M A G I S T R A T
D E R S T A D T W I E N
LEITFADEN
Schallsc
hutz haustechnischer
Anlagen
Erstmalig publiziert: Oktober 2018
Kompeten
zstelle Brandschutz (KSB)
Dresdner Straße 73-75, 2. Stock
1200 Wien
Telefon +43 1 4000 37200
Fax +43 1 4000 99 37200
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ksb.wien.at
Inhaltliche Verantwortung: SR
in
DI
in
Eder,
DI Groth (MA 25), Ing. Rössler MSc (MA 22)
Geändert am 19.11.2018:
Geändert am 16.01.2020: Punkt 3.2 (lg(s))
Geändert am 18.05.2020: neues Layout, Anpassungen
Freigabe am: 13.07.2020 SR
in
DI
in
Eder
Anleitung zur Einschätzung der Belästigungen der Schallimmissionen von einzelnen haustechni-
schen Anlagen mit Dauergeräuschen an den Nachbargrenzen in Bezug zu § 61 BO
- Erleichterung für Luft-/Wasser-Wärmepumpen (Heizung und Warmwasser),
- Ergebnisbogen für die Einschätzung der Belästigungen an der Nachbargrenze
1. Grundlagen...................................................................................................................................................2
2. Situierung von haustechnischen Anlagen...............................................................................................3
2.1.
Innenaufstellung
.................................................................................................................................
3
2.2.
Außenaufstellung
................................................................................................................................
4
3. Nachweisführung ........................................................................................................................................5
3.1. Ermittlung des Immissionsgrenzwertes an der Nachbargrenze - L
A,95,IP
..................................5
3.2. Ermittlung des Schalldruckpegels der Anlage am Immissionspunkt - L
A, IP
..............................6
4. Ergebnisbogen - Schallschutz an der Nachbargrenze .........................................................................8
Wichtige Informationen und Formulare im Internet: www.bauen.wien.at
Verkehrsanbindung: Linie U6, Station Dresdner Straße / Schnellbahn, Station Traisengasse / Linie 2, Station Traisengasse
Parteienverkehr: Dienstag und Donnerstag 8:00 12:30 Uhr, Planeinsichten: Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr, UID: ATU36801500
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
1. Grundlagen
Dieser Leitfaden ist für Anlagen bauende bzw. installierende Unternehmen entwickelt worden und
dient der Einschätzung von Schallimmissionen der Betriebsgeräusche von haustechnischen Anlagen
im Bauwesen. Um abschätzen zu können, ob das „örtlich zumutbare Ausmaß“ gemäß § 61 der Bau-
ordnung für Wien (BO) eingehalten wird, kann diese Anleitung von der Bauherrin/dem Bauherrn
und der ausführenden, planenden oder betreibenden Firma haustechnischer Anlagen Verwendung
finden.
Der Ergebnisbogen dokumentiert eine sorgfältige Planung. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen,
dass die Methode auf bisher üblichen Herangehensweisen beruht und einen Bonus für Luft-
/Wasser- Wärmepumpen (Heizung und Warmwasser für Wohnzwecke) anbietet.
Dieser Leitfaden ist zur vereinfachten Abschätzung der Lärmimmission entwickelt worden; eine
Rechtssicherheit bietet nur ein Sachverständigengutachten, das gemäß ÖAL-Richtlinie 3, Blatt 1 die
Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes ausweist.
Diese Anleitung kann für folgende einzeln errichtete haustechnischen Einrichtungen angewendet
werden, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Gewerbeordnung, maßgebend sind.
Klima- und Lüftungsanlage, Split-Klimageräte
dauerhaft installierte Kälteanlagen
Wärmepumpen für Heiz- und Kühlzwecke
Sonstige Wärmepumpen
Schwimmbad-, Filter- und Whirlpool- Pumpen
Hinweis: Druckbelüftungsanlagen gemäß TRVB 112 oder Brandrauchverdünnungsanlagen gemäß
ÖNORM H 6029 stellen keine haustechnischen Anlagen dar, die in diesem Leitfaden behandelt werden.
Die Betriebsgeräusche der haustechnischen Anlage dürfen zu keiner Überschreitung der Immis-
sionsgrenzwerte an der nächstgelegenen benachbarten Grundstücks-, Baulos- bzw. Bauplatz-
grenze, im Folgenden “Nachbargrenze“ genannt, führen.
Hinweis: Lärmschutz bei Nachbarschafts- bzw. Hofsituationen ohne Nachbargrenze ist Privatsache
(Zivilrecht).
Schallemissionen können sowohl von der Anlage selbst (bei Außenaufstellung) als auch von Zu- und
Abluftöffnungen der Anlage ausgehen.
Dauergeräusche sind Geräusche, die ununterbrochen in gleicher Weise zu hören sind, oder die unun-
terbrochen in gleicher Weise zu hören sein könnten, da sie ausschließlich durch eine überwachte
physikalische Größe, wie Temperatur, Druck, Luftfeuchtigkeit und ähnliches, ein- und ausgeschaltet
werden.
Weiters ist es möglich, einen etwaigen schallreduzierten Betrieb zur Nacht- bzw. Abendzeit zu be-
rücksichtigen. Ein gemäß Ergebnisbogen in der Betriebssteuerung hinterlegter schallreduzierter
Betrieb darf nachträglich von der Betreiberin/von dem Betreiber nicht geändert werden.
Bei Luft-/Wasser-Wärmepumpen, deren Heizfunktion und Warmwasserbereitung jeweils für Wohn-
zwecke dienen, ist dieses Dauergeräusch hauptsächlich auf die Heizperiode begrenzt, im Gegensatz
zu Wärmepumpen mit Kühlfunktion, Wärmepumpen für Schwimmbäder oder raumluft- technischen
Anlagen, die auch oder hauptsächlich während der warmen Jahreszeit betrieben werden. Es sind
daher Erleichterungen in schallschutztechnischer Hinsicht gerechtfertigt und vorgesehen, da h-
rend der Heizperiode die Nutzung von Außenbereichen zur Erholung nicht erwartbar ist. Durch
diese Erleichterungen soll auch die Erhöhung des Anteils an effizienten Heizsystemen im Sinne der
Energieeffizienzrichtlinie mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand, unter gleichzeitiger Berück-
sichtigung der Schutzinteressen aus dem § 61 BO begünstigt werden.
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
Wenn die Unbedenklichkeit gemäß dem Ergebnisbogen anzunehmen ist, ist aus schalltechnischer
Sicht keine gesonderte Genehmigung gemäß § 61 BO erforderlich.
ACHTUNG!
Aufgrund der Lage in einer Schutzzone, einer Hof- oder Dachlage, oder anderer als schalltechnischer
Spezifikationen der haustechnischen Anlage (z. B. Art und Menge des verwendeten Kältemittels)
kann trotzdem eine Genehmigung gemäß § 61 BO erforderlich sein!
Die Schallemission der Außeneinheiten bzw. der Zuluft- und Abluftöffnungen der haustechnischen
Anlage hat das liefernde bzw. herstellende Unternehmen bekannt zu geben. Schallemissionen wer-
den als A-bewerteter Schallleistungspegel L
W,A
angegeben; Luft/Wasser-Wärmepumpen weisen
erfahrungsgemäß Werte von 50 dB bis 75 dB auf.
2. Situierung von haustechnischen Anlagen
Haustechnische Anlagen können produktabhängig sowohl in Innenräumen als auch im Freien aufge-
stellt sein. In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass die Anlage auf einem eigenen Fundament steht
und keine starre mechanische Verbindung bzw. Körperschallkoppelung zu Wänden an der Nachbar-
grenze bzw. im eigenen Gebäude oder zu gemeinsamen Kellerdecken (z.B. in einem Reihenhaus)
aufweist. Anderenfalls werden die Betriebsgeräusche übertragen, insbesondere die tieffrequenten
Anteile.
2.1. Innenaufstellung
Im Gebäudeinneren aufgestellte Anlagen, die mit Lüftungskanälen (Zu- und Abluft) ausgestattet
sind, welche bis ins Freie führen, sind durch den Einbau von Schalldämpfern derart auszuführen,
dass die Geräuschentwicklung für benachbarte Personen, aber natürlich auch für das eigene Grund-
stück, in ausreichendem Maß vermindert werden kann. Durch die Befestigung von Lüftungskanälen
an massiven Bauteilen darf kein zusätzlicher Körperschall ins Bauteil eingespeist werden, dazu sind
z.B. Segeltuchstutzen an der Anlage bzw. eine schwingungsisolierte Montage der Luftkanäle vorzu-
sehen.
Bei Innenaufstellung der Wärmepumpen und Lüftungsanlagen ist die Schalleistung der Zuluft- und
Abluftöffnung maßgeblich.
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
Die Schwingungsisolierung muss auch
senkrecht rund um das Fundament ge-
führt werden, da ansonsten durch
Schmutzeintrag eine Schallbrücke entsteht
2.2. Außenaufstellung
Schallemissionen können sowohl von der Anlage selbst, als auch von Zu- und Abluftöffnungen der
Anlage ausgehen.
Bei der Platzierung im Außenbereich ist darauf zu achten, dass die Anlage nicht im Eckbereich und
nicht direkt auf schallharten Oberflächen (wie z.B. Asphalt) positioniert wird.
Je nach Aufstellungsort und zusätzlichen Reflexionsflächen ergeben sich folgende Zuschläge bei
einem Abstand < 3m zur nächsten Wand:
Aufstellung allseitig frei: Zuschlag (A): L
Z
= 0 dB
Aufstellung an einer Wand (einseitig): Zuschlag (B): L
Z
= 3 dB
Aufstellung in einer Ecke (zweiseitig): Zuschlag (C): L
Z
= 6 dB
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
D
er Aufstellungsort der haustechnischen Einrichtungen sollte so gewählt werden, dass er nicht
direkt an einem Wohn- oder Schlafzimmerfenster liegt; bei der Ausblasrichtung ist darauf zu achten,
dass sie nicht auf schützenswerte Bereiche des Nachbargebäudes zeigt (eine vorsorgliche Informati-
on des Nachbarn wird empfohlen).
3. Nachweisführung
Grundsätzlich ist der Nachweis zu erbringen, dass die Schallimmissionen (A-bewerteter Schalldruck-
pegel - L
A,IP
), welche die Betriebsgeräusche der Außeneinheit oder der Lufffnungen verursachen, zu
keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte - L
A,95,IP
(Tag, Abend und Nacht) an der nächstge-
legenen Nachbargrenze (gemäß Seite 2) führen.
L
A,IP
L
A,95,IP
Die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte (Tag, Abend und Nacht) an der Nachbargrenze - L
A,95,IP
und der Schalldruckpegel der Anlage am Immissionspunkt (Nachbargrenze) - L
A,IP
sind für das jewei-
lige Grundstück in folgender Abfolge zu ermitteln:
3.1. Ermittlung des Immissionsgrenzwertes an d er Nachbargrenze - L
A,95,IP
Der Immissionsgrenzwert am betrachteten Immissionspunkt (Nachbargrenze) kann anhand des
A-bewerteten Widmungsbasispegels L
A,95,FW
unter Berücksichtigung einer lagebezogenen Abmin-
derung aus dem Beurteilungspegel L
r
(Tab.1) gebildet werden bzw. kann er von einem akustischen
Sachverständigen anhand der geltenden technischen Normen und Richtlinien ermittelt werden.
3.1.1. Ermittlung des Beurteilungspegels an der Nachbargrenze (L
r
= L
A,eq
)
D
er Beurteilungspegel kann alternativ wie folgt ermittelt werden:
- als normativer Beurteilungspegel entsprechend der Flächenwidmung aus Tabelle 1, bzw. aus
dem Stadtplan von Wien (https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/)
- aufgrund einer Messung unter Beiziehung eines akustischen Sachverständigen
- in Fällen, in denen der Beurteilungspegel nicht einwandfrei ermittelt werden kann oder bei
Verwendung der Lärmkarte (
L
A,eq,
www.laerminfo.at), ist jedenfalls ein akustischer
Sachverstän-diger beizuziehen.
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
Tabelle 1: Planungsrichtwerte für die Schallimmission gemäß ÖNORM S 5021
Kate-
gorie
Standplatz
Beurteilungspegel L
r
in dB
Tag
Abend
Nacht
1
Ruhegebiet, Kurgebiet
45
40
35
2
Wohngebiet in Vororten, Wochenendgebiet, ländliches
Wohngebiet (z.B.: freistehende EFH auf Bauplätzen
> 500m², Kleingärten)
50
45
40
3
Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen (z. B.:
Verdichtete Wohnbauten, MF-Wohnhäuser, W
GV
, GB
FB
, )
55
50
45
4
Kerngebiet (Büros, Geschäfte, Handel, Verwaltungsge-
bäude ohne störende Schallemission, Wohnungen,
Krankenhäuser), Gebiet für Betriebe ohne Schallemission
(z.B.: gemischtes Baugebiet GB, GB
GV
)
60
55
50
5
Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen
Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten
(z. B.: Industriegebiet G
BS
, GB
BG
) Nur betrieblich not-
wendige Wohnungen erlaubt
65
60
55
6
Gebiet mit besonders großer Schallemission
(z. B.: Industriegebiete)
-*
-*
-*
1
Kurbezirk
45
40
35
2
Parkanlagen, Naherholungsgebiet
50
45
40
* Für Industriegebiete besteht kein Ruheanspruch, daher sind auch keine Richtwerte festgelegt.
3.1.2. Ermittlung des Widmungsbasispegels - L
A,
95, FW
Der Widmungsbasispegel ist wie folgt zu ermitteln:
- Sollte der Beurteilungspegel auf Basis der Flächenwidmung (Tabelle1) entnommen worden
sein, muss dieser um 10 dB reduziert werden, um den Widmungsbasispegel zu erhalten.
= L 10L
A,95
,
FW r
- Sollte der Beurteilungspegel mit einer anderen Methode ermittelt worden sein, ist er von
einem akustischen Sachverständigen anzugeben.
3.1.3. Ermittlung des Immissionsgrenzwertes - L
A,95,IP
Der Immissionsgrenzwert ist am Immissionspunkt (Nachbargrenze) unter Berücksichtigung einer
lagebezogenen Abminderung - ΔL
Lage
wie folgt zu ermitteln:
L
A,95,IP
= L
A,95,FW
- ΔL
Lage
Befindet sich die Schallquelle und der für die Beurteilung heranzuziehende Immissionspunkt IP in
einem geschlossenen Hof oder im Dachgeschoß mit Aufenthaltsraumfenstern, so ist zur Festlegung
der Abminderung
ΔL
Lage
ein akustischer Sachverständiger hinzu zu ziehen.
In allen anderen Fällen beträgt die Abminderung
ΔL
Lage
= 0 dB.
3.2. Ermittlung des Schalldruckpegels der Anlage am Immissionspunkt - L
A, IP
Für die Herleitung des A-bewerteten Schalldruckpegels sind wegen der fast ausschließlich auftre-
tenden kurzen Entfernungen nicht alle akustischen Faktoren der ÖNORM EN ISO 9613-2 zu berück-
sichtigen; es reichen in fast allen Fällen die Entfernung und die Art der Aufstellung.
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
Der A-bewertete Schalldruckpegel am Immissionspunkt
L
A,IP
ergibt sich aus dem abgestrahlten
A-bewerteten Schallleistungspegel
L
W,A
(siehe 3.2.1) abzüglich der Reduktion, die sich aus der Entfer-
nung zwischen Emissionspunkt und Immissionspunkt ergibt, zuzüglich eines Zuschlages (Reflexionen)
L
Z
gemäß Punkt 2.2 (A, B oder C).
Der A-bewertete Schalldruckpegel der Anlage am Immissionspunkt ergibt sich wie folgt:
L
A,IP
= L
W,A
20 * lg (s) + L
Z
8
Es bedeuten:
-
L
A,IP
Schalldruckpegel der Anlage am Immissionsort (Nachbargrenze) in dB
-
L
W,A
Schallleistungspegel, der von der Anlage abgestrahlt wird in dB
- s Entfernung zwischen Emissions- und Immissionspunkt in Meter,
kürzeste Entfernung zwischen Emissionspunkt und Nachbargrenze
(inklusive öffentlichem Gut, z.B. Straße),
- lg (s) Logarithmus zur Basis 10 der Entfernung s (Siehe Tabelle 2)
-
L
Z
Zuschlag (Reflektionen) L
Z
(A) = 0 dB, L
Z
(B) = 3 dB, L
Z
(C) = 6 dB,
-
-8 Umrechnungskonstante, um die unterschiedlichen Größen (Leistung und Druck sowie
die Geometrie der Ausbreitung (Halbraum)) zu berücksichtigen.
Tabelle 2: Logarithmus zur Basis 10 der Entfernung s
s
1,0
1,5
2,0
3,0
4,0
5,0
6,0
8,0
10,0
12,0
15,0
20,0
25,0
30,0
40,0
50,0
60,0
80,0
lg(s)
0,0
0,2
0,3
0,5
0,6
0,7
0,8
0,9
1,0
1,1
1,2
1,3
1,4
1,5
1,6
1,7
1,8
1,9
3.2.1. Ermittlung des A-bewerteten Schallleistungspegels - L
W,A
Der A-bewertete Schallleistungspegel L
W,A
eines Produktes kann als Basis für die rechnerische
Ermittlung den Herstellerangaben bzw. der Datenbank für Gebäude- und Energietechnik
(www.produktdatenbank-get.at) entnommen werden. Hierbei ist gegebenenfalls eine Tonhaltigkeit
zu berücksichtigen und es sind allfällige herstellerseitige Schallschutzmaßnahmen, wie Schallschutz-
hauben anrechenbar.
Bei Innenaufstellung von Wärmepumpen und Lüftungsanlagen ist der A-bewertete Schalleistungspe-
gel L
W,A
an der Zuluft- und Abluftöffnung maßgeblich.
3.2.2. S
challreduzierter Betrieb
Anlagen,
welche zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht betrieben werden, müssen die Einhal-
tung des Nacht-Widmungsbasispegels nicht nachweisen.
Anlagen, welche zur Nacht- und Abendzeit (19:00 bis 6:00 Uhr) nicht betrieben werden, müssen die
Einhaltung des Nacht- und Abend-Widmungsbasispegels nicht nachweisen.
Bei der Einhausung („Schallschutzhaube“) von außen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen ist
auf die fachgerechte Dimensionierung und Ausführung zu achten. In diesem Fall ist der A-bewertete
Schallleistungspegel L
W,A
mit oder ohne Schallschutzmaßnahme anzugeben, je nachdem, ob die
Schallschutzmaßnahme verwendet wird oder nicht.
3.2.
3. Bonus für Luft-/Wasser-Wärmepumpen (Heizung und Warmwasser für Wohnzwecke)
Ein pausc
haler Abzug von 5 dB vom A-bewerteten Schallleistungspegel L
W,A
darf bei Luft-/Wasser-
Wärmepumpen, die der Heizfunktion und Warmwasserbereitung für Wohnzwecke dienen, aufgrund
der auf die Heizperiode begrenzten Betriebszeit und der kurzen Laufzeiten in der warmen Jahres-
zeit zur Warmwasserbereitung abgezogen werden.
Hinweis: Dieser Bonus gilt ausdrücklich nicht für Schwimmbäder, Kühl- und Klimaanlagen.
L
W,A,Bonus
= L
W,A
5 dB
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
4. Ergebnisbogen - Schallschutz an der Nachbargrenze
Der folgende Ergebnisbogen dient als Nachweis für die Abklärung und Berücksichtigung der Punkte
2 und 3 dieser Anleitung durch die an der Errichtung bzw. Änderung von haustechnischen Anlagen
Beteiligten.
Das folgende Formular ersetzt kein Bewilligungsverfahren gemäß § 61 BO und führt auch nicht zum
Bestandschutz, sondern ist ein Indiz für eine sorgfältig durchgeführte Planung zum Zweck der Einhal-
tung der Anforderungen zum Zeitpunkt der Beratung. Wenn im Formular bestätigt wird, dass keine
Belästigungen von Nachbarn anzunehmen ist und die Anlage in der im Formular beschriebenen Art
und Weise betrieben wird, dann ist aus schalltechnischer Sicht keine Bewilligung gem. § 61 BO erfor-
derlich.
Wichtige Informationen und Formulare im Internet: www.bauen.wien.at
Ergebnisbogen - Einschätzung der Belästigungen der Schallimmissionen von einzelnen haustechni-
schen Anlagen mit Dauergeräuschen an den Nachbargrenzen
Einschätzung der Umgebungssituation:
Aufstellung in Schutzzone (Ja/Nein):
Wenn JA, Bewilligung von Anlagen gemäß § 61 BO
erforderlich
JA
Tag
Abend
Nacht
Flächenwidmung (s. Tab.1):
Beurteilungspegel gem. Tab.1: L
r
L
A,eq
(=L
r
) aus Messung od. Lärmkarte
Widmungsbasispegel L
A,95,FW
(Punkt 3.1.2)
Immissionsgrenzwert L
A,95,IP
(Punkt 3.1.3)
Technische Angaben zur Schallemission der haustechnischen Anlage:
Typ der Anlage:
A-bewerteter Schallleistungspegel der Anlage L
W,A
(Punkt 3.2.1): dB
Pegelzuschlag bei Außen-Aufstellung (Punkt 2.2) zutreffendes ankreuzen: LZ = dB
o Aufstellung allseitig frei (Abstand > 3m): Zuschlag (A) L
Z
= 0 dB
o Aufstellung an Wand (einseitig): Zuschlag (B) L
Z
= 3 dB
o Aufstellung in Ecke (zweiseitig): Zuschlag (C) L
Z
= 6 dB
o ……………………………………. anderer Zuschlag L
Z
= … dB
Abstand zur relevanten nächstgelegenen Nachbargrenze: m
- Der Aufstellungsort wurde so gewählt, dass er nicht direkt an einem Wohn- oder Schlafzimmer-
JA
fenster liegt.
- Die Ausblasrichtung wurde so gewählt, dass sie nicht auf schützenswerte Bereiche des Nachbar-
JA
grundstückes oder -gebäudes zeigt.
- Bei der Montage im Freien wurde darauf geachtet, dass die Anlage nicht direkt auf schallharten
JA
Oberflächen (z.B. Asphalt) aufgestellt wurde
- Es wurden alternative Produkte mit geringerer Schallleistung oder andere Aufstelloptionen be-
JA
sprochen und die Herstellerangaben zur Aufstellung berücksichtigt.
- Aufstellung nicht in Hoflage oder im Dachgeschoß (Punkt 3.1.3)
JA
Abzug für Schallreduktion durch bauliche Maßnahmen (z.B. Schallschutzhaube) (Punkt 3.2.2) ΔL= dB
Bonus für Luft/Wasser-Wärmepumpen (Heizung und Warmwasser für Wohnzwecke) (Punkt 3.2.3)
L
W,A,Bonus
= dB
Kürzester Abstand vom Schallemissionspunkt zur Nachbargrenze mit Schutzanspruch (Punkt 3.2) s= m
Schalldruckpegel an dieser Nachbargrenze bei Vollbetrieb
L
A,IP
= dB
Betriebszeit
Tag (6
00
-19
00
)
JA - NEIN
Abend (19
00
-22
00
)
JA - NEIN
-6
00
)Nacht (22
00
JA - NEIN
Flüsterbetrieb zur Emissionsreduktion
JA - NEIN
JA - NEIN
JA - NEIN
L
A,IP,Betriebszeit
dB
dB
dB
L
A,95,IP, Betriebszeit
(Punkt 3.1)
dB
dB
dB
L
A,IP,Betriebszeit
L
A,95,IP,Betriebszeit
(Punkt 3.2)
JA - NEIN
JA - NEIN
JA - NEIN
Belästigung von Nachbarn durch den
Betrieb während einer Betriebszeit zu
JA - NEIN
erwarten
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
………………………………………………………………………………………………………………………
………………………………
………………………………
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Leitfaden: Schallschutz haustechnischer Anlagen
Erklärung:
Gemäß der umseitig dargelegten Nachweisführung im Ergebnisbogen ist bei Betrieb der beschrie-
benen Anlage an der Adresse
zu den angeführten Betriebszeiten keine das übliche Ausmaß überschreitende Belästigung für
Nachbarn zu erwarten und daher für den Betrieb gemäß § 61 BO-Wien keine Bewilligung erforder-
lich.
Datum: Anlagenbetreiberin
/ Anla
genbetreiber:
…………………………
………………………………
Name und Unterschrift
Datum: Errichterin
/ Errichter -
Verkäuferin
/ Verkäufer:
…………………………………………………………
Firmenmäßige Zeichnung