Informationsschrift Nr. 28 – Anlage zum Anmelde- und Erheb.-Bogen – 01.2021 Seite 1
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Allgemeine Information
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen
Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge
selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finan-
ziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede
Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabepflichtig sein. Für die
Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Wer ist abgabepflichtig?
Private Unternehmen und Betriebe können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten,
eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert
nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistun-
gen tätig werden. Dazu gehören nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist,
für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
Rundfunk- und Fernsehanbieter,
Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
Galerien, Kunsthandel,
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens an oder darauf, dass ausschließlich die o. g. Tätigkeiten betrieben
werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr im weiteren Sinn zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen
zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden.
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls
abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Damit gehören prak-
tisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG. Das Bundessozialgericht hat den Be-
griff der Werbung in seinem Urteil vom 20.04.1994 (3/12 RK 66/92) über die Abgabepflicht einer Ersatzkasse als positive Dar-
stellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (so genannte Imagepflege) definiert. Unternehmer, aber
auch Städte, Landkreise und Gemeinden, Verbände und Vereine, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler
und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel
zu erstellen, Produkte zugestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten, gehören deshalb zum
abgabepflichtigen Personenkreis.
Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische oder
publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (Ge-
neralklausel).
Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalender-
jahr 450 Euro nicht übersteigt. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen
ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller
Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.
Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Im Jahr 2021 beläuft sich der Abgabesatz auf 4,2 %. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selb-
ständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu
festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.
Informationsschrift Nr. 28
zur Künstlersozialabgabe