Seite 2/3 Ausfertigung für den Kunden
Digital Banking Bedingungen
22/67/20 – HD0919
7. Information des Kunden über Digital Banking Verfügungen
Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die
mittels Online Banking getätigten Verfügungen im Zahlungsverkehr oder
bei Wertpapiergeschäften auf dem für Konto- und Depotinformationen
vereinbarten Weg und gemäß den für den Auftrag geltenden Bedingungen.
8. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers
8.1 Schutz der Authentifizierungselemente
(1) Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine
Authentifizierungelemente (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen) vor
unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das
Digital Banking Verfahren missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise
nicht autorisiert genutzt wird (vergleiche Nummer 3 und 4 dieser Bedingungen).
(2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Teilnehmer
vor allem Folgendes zu beachten:
(a) Wissenselemente, wie z. B. die PIN, sind geheim zu halten; sie dürfen
insbesondere
− nichtmündlich(z.B.telefonischoderpersönlich)mitgeteiltwerden
− nichtaußerhalbdesDigitalBankinginTextform(z.B.perE-Mail,
Messenger-Dienst) weiter gegeben werden
− nichtungesichertelektronischgespeichert(z.B.SpeicherungderPIN
imKlartextimComputeroderimmobilenEndgerät)werdenund
− nichtaufeinemGerätnotiertoderalsAbschriftzusammenmiteinem
Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z. B. mobiles End-
gerät) oder zur Prüfung des Seinselementes (z. B. mobiles Endgerät
mit Anwendung für das Online Banking und Fingerabdrucksensor)
dient.
(b) Besitzelemente, wie z. B. ein mobiles Endgerät sind vor Missbrauch zu
schützen
− istsicherzustellen,dassunberechtigtePersonenaufdemmobilen
Endgerät (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können,
− istdafürSorgezutragen,dassanderePersonendieaufdemmobilen
Endgerät (z. B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für das Online
Banking (z. B. Online-Banking-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen
können,
− istdieAnwendungfürdasOnlineBanking(z.B.Online-Banking-App,
Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers
zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen
Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobil-
telefons),
− dürfendieNachweisedesBesitzelements(z.B.TAN)nichtaußerhalb
desOnlineBankingmündlich(z.B.perTelefon)oderinTextform(z.B.
per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden und
− mussderTeilnehmer,dervonderBankeinenCodezurAktivierung
des Besitzelements (z. B. Mobiltelefon mit Anwendung für das Online
Banking) erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer
Personen sicher verwahren; ansonsten besteht die Gefahr, dass andere
Personen ihr Gerät als Besitzelement für das Online Banking des Teil-
nehmers aktivieren.
(c) Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Teilnehmers, dürfen auf einem
mobilen Endgerät des Teilnehmers für das Online Banking nur dann als
Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen End-
gerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf
dem mobilen Endgerät, das für das Online Banking genutzt wird, Seins-
elemente anderer Personen gespeichert, ist für das Online Banking das
von der Bank ausgegebene Wissenselement (z. B. PIN) zu nutzen und nicht
das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement.
(3) Beim mobileTAN-Verfahren darf das mobile Endgerät, mit dem die TAN
empfangen wird (z. B. Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online Banking
genutzt werden. Die für das mobileTAN-Verfahren hinterlegte Telefon nummer
ist zu löschen
oder zu ändern, wenn der Teilnehmer diese Telefonnummer für das Online
Banking nicht mehr nutzt.
(4) Ungeachtet der Schutzpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 darf der Teil-
nehmer seine Authentifizierungselemente gegenüber einem von ihm aus-
gewählten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst sowie einem
sonstigen Drittdienst verwenden (siehe Nummer 1 Absatz 1 Sätze 4 und 5
dieser Bedingungen). Sonstige Drittdienste hat der Teilnehmer mit der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuwählen.
(5) Die App der Bank zur Entschlüsselung der TAN-Grafik ist direkt von der
Bank oder von einem von der Bank dem Kunden benannten Anbieter zu
beziehen.
(6) Sofern PIN und die Teilnehmernummer vom Telefon des Teilnehmers
automatisch gespeichert werden (z. B. Wahlwiederholungsfunktion des
Telefons), sind, soweit technisch möglich, die gespeicherten Ziffernfolgen
zu löschen oder zu überschreiben.
8.2 Sicherheitshinweise der Bank
Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Digital Banking-
Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten
Hard- und Software (Kundensystem), beachten.
8.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten
Die Bank zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten
(z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkenn-
nummer) über das gesondert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an (zum
Beispiel mittels mobilem Endgerät, Chipkartenlesegerät mit Display). Der
Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der
angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen.
9. Ein- und Ausfuhr von Software im Ausland
In Ländern, in denen Nutzungs- oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
für Verschlüsselungstechniken bestehen, darf eine von der Bank zur Ver-
fügung gestellte Software nicht verwendet werden.
10. Anzeige und Unterrichtungspflichten
10.1 Sperranzeige
(1) Stellt der Teilnehmer
– den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifi-
zierung (z. B. mobiles Endgerät) oder
– die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte
Nutzung seines Authentifizierungselements
fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten
(Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit
auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben.
(2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizie-
rungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
(3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri-
schen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente,
muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
10.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge
Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht auto-
risierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.
11. Nutzungssperre
11.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers
Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall
der Sperranzeige nach Nummer 10.1 dieser Bedingungen,
− denDigitalBanking-ZugangfürihnoderalleTeilnehmeroder
− seinAuthentifizierungsinstrumentzurNutzungdesDigitalBanking.
11.2 Sperre auf Veranlassung der Bank
(1) Die Bank darf den Digital Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren,
wenn
– sie berechtigt ist, den Digital Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu
kündigen,
– sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authen-
tifizierungselements des Teilnehmers dies rechtfertigen oder
– der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen
Verwendung des eines Authentifizierungselements besteht.
(2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe
möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre schriftlich,
inTextform(z.B.mittels,TelefaxoderE-Mail)odertelefonischunterrichten.
Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch
gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.
11.3 Aufhebung der Sperre
Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizie-
rungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr
gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.
11.4 Automatische Sperre eines chip-basierten Besitzelements sowie des Digital
Banking-Zugang mittels PIN und TAN