8. Die Auszahlung von Guthaben ist nur im Falle einer Vertrags-
beendigung möglich; nicht ausgezahlt werden ggf. gewährte
Start- und Aktionsguthaben. Die Auszahlung des Guthabens
kann nur auf Antrag des Kunden und nur auf ein von ihm
angegebenes Bankkonto erfolgen. Soweit der Kunde kein an-
deres Konto angibt, wird der Betrag auf das von ihm für das
Lastschriftverfahren angegebene Bankkonto überwiesen. Die
Auszahlung des Guthabens erfolgt spätestens acht Wochen
nach Vertragsbeendigung. Der Diensteanbieter ist berechtigt,
das Guthaben auch mit solchen Forderungen zu verrechnen,
die bei Vertragsbeendigung noch nicht bekannt waren (siehe
Ziffer V.3).
9. Eine Rechnung über Gutschriften und Belastungen des Kun-
denkontos wird nur auf Anforderung des Kunden (über die
Kundenhotline oder das Kundenportal) erstellt. Der Dienstean-
bieter erbringt jeweils nach Vereinbarung im Rahmen der be-
stehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten gegen
gesondertes Entgelt die Ausstellung einer nach § 14 Umsatz-
steuergesetz (UStG) belegfähigen Rechnung in Papierform
ohne Einzelverbindungsnachweis als zusätzliche Leistung. Die
Kosten des Entgelts können der Preisliste entnommen werden.
10. Der Abzug von Beträgen von einem auf dem Kundenkonto
vorhandenen Guthaben gilt als vom Kunden genehmigt, wenn
dieser nicht innerhalb von acht Wochen nach der jeweiligen
Abbuchung hiergegen Einwendungen erhebt. Zur Fristwah-
rung genügt die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs.
11. Der Kunde kommt mit einer Entgeltforderung in Verzug, wenn
er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang
der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Das gilt bei Kunden, die Verbraucher sind, nur, wenn auf diese
Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders
hingewiesen worden ist. Bendet sich der Kunde in Verzug,
werden – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiter-
gehenden Verzugsschadens – Zinsen in Höhe von 5% pro
Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Soweit der
Kunde Unternehmer ist, werden Zinsen in Höhe von 8% pro
Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. In jedem
Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ist der Dienstean-
bieter zu einer neuerlichen Überprüfung der Kreditwürdig-
keit des Kunden berechtigt. Bei negativer Auskunft kann der
Diensteanbieter Verbindungen zu Servicerufnummern oder
Auslandsverbindungen beschränken.
VI. Entgeltpichtige Leistungen / Nationale und
Internationale Verbindungen / Roaming /
Premiumdienste
1. Der Kunde ist verpichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig
vereinbarten Preisliste zu zahlen, die sich auf Grund seiner von
ihm zu vertretenden Nutzung bzw. seines Verhaltens ergeben.
Soweit ein Bereitstellungspreis als einmaliges Entgelt für die
Freischaltung der Rufnummer vereinbart ist, wird diese zu Ver-
tragsbeginn fällig. Ein eventuell nutzungsunabhängiger monat-
licher Optionspreis ist ein laufendes Entgelt für die Bereitstellung
der Option, welches der Diensteanbieter in der Regel monatlich
im Voraus dem Kundenkonto belastet. Die monatlichen Verbin-
dungsentgelte sind bei Entstehung fällig. Die Entgelte verstehen
sich jeweils inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. a) Der Diensteanbieter kann die Zusatzleistung regulierter,
internationaler Roamingdienste innerhalb der Weltzone 1
(EU-Roamingdienste) gemäß Tarifdetails für Kunden erbrin-
gen, die einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder
stabile Bindungen an Deutschland haben und die Dienste nur
für vorübergehende Reisen nutzen. Wenn der Kunde die Zu-
satzleistung vereinbart hat, fallen innerhalb der Weltzone 1
im Vergleich zum inländischen Endkundenpreis im Rahmen
der Nutzung gemäß den Vorgaben der Tarifdetails ab dem
15.06.2017 keine zusätzlichen oder allgemeinen Entgelte an,
sofern der Kunde keinen alternativen Tarif vereinbart hat.
b) Zusatzleistungen: Der Diensteanbieter behält sich eine Frei-
schaltung des internationalen Roaming gem. Ziffer IV.2.c und
weiterer internationaler Verbindungen sowie Premiumdienste
im Sinne von § 3 Nr. 17c TKG beim Mobilfunknetzbetreiber von
bis zu acht (8) Wochen nach Vertragsbeginn vor, soweit die
Parteien solche Zusatzleistungen bei Vertragsschluss nicht aus-
drücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen haben. Für die
vorzeitige Freischaltung der Zusatzleistungen nach S.1 behält
sich der Diensteanbieter eine separate Bonitätsprüfung vor.
c) Internationales Roaming bedeutet, dass der Kunde mit sei-
ner SIM in ausländischen GSM-Mobilfunknetzen für ankom-
mende Dienste erreichbar ist (ankommendes Roaming) und
abgehende Dienste in Anspruch nehmen kann (abgehendes
Roaming). Diese Mobilfunkleistungen werden von dem jewei-
ligen ausländischen Netzbetreiber erbracht. Beide Arten des
Roamings sind für den Kunden kostenpichtig. Die Verfügbar-
keit von Roaming in einem Land setzt voraus, dass zwischen
dem deutschen Mobilfunknetzbetreiber und dem ausländi-
schen Netzbetreiber entsprechende Verträge bestehen.
d) Sonstige Entgelte, wie insbesondere nutzungsabhängi-
ge Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.
Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei
Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten so-
wie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene
Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten
verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können und
durch die verzögerte Abbuchung ein hohes Negativsaldo auf
dem Kundenkonto entstehen kann. Diesbezüglich gilt die Ver-
pichtung nach Ziffer V. 3.
e) Jede Zusatzleistung kann von beiden Vertragspartnern ge-
sondert und unabhängig von der Laufzeit des Mobilfunkvertra-
ges im Übrigen nach Ziffer XI.2 innerhalb der dort genannten
Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht des Kunden zur
jederzeitigen Sperrung der Zusatzleistungen nach Ziffer VI. 2.
b) bleibt hiervon unberührt.
3. Das Entgelt für SMS-Dienstleistungen entsteht mit der Versen-
dung der Nachricht in das Netz des Empfängers. Die Zustellung
von SMS an den jeweils gewünschten Empfänger ist von dessen
Erreichbarkeit abhängig. SMS, die nicht innerhalb von 48 Stun-
den zustellbar sind, werden aus technischen Gründen gelöscht.
4. Bei Vertragsschluss vereinbarte Kostenbefreiungen verfallen
bei einem Tarifwechsel und nach Ablauf der Mindestvertrags-
laufzeit. Nach einem Tarifwechsel hat die zu diesem Zeitpunkt
aktuelle Tarifübersicht Geltung.
5. Tarifwechselentgelte und Bearbeitungsentgelte für sonstige
Dienstleistungen sowie Entgelte, die bei Vertragsbeendigung
entstehen, berechnet der Diensteanbieter in der Regel nach Er-
bringung der Leistung oder mit der Schlussrechnung.
6. Der Bestand und die Laufzeit des Mobilfunkvertrages blei-
ben von etwaig erforderlichen Reparaturmaßnahmen oder
sonstigen Ausfallzeiten des vom Kunden genutzten Mobil-
funkgerätes unberührt, auch wenn das Mobilfunkgerät vom
Diensteanbieter bereitgestellt wurde. Dies gilt auch für die
Garantiezeit- oder Gewährleistungszeit des Mobilfunkgerätes.
Der Kunde hat weiterhin die Möglichkeit, die Dienstleistungen
des Diensteanbieters in Anspruch zu nehmen, indem er die SIM
in einem anderen Mobilfunkgerät verwendet.
VII. SIM
1. Bei der SIM handelt es sich um eine von dem Diensteanbie-
ter dem Kunden überlassene physische SIM-Karte oder einem
eSIM-Prol, mit der der Kunde nach Freischaltung im Rahmen
der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten
unter Verwendung einer entsprechenden Hardware eine Ver-
bindung zum Internet herstellen und weitere Daten-Dienste
(nachfolgend zusammen „Daten-Dienste“) nutzen kann.
2. Die bei der Nutzung der SIM entstehenden Kosten bestimmen
sich nach den bei Vertragsschluss gültigen Tarifen. Kommuni-
zierte Übertragungsgeschwindigkeiten sind Maximalwerte,
das heißt Werte die unter optimalen Bedingungen erreicht
werden können.
Die mit dem Endgerät des Kunden konkret erreichbare Über-
tragungsgeschwindigkeit hängt von den jeweiligen physi-
kalischen Gegebenheiten des Funknetzes ab. Die Übertra-
gungsgeschwindigkeit während der Nutzung ist u. a. von der
Auslastung des Funknetzes bzw. des Internet-Backbones und
der Übertragungsgeschwindigkeit des angewählten Servers
des jeweiligen Inhalteanbieters abhängig. Im Übrigen wird
ausdrücklich auf die nachfolgende Ziffer VII. 5 verwiesen.
3. Die Leistung der SIM ist räumlich auf den Empfangs- und Sen-
debereich des von dem Mobilfunknetzbetreiber betriebenen
und versorgten Mobilfunknetzes oder dessen Netzteile be-
schränkt. Informationen über den Umfang der Netzabdeckung,
insbesondere bezüglich der Funkversorgung an den vom Kun-
den bevorzugten Standorten, kann der Kunde bei dem Dienste-
anbieter erfragen.
4. Der Diensteanbieter gewährleistet auch bei grundsätzlich vor-
handener Netzabdeckung keine Funkversorgung innerhalb ge-
schlossener Räume oder an bestimmten Orten, da diese durch
die baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
5. Der Diensteanbieter behält sich vor, seine Leistungen im Hin-
blick auf die Kapazitätsgrenzen des Netzes zeitweilig zu be-
schränken bzw. durch den Mobilfunknetzbetreiber beschrän-
ken zu lassen. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder
Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- oder
Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und
geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hinder-
nisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder technischer
Änderung an den Anlagen, wegen sonstiger Maßnahmen (z. B.
Wartungsarbeiten oder Reparaturen), die für die ordnungsge-
mäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich
sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks
und Aussperrungen) ergeben.
6. Die vorstehende Ziffer VII. 5 gilt entsprechend für den Fall von
Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Tele-
kommunikationsanlagen Dritter, die von dem Diensteanbieter
zur Erfüllung der Verpichtungen aus dem Vertragsverhältnis
benutzt werden.
7. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Dienste-
anbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen
ganz oder teilweise einzuschränken (insbesondere die maxi-
mal mögliche Geschwindigkeitsübertragung einzuschränken)
oder zu verweigern (Sperre), wenn der Dienst im Ganzen oder
gegenüber einzelnen Teilnehmern durch missbräuchliche Nut-
zung durch den Kunden gestört ist oder eine solche Störung
droht. Eine missbräuchliche Nutzung liegt insbesondere bei
einer extrem über das übliche Maß hinausgehenden Nutzung
des Dienstes vor, z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung zur
massenhaften Versendung von Werbe-E-Mails oder bei einem
Aufbau von Dauerverbindungen.
VIII. Sperre
1. Unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ist der Dienste-
anbieter berechtigt, die Inanspruchnahme seiner Leistungen
ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre).,
a. wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit
Zahlungsverpichtungen von mindestens 75 Euro gemäß Zif-
fer V und VI. in Verzug ist und der Diensteanbieter die Sperre
mindestens zwei (2) Wochen zuvor in Textform angedroht und
dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den
Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung des
vorgenannten Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forde-
rungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig be-
gründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht
titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h
Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht; dies gilt auch dann, wenn
diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Bestimmun-
gen der vorstehenden Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der
Diensteanbieter dem Kunden zuvor zur vorläugen Zahlung
eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufgefordert und
der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat
b. wenn wegen einer im Vergleich zur bisherigen Nutzung be-
sonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die
Höhe der Entgeltforderung des Diensteanbieters in sehr hohem
Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Kunde diese Entgeltforderungen beanstanden wird;
c. wenn eine Gefährdung der Einrichtung des Anbieters, ins-
besondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrich-
tungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht.
2. Eine auch ankommende Verbindungen erfassende Vollsper-
rung des Netzzugangs erfolgt frühestens eine (1) Woche nach
Sperrung abgehender Verbindungen.
3. Der Diensteanbieter darf seine Leistung ganz einstellen, sobald
die Kündigung des Vertragsverhältnisses wirksam wird, es sei
denn, zwingende rechtliche Vorgaben machen eine zeitweise
Fortführung der Leistung erforderlich.
4. Für den Fall, dass der Kunde dem Diensteanbieter keine post-
zustellfähige Anschrift mitteilt und an den Kunden übersandte
Postsendungen mit dem Vermerk “unzustellbar, unbekannt
verzogen, etc.” zurückkommen, ist der Diensteanbieter berech-
tigt, den Anschluss des Kunden für abgehende Verbindungen
zu sperren, bis dem Diensteanbieter eine zustellfähige An-
schrift des Kunden in Deutschland vorliegt.
5. Der Diensteanbieter ist zudem zur vollständigen oder teilwei-
sen Sperrung berechtigt, wenn der Diensteanbieter gesicherte
Kenntnis davon hat, dass die Rufnummernnutzung wiederhol-
te oder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Verbote i.
S. v. § 45o TKG verursacht hat.
6. Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpichtet, die nutzungs-
unabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Op-
tionspreise (Flatrate-Preise, etc.), zu zahlen.
7. Unabhängig von einer etwaigen Sperre bleibt dem Dienstean-
bieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer
XII. vorbehalten.
8. Auf Verlangen des Kunden und soweit dies technisch mög-
lich ist, veranlasst der Diensteanbieter bei dem Netzbetreiber,
dass die Nutzung des Netzzugangs des Kunden für bestimmte
Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 18a TKG zu-
künftig unentgeltlich netzseitig gesperrt wird. Der Kunde kann
ebenfalls verlangen, dass die Identizierung seines Mobil-
funkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer
neben der Verbindung erbrachten Leistung zukünftig unent-
geltlich netzseitig gesperrt wird.
IX. Verpichtung und Haftung des Teilnehmers /
SIM
1. Der Kunde hat dem Diensteanbieter jede Änderung seines Na-
mens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seines
Kontos, seiner E-Mail-Adresse und ähnlicher, für das Vertrags-
verhältnis wesentlicher Daten und Umstände unverzüglich in
Textform mitzuteilen.
2. Der Kunde kann auch bei der Hotline des Diensteanbieters
unter Nennung des von ihm persönlich bestimmten Kennworts
oder im Internet über den Zugang des Kunden zum Kunden-
portal die Änderung der unter Ziffer 1 genannten Daten, die
Vertragsverlängerung, die Sperrung seines Anschlusses oder
die Änderung sonstiger Dienstleistungen (z.B. Tarifwechsel)
veranlassen.
3. Dem Kunden ist bekannt, dass er sein persönliches Kennwort
geheim halten muss und es Dritten nicht zugänglich gemacht
werden darf; hierzu wird ergänzend auf Ziffer IX. 8. verwiesen.
4. Der Kunde ist verpichtet, nur solche Endgeräte für die Inan-
spruchnahme der vertragsgegenständlichen Mobilfunkleis-
tungen zu verwenden, die den GSM-Zulassungsbedingungen
entsprechen und eine gültige Typzulassung aufweisen.
5. Der Kunde ist verpichtet, seine SIM vor missbräuchlicher Nut-
zung sowie gegen Abhandenkommen zu sichern und sie sorg-
fältig aufzubewahren. Die Picht zur Eingabe der persönlichen
Identikationsnummer (PIN) zur Inbetriebnahme des Mobil-
telefons darf vom Kunden nicht abgeschaltet werden. Die PIN
darf nicht zusammen mit dem Telefon aufbewahrt und nicht an
Dritte weitergegeben werden.
6. Der Kunde hat dem Diensteanbieter eine missbräuchliche
Nutzung oder den Verlust der ihm vom Diensteanbieter zur
Verfügung gestellte SIM unter Nennung der Rufnummer und
des persönlichen Kennwortes zwecks Sperrung der SIM unver-
züglich mitzuteilen. Dies kann insbesondere entweder telefo-
nisch bei der Hotline des Diensteanbieters oder elektronisch im
Kundenportal erfolgen.
7. Im Falle der unbefugten Drittnutzung oder des Abhandenkom-
mens der SIM bleibt der Kunde zur Zahlung der nutzungsab-
hängigen Entgelte verpichtet, die infolge der Benutzung der
SIM durch Dritte bis zum Eingang der Mitteilung über die un-
befugte Drittnutzung oder das Abhandenkommen angefallen
sind, wenn der Kunde die Drittnutzung oder das Abhanden-
kommen beim Diensteanbieter zu vertreten hat. Dies gilt auch
für Verbindungen, die im Zeitpunkt der Sperrung noch aufge-
baut sind, und wenn der Kunde schuldhaft die unverzügliche
Mitteilung an den Diensteanbieter unterlässt. Die Zahlungs-
picht des Kunden bezüglich des monatlichen Entgeltes und
des Mindestverbrauchs bleibt hiervon unberührt.
8. Der Kunde ist berechtigt, Dritten die Nutzung seines Mobil-
funkanschlusses zu gestatten. Auch in diesem Fall bleibt der
Kunde Vertragspartner des Diensteanbieters und haftet unein-
geschränkt für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden
Verpichtungen, insbesondere die Entgeltzahlungspicht. Für