Mietvertrag
für eine blierte Wohnung
Art.-Nr. 2233e
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Mietvertrag für eine möbilierte Wohnung 2233e / 0617 w w w .zweckform.de
Mietvertrag für eine möblierte Wohnung
Zwischen
Vorname und Name, ggf. Firma
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
vertreten durch
- im Folgenden „Vermieter“ -
1
und
Vorname und Name
Straße und Hausnummer
PLZ und Ort
vertreten durch
- im Folgenden „Mieter“ -
2
wird folgender Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mietobjekt
1.1 Vermietet werden im Gebäude
3
Ort, Straße und Hausnummer
die Wohnung im EG/ OG links/ Mitte/ rechts mit insgesamt ca. m² Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung und
folgenden Räumen zur Wohnnutzung:
Zimmer, Küche, Bad (Badewanne/ Dusche/ Waschbecken/ WC/ ),
WC, Flur/ Diele, Abstellkammer, Balkon/ Dachterrasse, Terrasse, Garten/-anteil,
Speicheranteil (Nr. ), Kelleranteil (Nr. ), Garage (Nr. ), Stellplatz (Nr. )
- im Folgenden Mietobjekt -
1.2 Die Angabe der Fläche, auch in Unterlagen und Angaben vor Vertragsschluss, dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietobjekts.
Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich aus Anzahl und Beschreibung der vermieteten Räume. Dem Mieter ist das Objekt bekannt.
1.3 Dem Mieter werden vom Vermieter folgende Schlüssel ausgehändigt:
Wohnungsschlüssel, Haustürschlüssel, Briefkastenschlüssel, Kellerschlüssel, Speicherschlüssel,
Garagenschlüssel, Hoftorschlüssel, .
Die Erstellung weiterer Schlüssel durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
1.4 Mit vermietet sind die im Mietobjekt vorhandenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, insbesondere folgende:
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1. Zimmer:
2. Zimmer:
3. Zimmer:
4. Zimmer:
Küche:
Bad:
WC:
Flur/Diele:
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Abstellkammer:
Balkon/ Terrasse/ Garten:
ggf. Besonderheiten:
Der Mieter verpflichtet sich, die aufgeführten Gegenstände pfleglich zu behandeln und sie bei Beendigung des Mietverhältnisses vollzählig zurückzu-
geben. Die mitvermieteten Gegenstände dürfen nicht entfernt oder ausgetauscht werden.
1.5 Dem Mieter ist gestattet, folgende gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen mitzubenutzen:
Innenhof (jedoch nur zum Be- und Entladen, nicht zum Parken), Fahrradraum, Waschküche, Trockenraum,
Die Gestattung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
§ 2 Mietzeit
2.1 Das Mietverhältnis beginnt am
und
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (unbefristet).
wird bis befristet abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt endet es automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Das Mietverhältnis wird befristet abgeschlossen, weil der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit
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als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, nämlich
an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
in zulässiger Weise beseitigen will.
in zulässiger Weise so wesentlich verändern will, dass durch die Maßnahmen die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
Beschreibung der Maßnahmen, der Auswirkungen auf die Mieträume und der Auswirkungen auf das Mietverhältnis:
in zulässiger Weise so instand setzen will, dass durch die Maßnahmen die Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
Beschreibung der Maßnahmen, der Auswirkungen auf die Mieträume und der Auswirkungen auf das Mietverhältnis:
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen; entfällt der
Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
2.2 Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.
ist für die Dauer von
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seit Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung
kann frühestens zum Ablauf dieser Zeit mit den gesetzlichen Fristen erklärt werden. Der Mieter kann seine vorzeitige Entlassung aus dem Mietver-
hältnis verlangen, wenn er die Wohnung aus wichtigen persönlichen Gründen aufgeben muss.
2.3 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
2.4 Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietobjekts nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. § 545 BGB
findet keine Anwendung.
§ 3 Miete und Nebenkosten
3.1 Die monatliche Grundmiete beträgt EUR
.
7
Neben der Grundmiete zahlt der Mieter einen Möblierungszuschlag von EUR monatlich und trägt alle Betriebskosten im
Sinne der §§ 1, 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Dies sind derzeit die laufenden öffentlichen Lasten des
Grundstücks (insbes. Grundsteuer), die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließ-
lich der Abgasanlage oder des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme oder
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, die Kosten verbundener
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, die Kosten der Straßenreinigung und
Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, die Kosten der Gartenpflege, die Kosten der Beleuchtung, die Kosten
der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Hauswart, die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-
Antennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, die Kosten des Betriebs der Einrichtungen
für die Wäschepflege sowie sonstige Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 BetrKV.
Folgende sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV fallen derzeit an:
3.2
8
Die gem. § 3.1 vereinbarte Grundmiete zuzüglich Möblierungszuschlag erhöht sich automatisch folgendermaßen (Staffelmiete)
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:
Datum Zuschlag neue Grundmiete
ab um EUR auf EUR
ab um EUR auf EUR
ab um EUR auf EUR
ab um EUR auf EUR
ab um EUR auf EUR
ab um EUR auf EUR
ab um EUR auf EUR
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Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) und bei Modernisierung (§§ 559 ff.
BGB) ausgeschlossen.
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Es wird eine Indexmiete vereinbart. Erhöht oder ermäßigt sich seit dem Beginn des Mietverhältnisses der vom Statistischen Bundesamt herausge-
gebene Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basisjahr 2010 = 100), so kann jede Partei in Text- oder Schriftform geltend machen, dass sich die
Grundmiete und der Möblierungszuschlag gem. § 3.1 im gleichen prozentualen Verhältnis erhöht oder ermäßigt. Das Gleiche gilt für jede erneute
Änderung des Verbraucherpreisindex. Die Miete bleibt, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an bzw. gerechnet von weiteren Erhöhungen
an, mindestens ein Jahr unverändert. Die geänderte Miete ist vom Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Änderungserklärung ei-
ner Partei zur Zahlung fällig. In der Änderungserklärung sind der ursprüngliche und der neue Index, die eingetretene Änderung des Indexes sowie
die zu ändernde Ausgangsmiete und die neue Miete in einer Geldsumme unter Angabe der Berechnung anzugeben.
Sollte dieser Index vom Statistischen Bundesamt nicht mehr fortgeführt und durch einen neuen, insbesondere einen europäischen Index, ersetzt
werden, so gilt dieser Index als vereinbart, die Indexreihen werden zum spätestmöglichen Zeitpunkt umgestellt.
Während der Geltungsdauer der Indexmiete ist eine Erhöhung der Miete nach § 558 BGB ausgeschlossen. Eine Mieterhöhung gemäß § 559 BGB
ist nur zulässig, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat.
3.3 Insgesamt sind derzeit monatlich zu zahlen:
Grundmiete Wohnung EUR
Möblierungszuschlag EUR
monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten EUR
Miete Stellplatz/ Garage EUR
11
EUR
Gesamtmiete monatlich EUR
3.4 Die Miete sowie die Betriebskostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats an den Vermieter
oder an die von ihm zur Entgegennahme ermächtigte Person oder Stelle, derzeit auf das Konto:
Kontoinhaber
IBAN BIC
Geldinstitut
kostenfrei zu überweisen
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. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
3.5 Soweit im Rahmen der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ein Direktvertrag zwischen Mieter und Versorgungsträger möglich ist, verpflichtet sich
der Mieter zu dessen Abschluss, wenn der Vermieter dies schriftlich verlangt. Im Übrigen werden die Betriebskosten vom Vermieter anteilig auf den
Mieter umgelegt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass der Mieter über folgende Leistungen direkt Verträge mit Versorgungsunternehmen oder
anderen Dienstleistern schließen wird:
3.6 Die Umlegung der Kosten für Heizung und Warmwasser erfolgt durch den Vermieter nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung. Bei den übri-
gen Nebenkosten wird in der Regel das Verhältnis der Wohnflächen zu Grunde gelegt. Soweit Nebenkosten verbrauchs- oder verursachungsbezogen
abgerechnet werden können, erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des erfassten Verbrauchs bzw. der erfassten Verursachung, falls eine Erfas-
sung aller Mieteinheiten der Einheit erfolgt ist. Wenn im Laufe der Mietzeit durch zusätzliche technische Ausrüstung des Hauses eine verbrauchs- oder
verursachungsbezogene Abrechnung der Nebenkosten möglich sein sollte, kann der Vermieter in Schrift- oder Textform erklären, dass diese Nebenko-
sten ab dem nächsten Abrechnungszeitraum verbrauchs- oder verursachungsabhängig umgelegt werden. Waren bis dahin die Nebenkosten, auf die
sich der neue Abrechnungsmaßstab bezieht, Bestandteil der Grundmiete, ist diese entsprechend herabzusetzen.
Ein Anspruch des Mieters auf Ausrüstung des Gebäudes mit Geräten zur Verbrauchserfassung besteht nicht. Können Betriebskosten dem Mietobjekt
konkret zugeordnet werden, können diese Einzelkosten angesetzt werden.
3.7 Entstehen Betriebskosten im Sinne der §§ 1, 2 BetrKV nach Vertragsschluss neu, so können diese vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden.
Den Umlageschlüssel setzt der Vermieter in diesem Fall nach billigem Ermessen fest, sofern im laufenden Mietverhältnis noch kein Umlageschlüssel
festgelegt wurde. Er ist in diesem Fall auch berechtigt, die Vorauszahlungsbeträge angemessen zu erhöhen.
3.8 Der Vermieter ist berechtigt, während des laufenden Mietverhältnisses die Versorgung mit Heizung und Warmwasser auf eigenständige gewerbliche
Wärme- und Warmwasserlieferung durch ein Versorgungsunternehmen (Wärmecontracting) nach Nr. 4c und Nr. 5b BetrKV einseitig umzustellen und
die entstehenden Kosten in vollem Umfang umzulegen. Die Betriebskosten für vom Mieter selbst und auf eigene Kosten betriebene Heiz- und Warm-
wasseranlagen sowie der Verbrauch von Energie in den Mieträumen gehen zu Lasten des Mieters.
3.9 Über die monatlichen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten rechnet der Vermieter jährlich ab. Zieht der Mieter vor Ende des Abrechnungszeitraums
aus, wird eine Zwischenabrechnung nicht erteilt. Die Abrechnungsfrist beginnt dann erst mit dem regulären Ende des Abrechnungszeitraums. Die Ver-
teilung der Nebenkosten erfolgt im Verhältnis der Mietzeit zur vollen Abrechnungsperiode. Der Mieter trägt die Kosten einer Zwischenablesung.
§ 4 Kaution
Der Mieter leistet dem Vermieter eine Kaution gemäß § 551 BGB in Höhe von EUR
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für die Erfüllung seiner Pflichten aus
diesem Mietverhältnis. Der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine Barkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen bei einem Geldinstitut seiner Wahl auf einem Konto, das entweder
offen als Kautionskonto ausgewiesen oder sonst nachweisbar zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist, anzulegen und
zu verzinsen. Die Zinsen stehen in vollem Umfang dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.
§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter – außer im Fall unbestrittener, entscheidungsreifer
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen – nur dann berechtigt, wenn er diese Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der jeweiligen Miete dem
Vermieter in Textform angezeigt hat. Die Rechte des Mieters aus §§ 536 f. BGB werden hiervon nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist nur wegen Forderungen des Mieters aus dem Mietverhältnis zulässig.
§ 6 Haftung des Vermieters
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters gemäß § 536a BGB Absatz 1 Alternative 1 BGB für anfängliche Sachmängel des Mietobjekts, die be-
reits bei Vertragsschluss vorhanden sind, wird ausgeschlossen.
§ 7 Benutzung des Mietobjekts
7.1 Der Mieter darf das Mietobjekt nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck benutzen.
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7.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt, das Mobiliar und Zubehör sowie die gemeinschaftlichen Einrichtungen, Anlagen, Flächen und Räume scho-
nend und pfleglich zu behandeln. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt ausreichend und ordnungsgemäß zu heizen, zu reinigen und zu lüften
und von Ungeziefer freizuhalten. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ersatzpflichtig.
7.3 Dem Mieter sind Zustand und Alter des Mietobjekts bekannt.
7.4 Mängel am Mietobjekt hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um weiteren Schaden zu verhindern.
§ 8 Untervermietung
8.1 Der Mieter ist zur Untervermietung oder sonstigen Überlassung der Mietsache oder eines Teils davon nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Vermieters berechtigt.
8.2 Der Vermieter erteilt bereits jetzt eine entsprechende Zustimmung zur Untervermietung an
Während der Dauer der Untervermietung vereinbaren die Parteien, dass
kein Untermietzuschlag
zusätzlich zur Miete gem. § 3 ein Untermietzuschlag von EUR
zu zahlen ist.
§ 9 Tierhaltung
9.1
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Tiere, mit Ausnahme von Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können, wie beispielsweise Zierfische, Nagetiere ö.ä
in angemessener Anzahl, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen wer-
den. Über die Zustimmung ist unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden.
9.2 Der Vermieter erteilt bereits jetzt eine Zustimmung gem. § 9.1 zur Haltung von
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§ 10 Parabolantenne
Das Anbringen einer Parabolantenne ist nicht zulässig, soweit Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne vorhanden sind. Anderenfalls darf
eine Parabolantenne nur angebracht werden, wenn dies fachgerecht geschieht, damit kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der
Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und
eine Kaution in Höhe der Kosten der Entfernung der Anlage leistet. Soweit technisch möglich, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter statt
einer Parabolantenne eine vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffende Set-Top-Box oder vergleichbares zum Empfang fremdsprachiger Programme
nutzt. Alle insoweit entstehenden Kosten trägt der Mieter.
§ 11 Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
11.1
16
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses hinsichtlich des ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Mietobjekts
sämtliche je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten fachgerecht auszuführen oder
ausführen zu lassen.
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11.2
16
Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen (Kleinreparaturen) an den seinem häufigen und direkten Zugriff ausgesetzten Installations-
gegenständen des Mietobjektes, wie z. B. für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, WC-Anlagen, Wasch- und Abflussbecken
und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenster- und Türverschlüssen, Rollläden und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Die Kosten
sind für die Einzelreparatur auf 75,– EUR einschließlich Nebenkosten und Mehrwertsteuer und für den Zeitraum eines Kalenderjahres auf 8% der
Jahresgrundmiete begrenzt. Bei Beginn des Mietverhältnisses nach dem 01.01. oder bei Beendigung vor dem 31.12. eines Jahres gilt eine zeitantei-
lige Berechnung nach Nutzungsmonaten.
§ 12 Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter
12.1 Der Vermieter, ein von ihm Beauftragter oder beide sind bei Gefahr im Verzug und in sonstigen gesetzlich zugelassenen Fällen berechtigt, das Mietob-
jekt zur Feststellung und Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu betreten.
12.2 Will der Vermieter das Grundstück verkaufen oder ist das Mietverhältnis gekündigt, sind die in Abs. 1 bezeichneten Personen berechtigt, zur Vorberei-
tung des Verkaufs oder der Weitervermietung und zusammen mit Kauf- bzw. Mietinteressenten das Mietobjekt werktags zwischen 9.00 und 12.00 Uhr
und zwischen 15.00 und 19.00 Uhr zu betreten. Dies ist dem Mieter gegenüber mindestens zwei Werktage im Voraus anzukündigen.
§ 13 Beendigung der Mietzeit
13.1 Das Mietobjekt ist bei Beendigung der Mietzeit vollständig geräumt, frei von Müll, und gesäubert, in vertragsgemäßem Zustand, mit sämtlichen Einrich-
tungs- und Ausstattungsgegenständen und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.
13.2 Hat der Mieter nach § 11.1 fällig gewordene Schönheitsreparaturen durchzuführen und diese nicht spätestens bei Beendigung des Mietverhältnisses
und Rückgabe des Mietobjekts ausgeführt, kann der Vermieter von ihm Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Mieter vorher
erfolglos eine angemessene Frist zur Nachholung der Schönheitsreparaturen gesetzt hat. Die Fristsetzung ist jedoch insbesondere dann entbehrlich,
wenn der Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte des Vermie-
ters nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.3 Hat der Mieter bauliche Änderungen oder Änderungen im Sinne von § 10 vorgenommen, so hat er bei Auszug bzw. Beendigung des Mietverhältnis-
ses den ursprünglich vertragsgemäßen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich
etwas anderes. Der Vermieter ist berechtigt, Einrichtungen des Mieters gegen Zahlung des Zeitwerts abzulösen.
§ 14 Personenmehrheit als Mieter
14.1 Sind mehrere Personen Mieter, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
14.2 Willenserklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig zur Entgegennahme
oder Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Ausspruch von Kündigun-
gen und für Mietaufhebungsverträge
§ 15 Sonstige Vereinbarungen
15.1 Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
15.2 Der Mieter verpflichtet sich, ausreichende Privathaftpflicht- und Hausratversicherungen abzuschließen.
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15.3 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke ergeben, so ist die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Vertragslücke wird eine Regelung ge-
troffen, die der ursprünglichen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
15.4 Die Hausordnung, auch wenn sie im Gebäude allgemein aushängt, ist Bestandteil dieses Mietvertrags und vom Mieter einzuhalten. Der Mieter hat da-
für zu sorgen, dass alle Nutzer des Mietobjekts den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen.
15.5 Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Mietvertrags:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
15.6 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
15.7 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird für den Fall, dass eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutsch-
land hat oder die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
vereinbart.
15.8 Die Parteien treffen folgende weitere Vereinbarungen:
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Nur bei Mietverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
19
:
Information gemäß § 36 VSBG
Der Vermieter ist gem. § 36 Abs. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) dazu verpflichtet, den Mieter darüber zu informieren, ob er bereit oder ge-
setzlich verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Als Vermieter ist der Unternehmer nicht
verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahrung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Darüber hinaus teilt der Vermieter mit (Zutreffendes bitte ankreuzen):
Der Vermieter ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Der Vermieter ist bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle
20
ist:
Ort, Datum Ort, Datum
Unterschrift des Vermieters/ der Vermieter
21
Unterschrift des Mieters/ der Mieter
21
1
Bei mehreren Vermietern: Alle angeben.
2
Bei mehreren Mietern: Alle angeben.
3
Genaue Anschrift, ggf. „Vorderhaus“ o.ä.
4
Möbel, Einbauküche, Küchenausstattung, Kissen und Decken, technische Geräte etc. genau aufführen, ggf. Beiblatt verwenden und dem Mietvertrag als
Anlage beifügen
5
Der Vermieter muss dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen, anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimm-
te Zeit abgeschlossen. Dabei muss der Vermieter so konkrete Angaben über seine Verwendungsabsicht machen, dass der Mieter weiß, warum der Miet-
vertrag enden soll sowie die Rechtserheblichkeit und den Wahrheitsgehalt der Angaben überprüfen kann. Namen der in Betracht kommenden Personen
müssen beim Eigenbedarf nicht genannt werden, der Personenkreis muss aber unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses genannt werden.
6
Höchstens vier Jahre ab Abschluss des Mietvertrags (taggenau mit Datum der Unterschrift).
7
Ggf. Mietpreisbremse beachten.
8
Es kann nur entweder eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart werden. Sofern weder eine Staffelmiete noch eine Indexmiete ausgewählt wer-
den, richtet sich die Möglichkeit zur Erhöhung der Miete nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 558 ff. BGB).
9
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben, für weitere Zeiträume gegebenenfalls Beiblatt verwenden.
10
Es kann nur entweder eine Staffelmiete oder eine Indexmiete vereinbart werden. Sofern weder eine Staffelmiete noch eine Indexmiete ausgewählt wer-
den, richtet sich die Möglichkeit zur Erhöhung der Miete nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 558 ff. BGB).
11
Z.B. Untermietzuschlag, Gewerbezuschlag, Miete weitere Nebenräume.
12
Die Parteien können die Zahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, gültig ab Februar 2014, vereinbaren; zu den notwendigen Voraussetzungen
siehe SEPA-Checkliste unter w w w .zweckform.de
13
Maximal drei Monatsmieten ohne Vorauszahlungen für Heiz- oder Betriebskosten.
14
Gegebenenfalls ankreuzen, falls gewünscht. Ansonsten ist Tierhaltung erlaubt.
15
Genaue Beschreibung und Bezeichnung sowie ggf. Name des Tiers/ der Tiere.
16
Ankreuzen, falls gewünscht. Ohne Auswahl trifft diese Verpflichtung den Vermieter.
17
Wird das Mietobjekt bei Mietbeginn unrenoviert an den Mieter übergeben, können Schönheitsreparaturen nur dann auf den Mieter abgewälzt werden,
wenn der Mieter für die vorvertraglichen Abnutzungsspuren einen angemessenen Ausgleich erhält. Der Ausgleich sollte die Material- und Arbeitskosten,
daneben ggf. auch eine mietfreie Zeit zur Ausführung der Renovierung abdecken. Eine entsprechende Regelung sollte in den „Sonstigen Vereinbarungen“
schriftlich vereinbart werden.
18
Gegebenenfalls Beiblatt verwenden.
19
Diese Informationspflicht nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) gilt nicht für Unternehmer, die am 31.12. des dem Mietvertragsabschluss
vorangegangenen Jahres (=Stichtag) 10 Personen oder weniger beschäftigt haben. Die Informationspflicht trifft daher nur Vermietergesellschaft mit mehr
als 10 Beschäftigten (Kopfzahl) zum Stichtag.
20
Bitte zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Anschrift und Webseite einfügen.
21
Der Vertrag muss von allen Vermietern und allen Mietern unterschrieben werden.
Zur Rückkehr ins Formular klicken Sie bitte auf die jeweilige Fußnote