Patienteninformation
Genehmigung eines langfristigen
Heilmittelbedarfs
Heilmittel wie Physiotherapie, Sprach- und Ergotherapie oder Ernährungstherapie werden ärztlich
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verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten persönlich erbracht.
Unter welchen Voraussetzungen sie als Krankenkassenleistungen verordnet werden können, regelt
die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Sie nennt Erkrankungen, bei
denen eine solche Heilmittelbehandlung in Frage kommt, und legt dazu Therapieziele und die
orientierende Behandlungsmenge fest. Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie entfallen seit
1. Januar 2021 Verordnungen außerhalb des Regelfalls und damit auch das damit verbundene
Genehmigungsverfahren. Reicht die orientierende Behandlungsmenge nicht aus, um das Therapie-
ziel zu erreichen, kann die Heilmittelbehandlung ohne Genehmigung der Krankenkasse fortgesetzt
werden. Liegen schwere und dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigungen vor, kann ein
langfristiger Heilmittelbedarf anerkannt werden. Die Regelung hierzu fördert die Behandlungs-
kontinuität der Versicherten und entlastet die verordnenden Ärztinnen und Ärzte
u.a. im Falle
einer Wirtschaftlichkeitsprüfung. Wann ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht und wie er fest-
gestellt wird, erfahren Sie hier.
Der langfristige Heilmittelbedarf
Hat Ihre Ärztin/Ihr Arzt
bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung
festgestellt, bei deren Behandlung
• fortlaufend
• über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
Heilmittel erforderlich sind, erfolgt die Genehmigung durch ein vereinfachtes Verfahren.
Erkrankung auf einer Diagnoseliste? – Kein Antrag notwendig
Die Heilmittel-Richtlinie enthält als Anlage 2 eine Diagnoseliste. Sie führt die Erkrankungen auf,
bei denen eine langfristige Heilmitteltherapie erforderlich werden kann. Steht Ihre Erkrankung
auf dieser Liste, gilt ein langfristiger Heilmittelbedarf von vornherein als genehmigt; ein Antrag
bei der Krankenkasse entfällt. Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt
kann Ihnen
erforderliche Heilmittel verordnen, solange sie medizinisch notwendig sind. Allerdings ist mindes-
tens alle zwölf Wochen ein Arztbesuch
zur medizinischen Kontrolle und eine erneute Heilmittel-
verordnung nötig.
Ist Ihre Krankheit in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie nicht aufgeführt, kann noch eine weitere
Liste eine kontinuierliche Heilmittelversorgung begründen; die Diagnoseliste über besondere
Verordnungsbedarfe
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. Auch diese kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt
hinzuziehen. Wenn Ihre Krankheit
auf dieser Liste steht und die Nebenbedingungen (z.B. Alter oder Zeitpunkt des Akutereignisses)
erfüllt sind, ist kein Antrag auf Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs erforderlich.
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Darüber hinaus können Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Rahmen ihrer Fachlichkeit Ergotherapie
verordnen.
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Die Diagnoseliste über besondere Verordnungsbedarfe ist ein Anhang der bundesweiten Rahmen vorgaben
für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) abgeschlossen werden. Die KBV stellt auf ihrer Website ein
Servicedokument bereit, das die Diagnosen beider Listen über sichtlich zusammenfasst: www.kbv.de/496984