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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
1. Grundlagen
Dieser Leitfaden ist für Anlagen bauende bzw. installierende Unternehmen entwickelt worden und
dient der Einschätzung von Schallimmissionen der Betriebsgeräusche von haustechnischen Anlagen
im Bauwesen. Um abschätzen zu können, ob das „örtlich zumutbare Ausmaß“ gemäß § 61 der Bau-
ordnung für Wien (BO) eingehalten wird, kann diese Anleitung von der Bauherrin/dem Bauherrn
und der ausführenden, planenden oder betreibenden Firma haustechnischer Anlagen Verwendung
finden.
Der Ergebnisbogen dokumentiert eine sorgfältige Planung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen,
dass die Methode auf bisher üblichen Herangehensweisen beruht und einen Bonus für Luft-
/Wasser- Wärmepumpen (Heizung und Warmwasser für Wohnzwecke) anbietet.
Dieser Leitfaden ist zur vereinfachten Abschätzung der Lärmimmission entwickelt worden; eine
Rechtssicherheit bietet nur ein Sachverständigengutachten, das gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 die
Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes ausweist.
Diese Anleitung kann für folgende einzeln errichtete haustechnischen Einrichtungen angewendet
werden, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Gewerbeordnung, maßgebend sind.
Klima- und Lüftungsanlage, Split-Klimageräte
dauerhaft installierte Kälteanlagen
Wärmepumpen für Heiz- und Kühlzwecke
Sonstige Wärmepumpen
Schwimmbad-, Filter- und Whirlpool- Pumpen
Hinweis: Druckbelüftungsanlagen gemäß TRVB 112 oder Brandrauchverdünnungsanlagen gemäß
ÖNORM H 6029 stellen keine haustechnischen Anlagen dar, die in diesem Leitfaden behandelt werden.
Die Betriebsgeräusche der haustechnischen Anlage dürfen zu keiner Überschreitung der Immis-
sionsgrenzwerte an der nächstgelegenen benachbarten Grundstücks-, Baulos- bzw. Bauplatz-
grenze, im Folgenden “Nachbargrenze“ genannt, führen.
Hinweis: Lärmschutz bei Nachbarschafts- bzw. Hofsituationen ohne Nachbargrenze ist Privatsache
(Zivilrecht).
Schallemissionen können sowohl von der Anlage selbst (bei Außenaufstellung) als auch von Zu- und
Abluftöffnungen der Anlage ausgehen.
Dauergeräusche sind Geräusche, die ununterbrochen in gleicher Weise zu hören sind, oder die unun-
terbrochen in gleicher Weise zu hören sein könnten, da sie ausschließlich durch eine überwachte
physikalische Größe, wie Temperatur, Druck, Luftfeuchtigkeit und ähnliches, ein- und ausgeschaltet
werden.
Weiters ist es möglich, einen etwaigen schallreduzierten Betrieb zur Nacht- bzw. Abendzeit zu be-
rücksichtigen. Ein gemäß Ergebnisbogen in der Betriebssteuerung hinterlegter schallreduzierter
Betrieb darf nachträglich von der Betreiberin/von dem Betreiber nicht geändert werden.
Bei Luft-/Wasser-Wärmepumpen, deren Heizfunktion und Warmwasserbereitung jeweils für Wohn-
zwecke dienen, ist dieses Dauergeräusch hauptsächlich auf die Heizperiode begrenzt, im Gegensatz
zu Wärmepumpen mit Kühlfunktion, Wärmepumpen für Schwimmbäder oder raumluft- technischen
Anlagen, die auch oder hauptsächlich während der warmen Jahreszeit betrieben werden. Es sind
daher Erleichterungen in schallschutztechnischer Hinsicht gerechtfertigt und vorgesehen, da wäh-
rend der Heizperiode die Nutzung von Außenbereichen zur Erholung nicht erwartbar ist. Durch
diese Erleichterungen soll auch die Erhöhung des Anteils an effizienten Heizsystemen im Sinne der
Energieeffizienzrichtlinie mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand, unter gleichzeitiger Berück-
sichtigung der Schutzinteressen aus dem § 61 BO begünstigt werden.