Anmelde- und Erhebungsbogen 01.2021
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Anmelde- und Erhebungsbogen
zur Prüfung der Abgabepflicht und der
Höhe der Abgabe nach dem Künstler-
sozialversicherungsgesetz (KSVG)
Eingangsstempel der KSK
Um über die Abgabepflicht und die Höhe der Abgabe ent-
scheiden zu können, benötigen wir aufgrund des KSVG von
Ihnen einige wichtige Informationen und ggf. Unterlagen. Wir
möchten Sie deshalb bitten, die gestellten Fragen vollständig
zu beantworten und die erbetenen Unterlagen möglichst
umgehend zu überlassen. Ihre Mithilfe erleichtert uns eine
rasche Erledigung Ihrer Angelegenheiten. Ihre Auskunfts-
und Vorlagepflicht ergibt sich aus § 29 KSVG.
Abgabenummer
8
4
X
0
0
Betriebsnummer: (bitte angeben, falls vorhanden;
Erläuterung unten auf dieser Seite **)
1.
Angaben zum Unternehmen oder zur Einrichtung
Name des Unternehmens / der Einrichtung:
Rechtsform:
Straße, Hausnummer:
Postfach:
PLZ:
Ort:
Bundesland:
Telefon*
Telefax*
Ihre zuständige(n) Abteilung(en) / Ihr Aktenzeichen*
Ihr(e) zuständige(r) Sachbearbeiter(in)*
Unternehmensgegenstand (z. B. lt. Handels-, Gewerbe-, Vereinsregister)
E- Mail-Adresse* / Internetadresse*
* Angaben freiwillig
1.1
Datum der Gründung des Unternehmens / der Einrichtung / der Institution / des
Vereins usw. am:
Tag:
Monat:
Jahr:
**
Bei der oben abgefragten Betriebsnummer handelt es sich um eine achtstellige Ziffer, die in Deutschland vom Betriebsnummern-Service der Bundes-
agentur r Arbeit vergeben wird. Diese Betriebsnummer benötigen Sie erst dann, wenn Sie selber Arbeitnehmer beschäftigen (450-Euro-Kräfte, sozial-
versicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende). Die Betriebsnummer dient in der Sozialversicherung u. a. zur Identifikation der Arbeitgeber.
Seite 2
1.2
Ist das Unternehmen / die Einrichtung im Gewerbe-, Handels- bzw. Vereinsregister eingetragen?
(Bitte ggf. Fotokopie beifügen, bei Vereinen auch eine Satzung; bei Abmeldung bitte Kopien der Abmeldebestätigung.)
nein
ja
Beim Gewerbeamt der Stadt:
Registernummer:
Beim Amtsgericht der Stadt:
Registernummer:
1.3
Bei welchem Finanzamt wird das Unternehmen / die Einrichtung geführt?
Finanzamt:
Steuernummer:
1.4
Nur für Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
Name des Inhabers / der Inhaberin / der Inhaber
Vorname des Inhabers / der Inhaberin / der Inhaber
Für die Angabe weiterer Gesellschafter bitte ein gesondertes Blatt verwenden. Bei Personenzusammenschlüs-
sen (Gesellschaften bürgerlichen Rechts) bitte in jedem Fall eine Empfangsvollmacht aller Mitglieder für einen Ge-
sellschafter beifügen.
1.4.1
Wurde das Unternehmen / die Einrichtung schon einmal von der Künstlersozialkasse unter einer (anderen) Abgabe-
nummer angeschrieben?
nein
ja, bitte die Abgabenummer oben auf Seite 1 angeben.
2.
Angaben zur Branchenzugehörigkeit des Unternehmens oder der Einrichtung
2.1
Wird eine(s) der nachstehend genannten Unternehmen / Einrichtungen betrieben bzw. eine entsprechende Betätigung ausgeübt?
Ja Nein
Betreibt ein Unternehmer mehrere der in Ziffern 2.1.1 bis 3.2 genannten Unternehmen, so ist für alle zusammen nur ein Meldebogen
auszufüllen. Dies gilt nicht, wenn es sich um mehrere selbständige Tochtergesellschaften desselben Unternehmers handelt. In die-
sem Fall ist jeweils ein Meldebogen für jedes Unternehmen auszufüllen.
Der Abgabepflicht unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Handelsformen, Das bedeutet, dass auch
Vermittlungstätigkeiten als Vertreter oder Makler die grundsätzliche Abgabepflicht begründen.
2.1.1
Buchverlag
2.1.2
Presseverlag
Seite 3
2.1.3
Sonstiger Verlag
(Als sonstige Verlage kommen der Bühnenverlag und der Musikverlag sowie sonstige Einrichtungen in Betracht, die sich mit
der Verwertung von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst befassen.)
2.1.4
Presseagentur, einschließlich
Bilderdienst
2.1.5
Theater oder vergleichbares Unternehmen
2.1.6
Orchester oder vergleichbares Unternehmen
2.1.7
Chor oder vergleichbares Unternehmen
2.1.8
Theater-, Konzert-, Gastspieldirektion oder ein sonstiges Unternehmen
2.1.9
Rundfunk
Fernsehen
Unter Rundfunk und Fernsehen ist jede Einrichtung zu verstehen, die Hörfunk- oder Fernsehsendungen verbreitet, gleichgültig,
ob es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um einen privaten Unternehmer handelt.
2.1.10
Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (ausschl. alleiniger Vervielfältigung)
Als Hersteller bespielter Bild- und Tonträger kommen vor allem Unternehmer in Betracht, die CDs, DVDs, MCs, Schallplatten,
Tonbänder, Filme, Videobänder usw. produzieren. Abgabepflichtig ist derjenige, der erstmals einen solchen Träger mit der
künstlerischen Leistung bespielt. Nicht abgabepflichtig ist der Unternehmer, der den Bild- und Tonträger als Material (z. B.
Rohling, Speichermedium) lediglich technisch erzeugt. Nicht abgabepflichtig ist ferner ein Unternehmer, der die Bild- und Ton-
träger ausschließlich vervielfältigt.
2.1.11
Galerie
Kunsthandel
2.1.12
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
2.1.13
Varieté
Zirkusunternehmen
2.1.14
Museum
2.1.15
Aus- oder Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
3.
Eigenwerbung und Generalklausel
3.1
§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG:
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen:
Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Auf den Gegenstand der Öf-
fentlichkeitsarbeit oder Werbung kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie auf die jeweilige Methode. Erforderlich
ist lediglich, dass ein Zusammenhang mit dem Unternehmen, seinen Produkten und Dienstleistungen oder seinen Zielen besteht.
Betroffen sind also neben den Werbung treibenden Unternehmen der Privatwirtschaft auch Verbände und Vereine sowie öffentliche
Einrichtungen und Behörden (siehe hierzu: Information zur Künstlersozialabgabe).
Wird für Zwecke des Unternehmens / der eigenen Einrichtung Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben?
nein
ja, durch
I.
abhängig beschäftigte Arbeitnehmer
IV.
Werbeagentur(en)
II.
PR-Agenturen
V.
Sonstige, welche?
III.
Selbständige Werbeberater
bei „ja“, Unternehmensform(en) der in II. – V. Genannten:
natürliche Person(en) zu Ziff.
juristische Person(en) (GmbH, AG,
e. V., Ltd.) zu Ziff.
Sonstige Wirtschaftgebilde zu Ziff.
Personenhandelsgesellschaft(en)
(KG) zu Ziff.
Gesellschaft(en) bürgerlich-
rechtlicher Art zu Ziff.:
Personenhandelsgesellschaft(en)
(OHG) zu Ziff.
Bei „ja“ bitte zusätzlich die beigefügte Tabelle zu den Ziffern 3. und 4. ausfüllen.
Seite 4
3.2
§ 24 Abs. 2 KSVG:
Generalklausel
Unter die Generalklausel fallen alle Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen und damit
mittelbar oder unmittelbar Einnahmen erzielen, z. B. Produkt- und Packungsdesign, umsatzsteigernde Maßnahmen außerhalb der
Werbung, Eintrittsgelder, Verkaufserlöse.
Werden über die in Ziffer 2 und 3.1 genannten Tätigkeiten hinaus Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten geleistet?
ja (bitte zusätzlich die beigefügte Tabelle zu den Ziffern 3. und 4. ausfüllen)
Im Rahmen von Veranstaltungen; bitte zusätzlich die Anzahl der Veranstaltungen pro Kalenderjahr angeben:
nein
4.
Künstlerische oder publizistische Tätigkeiten
4.1
Wurden seit der Gründung des Unternehmens / der Einrichtung bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre künstlerische /
publizistische Werke oder Leistungen im Rahmen von selbständigen künstlerischen / publizistischen Tätigkeiten ge-
gen Entgelt in Anspruch genommen?
Hinweis: Bei juristischen Personen sind auch die entsprechenden Tätigkeiten des Gesellschafters / Gesellschafter-
Geschäftsführers anzugeben.
nein
ja, in nachstehend genannten Kunstbereichen wurden entsprechende Tätigkeiten von freien Mitarbeitern
/ Auftragnehmern erbracht (bitte Berufsgruppe[n] unterstreichen):
Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung
im Bereich Wort (W):
im Bereich Musik (M):
- Autor, Schriftsteller, Dichter, Texter, Drehbuchtautor
- wissenschaftlicher Autor
- Journalist, Redakteur, Korrespondent, Kritiker
- Bildjournalist, Bildberichterstatter, Pressefotograf
- Lektor, Übersetzer / Bearbeiter
- PR-Fachmann
- Fachmann f. Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung
- Lehrer / Ausbilder im Bereich Wort
- sonstige Tätigkeiten im Bereich Wort
- Musiker, Sänger
- Komponist, Arrangeur (Musikbearbeiter)
- Librettist, Textdichter
- Liedermacher
- Chorleiter, Kapellmeister, Dirigent
- Tonmeister
- Lehrer / Ausbilder im Bereich Musik
- sonstige Tätigkeiten im Bereich Musik
im Bereich bildende Kunst / Design (BK):
im Bereich darstellende Kunst (DK):
- Maler, Zeichner, Grafiker, Layouter
- Bildhauer, Plastiker
- experimenteller Künstler, Performance-, Aktionskünst-
ler
- Fotograf, Lichtbildner, Fotodesigner, Videokünstler
- Werbefotograf, Stylist, Visagist
- Karikaturist, Trick-, Comiczeichner, Illustrator, Colorist
- Grafik-, Industrie-, Web-Designer
- Mode-, Textil-Designer
- Lehrer / Ausbilder im Bereich bildende Kunst/Design
- sonstige Tätigkeiten im Bereich bildende Kunst/Design
- Schauspieler, Kabarettist, Unterhaltungskünstler
- Moderator, Entertainer, Quizmaster, Komiker
- Artist, Zauberer, Clown, Dompteur,
- Puppen-, Marionetten-, Figurenspieler
- Balletttänzer, Ballettmeister, Show-Tänzer
- Sprecher, Synchronsprecher, Rezitator
- Regisseur, Choreograph, Dramaturg,
- Filmemacher, Kameramann
- Bühnen-, Film-, Kostüm-, Maskenbildner
- Geräuschemacher, -tonmeister
- Lehrer / Ausbilder im Bereich darstellende Kunst
(z.B.: Ballettlehrer, Tanzpädagoge, Sprechererzieher,
Theaterpädagoge)
- sonstige Tätigkeiten im Bereich darstellende Kunst
4.2
Ab welchem Jahr wurden erstmals Werke / Leistungen im Sinne von Ziffer 4.1 in Anspruch genommen?
seit (Jahr):
Seite 5
Betriebsnummer:
5.
Entgelte für selbständige künstlerische und publizistische Tätigkeiten
Summe der Entgelte, die Sie für selbständig erbrachte künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke in den nachfolgend
aufgeführten Jahren gezahlt haben (Nettohonorarsumme):
Jahr/e
Entgelte
(nur volle EURO-Beträge)
Abgabesätze:
2016
5,2 %
2017
4,8 %
2018
4,2 %
2019
4,2 %
2020
4,2 %
2021
*)
4,2 %
*) Nur bei Betriebsbeendigung im laufenden Jahr
Sollten Sie in einem Jahr einmal keine Entgelte für selbständige künstlerische und publizistische Tätigkeiten gezahlt
haben, tragen Sie bitte in dem entsprechenden Jahr eine „Null“ ein.
Ich versichere, die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Vorsätzlich oder fahrlässig gemachte unrich-
tige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 geahndet werden 36 Abs. 2 und 3
KSVG).
Ort, Datum
Firmenstempel (falls vorhanden), Unterschrift
Wichtiger Hinweis:
Die personenbezogenen Daten werden aufgrund des § 29 KSVG erhoben. Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis, zu
dessen Wahrung die Künstlersozialkasse nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist.
Bitte zurücksenden an:
Künstlersozialkasse
Abteilung Verwerter
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Seite 6
Tabelle zu Ziffern 3 und 4:
Bitte keine Rechnungen und Verträge einreichen, soweit diese nicht gesondert angefordert werden.
1
2
3
4
5
6
Bezeichnung des
beauftragten Un-
ternehmens / der
Rechtsform
(GmbH, AG, GmbH
& Co. KG, OHG,
GbR etc.)
Jahr der
Auftragsertei-
lung
Inhalt des Auftrages
Summe des Entgeltes
(z. B. Honorar, Gage)
ohne Umsatzsteuer
Jahr der
Zahlung
Sollten Ein-
nahmen er-
zielt werden?
(Beispiel: Werbe-
agentur Muster-
mann GbR)
(Beispiel:
2007)
(Beispiel: Gestaltung eines Wer-
beflyers)
(Beispiel: 650,00 EUR)
(Beispiel:
2007)
(Beispiel: Ja)
(Beispiel: Tanzka-
pelle Meyer)
(Beispiel:
2008)
(Beispiel: Musikalische Umrah-
mung einer Kundenveranstal-
tung)
(Beispiel: 800,00 EUR)
(Beispiel:
2008)
(Beispiel: Ja)
Informationsschrift zur Verarbeitung personenbezogener Daten 12.2020 Seite 1
Herausgeber: Künstlersozialkasse bei der Unfallversicherung Bund und Bahn 26380 Wilhelmshaven Telefon 04421 9734051500
Telefax 04421 7543-5062 www.kuenstlersozialkasse.de
KSK©
Datenschutzhinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten bei der Künst-
lersozialkasse
Ab 25.05.2018 gilt unmittelbar die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In diesem Zu-
sammenhang sind besondere Informationspflichten zu berücksichtigen (Art. 13, 14 DSGVO i. V. m. §§
82, 82a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGB X).
Wir informieren Sie hiermit über die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personen- und unternehmensbe-
zogenen Daten.
I. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen können Sie sich wen-
den?
Verantwortliche Stelle ist
die Unfallversicherung Bund und Bahn
Weserstraße 47
26382 Wilhelmshaven
Unsere/n Datenschutzbeauftragte/n erreichen Sie unter:
Datenschutzbeauftragte der Unfallversicherung Bund und Bahn
26380 Wilhelmshaven
oder per E Mail
datenschutz@uv-bund-bahn.de
II. Was ist der Zweck der Verarbeitung?
Die Künstlersozialkasse ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, die erforderli-
chen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Als ausführende Behörde der Künstlersozialversicherung
gehört es zu unseren Aufgaben, die Zugehörigkeit von Künstlern und Publizisten zum versicherungs-
pflichtigen Personenkreis zu prüfen, den Beitragsanteil der Versicherten und die Künstlersozialabgabe
der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss einzuziehen.
Eine Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt durch uns nur, soweit dies
zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten,
die für einen konkreten Zweck erhoben wurden, ist nur zulässig, wenn sie für eine andere Aufgabe
zwingend erforderlich sind, die uns gesetzlich zugewiesen wurde. Dies kann z.B. die Meldung Ihrer
Daten an die zuständigen Leistungsträger (Krankenkasse und Deutsche Rentenversicherung) sein.
Informationsschrift zur Verarbeitung
personenbezogener Daten
Seite 2
Die Aufgaben der Künstlersozialkasse ergeben sich aus §§ 11, 23, 35 und 36a Künstlersozialversiche-
rungsgesetz (KSVG). Für Sie von besonderem Interesse sind dabei:
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Abgabepflicht
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beitragshöhe
das Einziehen der Beitragsanteile der Versicherten, der Künstlersozialabgabe der abgabepflich-
tigen Unternehmen sowie des Bundeszuschusses
das Überwachung der Beitragszahlungen
die Meldungen an die zuständigen Leistungsträger.
III. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten erhoben und verarbeitet?
1) Gesetz (Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO i. V. m. den jeweiligen Vorschriften des KSVG und des
SGB)
Ihre personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen dem So-
zialgeheimnis.
Das bedeutet, dass wir Ihre personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse nur im Umfang der gesetzlichen Bestimmungen nach dem KSVG i. V. m. dem SGB verar-
beiten. Unsere Beschäftigten erhalten nur dann Kenntnis von Ihren Daten, wenn sie diese zur
Aufgabenerfüllung benötigen.
Zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben sind wir gesetzlich befugt und verpflichtet, alle für
die Beurteilung Ihrer Versicherungspflicht oder Abgabepflicht erforderlichen personenbezogenen
Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu erheben und zu verarbeiten. Gesetzliche
Grundlagen hierfür sind insbesondere die DSGVO, das SGB X und das KSVG.
Da wir unsere Aufgabe nur mit vollständigen Daten erfüllen können, haben Sie in diesem Umfang
auch Mitwirkungspflichten. Die Mitwirkungspflicht als selbständiger Künstler oder Publizist ergibt
sich nach §§ 11, 12, 13 KSVG. Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann es
sein, dass wir die Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht feststellen können oder eine
Schätzung des Arbeitseinkommens vornehmen müssen. Als abgabepflichtiges Unternehmen
ergibt sich Ihre Mitwirkungspflicht aus §§ 24, 27, 28 und 29 KSVG. Wenn Sie Ihrer Mitwirkungs-
pflicht nicht nachkommen, kann es sein, dass wir das abgabepflichtige Entgelt schätzen müssen.
Durch die Schätzung des Arbeitseinkommens oder des abgabepflichtigen Entgelts könnten Ihnen
Nachteile entstehen.
Soweit möglich werden wir versuchen die erforderlichen personenbezogenen Daten direkt bei
Ihnen zu erheben. Da das nicht immer möglich ist, gibt es gesetzliche Ausnahmen von diesem
Direkterhebungsgrundsatz. Die Daten dürfen dann bei anderen Stellen angefordert werden, wie
z.B. von Ihrer Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung. In diesen Fällen haben
Sie das Recht über die übermittelten Daten informiert zu werden.
2) Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO)
Soweit eine Datenverarbeitung mit Ihrer Einwilligung als sinnvoll erachtet wird, werden wir Ihnen
bei der Einholung Ihrer Einwilligung, die Vor- und Nachteile Ihrer freien Entscheidung erläutern.
IV. Welche Kategorien personen- oder unternehmensbezogener Daten werden verarbei-
tet?
Relevante personenbezogene Daten für die Überprüfung der Versicherungspflicht sind:
Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum etc.)
Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.)
Abwicklungsdaten (Versicherungsnummer, Kontoverbindung, Steueridentifikationsnummer etc.)
Seite 3
Angaben zum Arbeitseinkommen
Angaben zu den Auftraggebern als Tätigkeitsnachweis.
Relevante personenbezogene Daten/Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des abgabepflichtigen Un-
ternehmers sind:
Angaben zum Unternehmen
Kontaktdaten (Ansprechpartner, Telefonnummer etc.)
Abwicklungsdaten (Betriebsnummer, Kontoverbindung etc.)
Relevante Abgabedaten (Entgeltsummen etc.)
Prüfberichte der Deutschen Rentenversicherung.
V. Wer erhält Kenntnis von Ihren Daten?
Wir übermitteln Ihre personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten an Stellen außerhalb der Künst-
lersozialkasse nur dann, wenn uns das Gesetz diese Übermittlung erlaubt oder Sie uns eine Einwilli-
gung erteilt haben.
Empfänger Ihrer personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten außerhalb der Künstlersozialkasse
können insbesondere sein:
Leistungserbringende Stellen (z.B. Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, die
Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter)
Andere Leistungsträger (z.B. die Elterngeldstelle zur Abwicklung der Auszahlung von Entgelter-
satzleistungen)
Organe der Rechtspflege und Dienstleister (z.B. Rechtsanwälte, Gerichte, Insolvenzverwalter,
Geldinstitute)
Die Deutsche Rentenversicherung zum Zwecke der Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1b SGB
IV.
VI. Werden Ihre Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermit-
telt?
Eine Übermittlung an ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. an ein Land ohne angemesse-
nes Datenschutzniveau oder an eine internationale Organisation findet regelmäßig nicht statt.
VII. Wie lange werden Ihre Daten gespeichert?
Die Daten werden solange gespeichert, wie wir Sie zur Erfüllung unserer gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungspflichten benötigen, z.B. §
110a SGB IV, § 84 SGB X.
VIII. Welche Datenschutzrechte haben Sie?
Sie haben jederzeit ein Recht auf Auskunft über die personen- oder unternehmensbezogenen Daten,
die Sie betreffen und die wir verarbeiten. Daneben haben Sie ein Recht auf Einsicht in alle Sie betref-
fenden Akten, die die Künstlersozialkasse über Sie führt. Einschränkungen sind unter bestimmten Vo-
raussetzungen gesetzlich vorgesehen, insbesondere wenn Rechte Dritter betroffen sind.
Darüber hinaus haben Sie auch das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verar-
beitung Ihrer personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dafür müssen
allerdings die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sein.
Seite 4
IX. Ihr Widerrufsrecht
Wie oben beschrieben, beruht die Datenverarbeitung in der Künstlersozialversicherung grundsätzlich
auf einer gesetzlichen Grundlage. In diesen Fällen steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.
Soweit die Datenverarbeitung jedoch mit Ihrer Einwilligung vorgenommen wurde, können Sie Ihre Ein-
willigung jederzeit widerrufen. Allerdings gilt der Widerruf Ihrer Einwilligung nur für die Zukunft und nicht
für die Vergangenheit. Die bis zu dem Zeitpunkt Ihres Widerrufs vorgenommene Datenverarbeitung
bleibt damit rechtmäßig.
Den Widerruf müssen Sie gegenüber der Künstlersozialkasse erklären. Sie finden unsere Kontaktdaten
auf der ersten Seite dieses Hinweises.
X. Ihr Beschwerderecht
Sollten Sie der Ansicht sein bei der Verarbeitung Ihrer personen- oder unternehmensbezogenen Daten
in Ihren Rechten verletzt worden zu sein, können Sie sich auch an die für die Künstlersozialkasse zu-
ständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden.
Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Dienststelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn
Informationsschrift Nr. 28 Anlage zum Anmelde- und Erheb.-Bogen 01.2021 Seite 1
Herausgeber: nstlersozialkasse • bei der Unfallversicherung Bund und Bahn • 26380 Wilhelmshaven • Telefon 04421 9734051500 •
Telefax 04421 7543-5062 • www.kuenstlersozialkasse.de
KSK©
Allgemeine Information
Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen
Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge
selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finan-
ziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede
Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabepflichtig sein. Für die
Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Wer ist abgabepflichtig?
Private Unternehmen und Betriebe können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten,
eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert
nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistun-
gen tätig werden. Dazu gehören nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist,
für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
Rundfunk- und Fernsehanbieter,
Hersteller von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
Galerien, Kunsthandel,
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens an oder darauf, dass ausschließlich die o. g. Tätigkeiten betrieben
werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr im weiteren Sinn zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen
zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden.
Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls
abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Damit gehören prak-
tisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG. Das Bundessozialgericht hat den Be-
griff der Werbung in seinem Urteil vom 20.04.1994 (3/12 RK 66/92) über die Abgabepflicht einer Ersatzkasse als positive Dar-
stellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (so genannte Imagepflege) definiert. Unternehmer, aber
auch Städte, Landkreise und Gemeinden, Verbände und Vereine, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler
und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel
zu erstellen, Produkte zugestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten, gehören deshalb zum
abgabepflichtigen Personenkreis.
Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische oder
publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (Ge-
neralklausel).
Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt nur dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalender-
jahr 450 Euro nicht übersteigt. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen
ankommt, besteht eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller
Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.
Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige nstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder
publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.
Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
Im Jahr 2021 beläuft sich der Abgabesatz auf 4,2 %. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selb-
ständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem r jedes Jahr neu
festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe.
Informationsschrift Nr. 28
zur Künstlersozialabgabe
Seite 2
Zu beachten ist, dass sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für
Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, in die Berechnung einbezogen werden. Nicht in die Be-
rechnung einzubeziehen sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise-
und Bewirtungskosten) im Rahmen der steuerlichen Grenzen, die so genannte „Übungsleiterpauschale“ gemäß § 3 Nr. 26 Ein-
kommensteuergesetz (EStG) und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA etc.).
Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nacherhoben.
Abgabesätze seit dem Jahr 2003 in %:
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2021
3,8
4,3
5,8
5,5
5,1
4,9
4,4
3,9
3,9
3,9
4,1
5,2
5,2
5,2
4,8
4,2
4,2
4,2
4,2
Welche Beträge sind aufzuzeichnen?
Alle Entgelte, die an einen selbständigen nstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt
werden, unterliegen der Abgabepflicht. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur Bemessungsgrundlage,
die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (z. B. GbR) am Markt auftreten. Ausgenommen
sind lediglich Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH), an eine KG und OHG. Neben den Honoraren, Lizenzen usw.
gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten zu den abgabepflichtigen Entgelten.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist
ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der nstler/Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als
Arbeitnehmer r das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit z. B. als Ange-
stellter, Beamter oder Student geschehen. Es ist auch unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind.
Zahlungen an Nichtversicherte sind also ebenso aufzuzeichnen und zu melden, wie z. B. Zahlungen an im Ausland lebende
Künstler und Publizisten.
Abgabepflichtige Unternehmer haben fortlaufende Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen. Die den Aufzeich-
nungen zugrunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.
Klare Verträge sind wichtig
Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch. Ein abgabepflichtiger
Unternehmer, der mit einem Künstler oder Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung
schließt, muss das Honorar inklusive aller Nebenkosten melden.
Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe
zahlen muss. Maßgebend für die Beurteilung, wer im Einzelfall abgabepflichtig ist, sind die zivilrechtlichen, also die vertragli-
chen Vereinbarungen. Zu beachten ist jedoch, dass durch einen Vertrag nicht geregelt werden kann, wer die Künstlersozialab-
gabe gegenüber der Künstlersozialkasse zu zahlen hat. Grundsätzlich ist die Abgabe von dem Unternehmer zu entrichten, der
in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler steht. Das ist im Regelfall derjenige, der von dem Künstler die künstleri-
sche Leistung verlangen und ggf. einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann.
Der Vertreter eines Künstlers oder Publizisten (z. B. ein Agent oder ein Manager) ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, so-
fern er nicht nachweist, dass der Vertragspartner des Künstlers oder Publizisten selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen
betreibt. Es ist deswegen (auch) zur korrekten Erhebung der Künstlersozialabgabe wichtig, dass klare vertragliche Vereinba-
rungen geschlossen und in der Praxis entsprechend angewendet werden.
Überwachung der Künstlersozialabgabe
Mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz werden ab 01.01.2015 die Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der
Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG erheblich ausgeweitet. Neben der Prüfung durch die Künstlersozial-
kasse nach § 35 Abs. 2 KSVG i. V. m. den Vorschriften der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sind auch die Rentenver-
sicherungsträger nach § 28p Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. den Vorschriften der Beitragsverfahrens-
verordnung (BVV) verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu
prüfen. Durch die Ausweitung der Prüfung soll Abgabegerechtigkeit hergestellt und eine weitere Anhebung des Künstlersozial-
abgabesatzes verhindert werden.
Ihre Künstlersozialkasse