Gemäß § 22 IfSG weisen wir darauf hin, dass bei ungewöhnlichen
Impfreaktionen die Hausärztin/der Hausarzt benachrichtigt werden
sollte. Sie/er ist, falls der Verdacht einer gesundheitlichen Schädigung
besteht, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht,
verpichtet, diesen dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich
zu melden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG). Im Falle eines Impfschadens kann
Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bestehen (§ 60 Abs. 1 IfSG).
Der Antrag ist in der Regel beim zuständigen Versorgungsamt zu
stellen (§ 64 Abs. 1 IfSG).
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt.
VERHALTEN BEI EINER
UNGEWÖHNLICHEN IMPFREAKTION: