldsumme unter Angabe der Berechnung anzugeben.
Sollte dieser Index vom Statistischen Bundesamt nicht mehr fortgeführt und durch einen neuen, insbesondere einen europäischen Index, ersetzt
werden, so gilt dieser Index als vereinbart, die Indexreihen werden zum spätestmöglichen Zeitpunkt umgestellt.
Während der Geltungsdauer der Indexmiete ist eine Erhöhung der Miete nach § 558 BGB ausgeschlossen. Eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB
ist nur zulässig, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
3.3 Insgesamt sind derzeit monatlich zu zahlen:
Grundmiete Wohnung EUR
Möblierungszuschlag EUR
monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten EUR
Miete Stellplatz/ Garage EUR
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EUR
Gesamtmiete monatlich EUR
3.4 Die Miete sowie die Betriebskostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter
oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle, derzeit auf das Konto:
Kontoinhaber
IBAN BIC
Geldinstitut
kostenfrei zu überweisen
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. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
3.5 Soweit im Rahmen der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ein Direktvertrag zwischen Mieter und Versorgungsträger möglich ist, verpflichtet sich
der Mieter zu dessen Abschluss, wenn der Vermieter dies schriftlich verlangt. Im Übrigen werden die Betriebskosten vom Vermieter anteilig auf den
Mieter umgelegt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass der Mieter über folgende Leistungen direkt Verträge mit Versorgungsunternehmen oder
anderen Dienstleistern schließen wird:
3.6 Die Umlegung der Kosten für Heizung und Warmwasser erfolgt durch den Vermieter nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung. Bei den übri-
gen Nebenkosten wird in der Regel das Verhältnis der Wohnflächen zu Grunde gelegt. Soweit Nebenkosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen
abgerechnet werden können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung, falls eine Erfas-
sung aller Mieteinheiten der Einheit erfolgt ist. Wenn im Laufe der Mietzeit durch zusätzliche technische Ausrüstung des Hauses eine verbrauchs- oder
verursachungsbezogene Abrechnung der Nebenkosten möglich sein sollte, kann der Vermieter in Schrift- oder Textform erklären, dass diese Nebenko-
sten ab dem nächsten Abrechnungszeitraum verbrauchs- oder verursachungsabhängig umgelegt werden. Waren bis dahin die Nebenkosten, auf die
sich der neue Abrechnungsmaßstab bezieht, Bestandteil der Grundmiete, ist diese entsprechend herabzusetzen.
Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Gebäudes mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht nicht. Können Betriebskosten dem Mietobjekt
konkret zugeordnet werden, können diese Einzelkosten angesetzt werden.
3.7 Entstehen Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 BetrKV nach Vertragsschluss neu, so können diese vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.
Den Umlageschlüssel setzt der Vermieter in diesem Fall nach billigem Ermessen fest, sofern im laufenden Mietverhältnis noch kein Umlageschlüssel
festgelegt wurde. Er ist in diesem Fall auch berechtigt, die Vorauszahlungsbeträge angemessen zu erhöhen.
3.8 Der Vermieter ist berechtigt, während des laufenden Mietverhältnisses die Versorgung mit Heizung und Warmwasser auf eigenständige gewerbliche
Wärme- und Warmwasserlieferung durch ein Versorgungsunternehmen (Wärmecontracting) nach Nr. 4c und Nr. 5b BetrKV einseitig umzustellen und
die entstehenden Kosten in vollem Umfang umzulegen. Die Betriebskosten für vom Mieter selbst und auf eigene Kosten betriebene Heiz- und Warm-
wasseranlagen sowie der Verbrauch von Energie in den Mieträumen gehen zu Lasten des Mieters.
3.9 Über die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten rechnet der Vermieter jährlich ab. Zieht der Mieter vor Ende des Abrechnungszeitraums
aus, wird eine Zwischenabrechnung nicht erteilt. Die Abrechnungsfrist beginnt dann erst mit dem regulären Ende des Abrechnungszeitraums. Die Ver-
teilung der Nebenkosten erfolgt im Verhältnis der Mietzeit zur vollen Abrechnungsperiode. Der Mieter trägt die Kosten einer Zwischenablesung.
§ 4 Kaution
Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gemäß § 551 BGB in Höhe von EUR
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für die Erfüllung seiner Pflichten aus
diesem Mietverhältnis. Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine Barkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen bei einem Geldinstitut seiner Wahl auf einem Konto, das entweder
offen als Kautionskonto ausgewiesen oder sonst nachweisbar zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist, anzulegen und
zu verzinsen. Die Zinsen stehen in vollem Umfang dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.
§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter – außer im Fall unbestrittener, entscheidungsreifer
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen – nur dann berechtigt, wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Miete dem
Vermieter in Textform angezeigt hat. Die Rechte des Mieters aus §§ 536 f. BGB werden hiervon nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.
§ 6 Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB Absatz 1 Alternative 1 BGB für anfängliche Sachmängel des Mietobjekts, die be-
reits bei Vertragsschluss vorhanden sind, wird ausgeschlossen.
§ 7 Benutzung des Mietobjekts
7.1 Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzen.
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