Nachweisunterlagen für beanspruchte Vergütungsbestandteile
liegt E.DIS wird
anbei bereits vor nachgereicht
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Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass sämtliche Anforderungen des
EEG sowie insbesondere auch der sich daran anschließenden Verordnungen in der jeweils geltenden
Fassung, die zum Erhalt der beanspruchten Vergütungsbestandteile erforderlich sind, erfüllt
wurden.
Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben vollständig und
wahrheitsgemäß gemacht wurden. Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage gewährt der E.DIS Netz GmbH bzw.
einem von der E.DIS Netz GmbH mit einer entsprechenden Vollmacht versehenen Beauftragten die Möglichkeit, vor Ort
Prüfungen zur Einhaltung der o. g. Angaben vorzunehmen. Ein hierzu im Einzelfall erforderlicher
Zugang zur Stromerzeugungsanlage selbst oder zu anderen, zum Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage
wesentlichen Einrichtungen, wird der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in zumutbarem Umfang gewähren. Der
Betreiber der Stromerzeugungsanlage gewährt der E.DIS Netz GmbH oder dem von ihr Beauftragten auf
Verlangen auch Einsicht in die zur Feststellung der Einhaltung der vorgenannten Angaben notwendigen Unterlagen,
soweit ihm das zumutbar ist. Die E.DIS Netz GmbH ist berechtigt, vom Betreiber der
Stromerzeugungsanlage geeignete Nachweise für das Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen nach dem EEG
zu verlangen. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten,
behält sich die E.DIS Netz GmbH eine verzinsliche Rückforderung geleisteter Zahlungen im
entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor. Der Betreiber der
Stromerzeugungsanlage hat der E.DIS Netz GmbH sämtliche vergütungsrelevanten Änderungen oder
Erweiterungen an seiner Stromerzeugungsanlage bzw. der Art der Stromerzeugung oder des Brennstoffeinsatzes
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Änderungen und Ergänzungen dieser Erklärung, einschließlich dieses
Schriftformerfordernisses selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage ist sich darüber bewusst, dass falsche Angaben neben dem möglichen Verlust der
Vergütungsansprüche auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen können (Betrug § 263 StGB).
Ort/Datum Rechtsverbindliche Unterschrift des Betreibers
der Stromerzeugungsanlage
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Stand: 16. Juni 2020
Einsatzstofftagebuch
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Umweltgutachten zum KWK-Bonus
Umweltgutachten zu rein pflanzlichen Nebenprodukten
Umweltgutachten zum Landschaftspflege-Bonus
Umweltgutachten Wärmenutzungs-/Mindestgülleeinsatz
Umweltgutachten zu den Einsatzstoffvergütungsklassen
Bescheinigung der zust. Behörde zum Immissionsschutz-Bonus
DENA-Registerauszug
Nachhaltigkeits(teil)nachweis(e) Pflanzenöl
Regionalnachweis(e)
Anlagenunterlagen zum Technologie-Bonus
Unterlage mit Herstellerangabe zur Stromkennzahl
Ggf. weitere Nachweise:
Weitere Hinweise (z. B. zu Anlagenänderungen):