Anlage 3 zu Formblatt A
A3
Förderungsnummer
Stand 2020
Zusatzblatt für Ausländerinnen
und Ausländer
Eingangsstempel
Aufstiegs - BAföG
1. ANGABEN ZU ELTERN / EHEGATTEN/INNEN / EINGETRAGENEN LEBENSPARTNERN/INNEN
Familienname Geburtsname – wenn abweichend – Vorname(n) Geburtsdatum
1
Staatsangehörigkeit
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Hat ein Elternteil, die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin/
1
4
der eingetragene Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit?
ja wenn ja, bitte Nachweis beifügen
(Kopie Personalausweis)
nein
wenn nein, bitte Nr. 2 beantworten
2
2A. AUFENTHALTE DER ANTRAGSTELLERIN / DES ANTRAGSTELLERS IN DEUTSCHLAND
2. ZEITEN DES AUFENTHALTES / DER AUSBILDUNG / DER RECHTMÄSSIGEN
ERWERBSTÄTIGKEIT IN DEUTSCHLAND
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2B. RECHTMÄSSIGE ERWERBSTÄTIGKEIT DER ANTRAG
STELLENDEN PERSON IN DEUTSCHLAND
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Dieses Symbol
auf der linken Sei-
Mir ist bekannt, dass unrichtige und unvollständige Angaben oder die Unterlassung von Änderungsanzeigen
te weist auf notwendige
strafrecht
lich verfolgt oder als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können und dass
Nachweise hin. Entspre-
zu Unrecht gezahlte
Beträge zurückgefordert werden.
chende Erläuterungen n-
den Sie auf Seite 2.
Ich versichere, dass meine Angaben richtig und vollständig sind.
Bitte Unterschrift
Ort, Datum
Unterschrift der antragstellenden Person
nicht vergessen und
Rückseite beachten!
– 1 –
19
Auszug aus dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)
§ 8 Staatsangehörigkeit
(1) Förderung wird geleistet
1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt
im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen,
sowie anderen Ausländern, die eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz besit-
zen,
3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von
Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb
nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und
von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder
Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder
Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind,
unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt
sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung
im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
den haben, dessen Gegenstand mit dem der
Fortbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der
Nummern 2 bis 5,
7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets
als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-
hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im
Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet, wenn
sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz
1 , 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§
25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a
oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines
Ausländers mit Nieder-lassungserlaubnis eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis
34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, 4 Satz 2
oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder
als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines
Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis
34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit
mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbro-
chen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.
(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufent-
haltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
haben, wird Förderung geleistet, wenn sie sich seit
mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, wenn
sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insgesamt
drei Jahre im Inland
1. aufgehalten haben und
2. rechtmäßig erwerbstätig waren.
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs-
ausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufs-
bildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkann-
ten Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Be-
rufsausbildungsverhältnis.
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten
oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt
sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht
dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe
oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn
sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen
anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, bleiben
unberührt.
1
wenn ja, bitte Nachweis beifügen
2
Die Zeiten sind durch Vorlage der Arbeitsgenehmigung/des Aufenthaltstitels, des
(Kopie Personalausweis) Ausbildungszeugnisses und einer Bestätigung des Arbeitgebers bzw. einer Be-
scheinigung der berufsständischen Vertretung und des Umsatzsteuerbescheides
zu belegen. Für die angegebenen Zeiten ist die Höhe des Verdienstes z.B. durch
Sozialversicherungsnachweise, Steuerbescheide, Bescheinigungen der Arbeit-
geber usw. nachzuweisen.
– 2 –